OGH Rechtssatz RS0111188 (5Ob316/98a)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111188 Entscheidungsdatum15.12.1998 Geschäftszahl5Ob316/98a; 5Ob42/15k NormMRG idF 3. WÄG §16 Abs2 Z2; RichtWG §3 Abs4MRG in der Fassung 3. WÄG §16 Abs2 Z2; RichtWG §3 Abs4 RechtssatzDas Vorhandensein von im typischen Althaus üblicherweise fehlenden Räumen, Flächen oder Anlagen, wie etwa Heizung, Lift, Antenne, Garage, Kinderwagen- oder Fahrradabstellraum, rechtfertigt die Vereinbarung eines Zuschlages, sofern diese Einrichtungen vom Mieter auch (mit)benützt werden können und nicht ohnedies ein gesondertes Entgelt für diese Nebenleistungen (§ 25 MRG) vereinbart ist. Ein Zuschlag ist nur möglich, wenn der fraglichen Wohnung die bezeichneten Einrichtungen zumindest zeitweise zur Verfügung stehen. Verfügt ein Gebäude etwa über Einstell- oder Abstellplätze, die aber vom Mieter der zu beurteilenden Wohnung nicht wenigstens dann benützt werden können, wenn sie gerade frei sind, so rechtfertigt dies bei der Ermittlung des Richtwertmietzinses für diese Wohnung keinen Zuschlag.Das Vorhandensein von im typischen Althaus üblicherweise fehlenden Räumen, Flächen oder Anlagen, wie etwa Heizung, Lift, Antenne, Garage, Kinderwagen- oder Fahrradabstellraum, rechtfertigt die Vereinbarung eines Zuschlages, sofern diese Einrichtungen vom Mieter auch (mit)benützt werden können und nicht ohnedies ein gesondertes Entgelt für diese Nebenleistungen (Paragraph 25, MRG) vereinbart ist.
Ein Zuschlag ist nur möglich, wenn der fraglichen Wohnung die bezeichneten Einrichtungen zumindest zeitweise zur Verfügung stehen. Verfügt ein Gebäude etwa über Einstell- oder Abstellplätze, die aber vom Mieter der zu beurteilenden Wohnung nicht wenigstens dann benützt werden können, wenn sie gerade frei sind, so rechtfertigt dies bei der Ermittlung des Richtwertmietzinses für diese Wohnung keinen Zuschlag.
EntscheidungstexteTE OGH 1998-12-15 5 Ob 316/98a TE OGH 2015-03-24 5 Ob 42/15k Beisatz: Anlagen rechtfertigen nur dann einen Zuschlag, wenn dem Mieter eine konkrete (Mit‑)Benützungsmöglichkeit an der Einrichtung zur Verfügung steht. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111188