← Österreich

{'item': ['5Ob199/98w', '5Ob5/00x', '5Ob180/00g', '5Ob216/00a', '5Ob293/01a', '5Ob99/15t', '5Ob71/16a', '5Ob74/17v', '5Ob242/18a', '5Ob158/18y', '5Ob1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111201 Entscheidungsdatum15.12.1998 Geschäftszahl5Ob199/98w; 5Ob5/00x; 5Ob180/00g; 5Ob216/00a; 5Ob293/01a; 5Ob99/15t; 5Ob71/16a; 5Ob74/17v; 5Ob242/18a; 5Ob158/18y; 5Ob128/20i; 5Ob115/21d; 5Ob143/21x; 5Ob100/21y NormMRG idF

  1. WÄG §16 Abs4MRG in der Fassung
  2. WÄG §16 Abs4 RechtssatzDie in § 16 Abs 4 letzter Satz MRG für die Zulässigkeit eines Lagezuschlags geforderte schriftliche Bekanntgabe der maßgebenden Umstände für die Berechtigung eines solchen Zuschlags ist eine Schutzbestimmung zugunsten des Mieters, die eine Überprüfbarkeit der Berechtigung eines solchen Zuschlags ermöglichen soll. Daher kann das Verständnis einer in diesem Zusammenhang gewählten Formulierung nur vom Empfängerhorizont her beurteilt werden.Die in Paragraph 16, Absatz 4, letzter Satz MRG für die Zulässigkeit eines Lagezuschlags geforderte schriftliche Bekanntgabe der maßgebenden Umstände für die Berechtigung eines solchen Zuschlags ist eine Schutzbestimmung zugunsten des Mieters, die eine Überprüfbarkeit der Berechtigung eines solchen Zuschlags ermöglichen soll. Daher kann das Verständnis einer in diesem Zusammenhang gewählten Formulierung nur vom Empfängerhorizont her beurteilt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1998-12-15 5 Ob 199/98w TE OGH 2000-01-25 5 Ob 5/00x Auch; nur: Die in § 16 Abs 4 letzter Satz MRG für die Zulässigkeit eines Lagezuschlags geforderte schriftliche Bekanntgabe der maßgebenden Umstände für die Berechtigung eines solchen Zuschlags ist eine Schutzbestimmung zugunsten des Mieters, die eine Überprüfbarkeit der Berechtigung eines solchen Zuschlags ermöglichen soll. (T1)Auch; nur: Die in Paragraph 16, Absatz 4, letzter Satz MRG für die Zulässigkeit eines Lagezuschlags geforderte schriftliche Bekanntgabe der maßgebenden Umstände für die Berechtigung eines solchen Zuschlags ist eine Schutzbestimmung zugunsten des Mieters, die eine Überprüfbarkeit der Berechtigung eines solchen Zuschlags ermöglichen soll. (T1) TE OGH 2000-07-13 5 Ob 180/00g Auch; nur T1; Beisatz: Erfordert es, (wenigstens) schlagwortartig entsprechende, den Wohnwert eines Hauses beeinflussende Kriterien im Mietvertrag anzuführen (5 Ob 199/98w). (T2) TE OGH 2000-09-26 5 Ob 216/00a Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Entscheidung über die Zuerkennung und Bemessung eines Lagezuschlages ist immer an den Umständen des Einzelfalls und der jeweils herrschenden Verkehrsanschauung zu orientieren. (T3) TE OGH 2001-12-18 5 Ob 293/01a Vgl; Beisatz: Die Frage, welcher Zuschlag zum Richtwertmietzins für die "Grünruhelage" einer Wohnung und die Möglichkeit der Gartenbenützung gebührt, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. (T4) TE OGH 2015-10-30 5 Ob 99/15t Auch; Veröff: SZ 2015/122 TE OGH 2016-09-29 5 Ob 71/16a Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2016/105 TE OGH 2017-11-20 5 Ob 74/17v Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2017/131 TE OGH 2019-03-20 5 Ob 242/18a Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2019-06-13 5 Ob 158/18y Beis wie T2 TE OGH 2020-09-02 5 Ob 128/20i Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2021-09-23 5 Ob 115/21d nur T1 TE OGH 2021-09-28 5 Ob 143/21x Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2021-10-07 5 Ob 100/21y nur T1; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111201

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.