RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111350 Entscheidungsdatum15.10.2025 Geschäftszahl11Os137/98; 13Os60/04; 12Os105/05s; 13Os41/06p; 15Os96/06s; 12Os48/07m; 15Os83/07f; 15Os70/07v; 11Os152/07y; 12Os150/07m; 13Os144/08p; 14Os131/08h; 12Os83/08k (12Os107/08i); 11Os141/09h; 11Os102/09y; 14Os2/10s (14Os14/10f); 11Os62/10t; 14Os133/11g; 12Os143/11p (12Os144/11k; 12Os145/11g); 15Os150/11i; 15Os147/11y; 14Os42/12a; 11Os62/12w; 15Os17/12g; 12Os148/12z; 14Os33/13d; 15os22/13v (15Os23/13s); 13Os60/13t; 15Os3/14a; 15Os7/14i; 15Os105/14a; 12Os87/15h; 13Os117/15b; 12Os17/16s; 12Os130/17k; 12Os78/18i; 12Os20/23t; 15Os73/23h; 15Os93/23z; 13Os111/25k NormSGMV §1 SMG §28 Abs6 A SMG §28a Abs4 Z3 RechtssatzIm Hinblick auf den notorisch häufigen Vertrieb "gestreckten" Suchtgifts sind Konstatierungen über den Reinheitsgehalt zur Beurteilung des Vorliegens einer "großen Menge" - deren Untergrenze nach § 28 Abs 6 SMG in Verbindung mit § 1 der Suchtgift-Grenzmengenverordnung/Anhang I bei Heroin mit 5 Gramm und bei Kokain mit 15 Gramm Reinsubstanz festgesetzt wurde - unerlässlich.Im Hinblick auf den notorisch häufigen Vertrieb "gestreckten" Suchtgifts sind Konstatierungen über den Reinheitsgehalt zur Beurteilung des Vorliegens einer "großen Menge" - deren Untergrenze nach Paragraph 28, Absatz 6, SMG in Verbindung mit Paragraph eins, der Suchtgift-Grenzmengenverordnung/Anhang römisch eins bei Heroin mit 5 Gramm und bei Kokain mit 15 Gramm Reinsubstanz festgesetzt wurde - unerlässlich. EntscheidungstexteTE OGH 1998-12-15 11 Os 137/98 TE OGH 2004-06-16 13 Os 60/04 Vgl auch TE OGH 2005-11-17 12 Os 105/05s Ähnlich; Beisatz: Ausgehend von einem (gerichtsnotorischen) THC-Gehalt der Droge Marihuana von 0,25% bis 8% kann nämlich aufgrund fehlender Feststellungen zum Wirkstoffgehalt nicht beurteilt werden, ob die Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) in concreto erreicht ist. (T1)Ähnlich; Beisatz: Ausgehend von einem (gerichtsnotorischen) THC-Gehalt der Droge Marihuana von 0,25% bis 8% kann nämlich aufgrund fehlender Feststellungen zum Wirkstoffgehalt nicht beurteilt werden, ob die Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) in concreto erreicht ist. (T1) TE OGH 2006-06-14 13 Os 41/06p Auch; Beisatz: Hier: Die bloße Nennung der Menge im Urteilsspruch unter Hinzufügung der Bezeichnung „große Menge" ohne jegliche Feststellung über die Beschaffenheit dieses Suchtmittels erlaubt keine verlässliche Beurteilung, ob durch die vom Schuldspruch erfasste Weitergabe tatsächlich eine große Menge im Sinn des § 28 Abs 6 SMG in Verbindung mit § 1 der SuchtgiftgrenzmengenVO (BGBl II 1997/377 idgF), die bei 20g THC liegt, in Verkehr gesetzt wurde. (T2)Auch; Beisatz: Hier: Die bloße Nennung der Menge im Urteilsspruch unter Hinzufügung der Bezeichnung „große Menge" ohne jegliche Feststellung über die Beschaffenheit dieses Suchtmittels erlaubt keine verlässliche Beurteilung, ob durch die vom Schuldspruch erfasste Weitergabe tatsächlich eine große Menge im Sinn des Paragraph 28, Absatz 6, SMG in Verbindung mit Paragraph eins, der SuchtgiftgrenzmengenVO (BGBl römisch zwei 1997/377 idgF), die bei 20g THC liegt, in Verkehr gesetzt wurde. (T2) TE OGH 2006-10-05 15 Os 96/06s Auch; nur: Feststellungen über den Reinheitsgehalt sind zur Beurteilung des Vorliegens einer großen Menge unerlässlich. (T3) TE OGH 2007-05-31 12 Os 48/07m Auch; nur T3 TE OGH 2007-08-08 15 Os 83/07f Beis wie T2 nur: Die bloße Nennung der Menge im Urteilsspruch unter Hinzufügung der Bezeichnung „große Menge" ohne jegliche Feststellung über die Beschaffenheit dieses Suchtmittels erlaubt keine verlässliche Beurteilung, ob durch die vom Schuldspruch erfasste Weitergabe tatsächlich eine große Menge im Sinn des § 28 Abs 6 SMG in Verkehr gesetzt wurde. (T4)Beis wie T2 nur: Die bloße Nennung der Menge im Urteilsspruch unter Hinzufügung der Bezeichnung „große Menge" ohne jegliche Feststellung über die Beschaffenheit dieses Suchtmittels erlaubt keine verlässliche Beurteilung, ob durch die vom Schuldspruch erfasste Weitergabe tatsächlich eine große Menge im Sinn des Paragraph 28, Absatz 6, SMG in Verkehr gesetzt wurde. (T4) TE OGH 2007-10-04 15 Os 70/07v Auch; Beis ähnlich wie T2; nur T3 TE OGH 2008-01-29 11 Os 152/07y Auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2007-12-13 12 Os 150/07m TE OGH 2008-11-05 13 Os 144/08p Auch TE OGH 2008-12-16 14 Os 131/08h Vgl; nur T3; Beisatz: Die Feststellung der Bruttomengen des laut Schuldspruchtatverfangenen Suchtgifts mit dem Beifügen, dass der Angeklagte durch das wiederkehrende Inverkehrsetzen verschiedener Suchtgifte insgesamt mehr als die Grenzmenge der verschiedenen Wirkstoffe anderen überlassen wollte, reicht nicht. (T5) TE OGH 2008-08-22 12 Os 83/08k Beisatz: Über den Reinheitsgehalt zur Beurteilung des Vorliegens einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (deren Untergrenze nach § 28b iVm Anhang 1 der Suchtgift-Grenzmengenverordnung BGBl II 1997/377 idF BGBl II 2006/228 bei Heroin mit 3 Gramm Reinsubstanz festgesetzt wurde) sind für die Subsumtion unter den Tatbestand des § 28a SMG (bzw bei mehrfacher Überschreitung der Grenzmenge: unter die Tatbestände) unerlässlich. (T6)Beisatz: Über den Reinheitsgehalt zur Beurteilung des Vorliegens einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (deren Untergrenze nach Paragraph 28 b, in Verbindung mit Anhang 1 der Suchtgift-Grenzmengenverordnung BGBl römisch zwei 1997/377 in der Fassung BGBl römisch zwei 2006/228 bei Heroin mit 3 Gramm Reinsubstanz festgesetzt wurde) sind für die Subsumtion unter den Tatbestand des Paragraph 28 a, SMG (bzw bei mehrfacher Überschreitung der Grenzmenge: unter die Tatbestände) unerlässlich. (T6) Beisatz: Die im Urteilsspruch angegebene Nettomenge Heroin vermag fehlende Feststellungen nicht zu ersetzen. (T7) TE OGH 2009-09-22 11 Os 141/09h Vgl auch; Beisatz: Fehlen dem angefochtenen Urteil Tatsachenfeststellungen zu den Reinsubstanzen der tatverfangenen Suchtgifte völlig, so leidet die Subsumtion an einem Rechtsfehler mangels Feststellungen. (T8) TE OGH 2009-09-08 11 Os 102/09y Auch; Beisatz: Hier: § 28a Abs 4 Z 3 SMG. (T9)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG. (T9) TE OGH 2010-03-02 14 Os 2/10s Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Nennung der Bruttomengen mit dem Beifügen, es handle sich hiebei um eine „die Grenzmenge jedenfalls 25-fach übersteigende“ oder „mehrfach überschreitende“ Quantität reicht zur Beurteilung einer tatverfangenen Suchtgiftmenge als groß (§ 28b SMG) oder übergroß (§ 28a Abs 4 Z 3 SMG) nicht aus. (T10)Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Nennung der Bruttomengen mit dem Beifügen, es handle sich hiebei um eine „die Grenzmenge jedenfalls 25-fach übersteigende“ oder „mehrfach überschreitende“ Quantität reicht zur Beurteilung einer tatverfangenen Suchtgiftmenge als groß (Paragraph 28 b, SMG) oder übergroß (Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) nicht aus. (T10) TE OGH 2010-06-22 11 Os 62/10t Auch TE OGH 2011-11-08 14 Os 133/11g Vgl auch; Beis auch wie T6 TE OGH 2011-10-18 12 Os 143/11p Vgl auch; Beisatz: Aufgrund fehlender Feststellungen zum Wirkstoffgehalt kann nicht beurteilt werden, ob die vom Schuldspruch erfasste Weitergabe tatsächlich eine die Grenzmenge der § 28b SMG übersteigende Menge von 20 Gramm reinem THC betraf. (T11)Vgl auch; Beisatz: Aufgrund fehlender Feststellungen zum Wirkstoffgehalt kann nicht beurteilt werden, ob die vom Schuldspruch erfasste Weitergabe tatsächlich eine die Grenzmenge der Paragraph 28 b, SMG übersteigende Menge von 20 Gramm reinem THC betraf. (T11) TE OGH 2011-12-20 15 Os 150/11i Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2012-01-25 15 Os 147/11y Beis ähnlich wie T1 ähnlich nur: (gerichtsnotorischen) THC-Gehalt der Droge Marihuana von 0,25 % bis 8 %. (T12) Beisatz: Canabis enthält jedenfalls auch THC. (T13) TE OGH 2012-05-15 14 Os 42/12a Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2012-06-06 11 Os 62/12w Auch TE OGH 2012-03-28 15 Os 17/12g Vgl auch; Ähnlich Beis wie T2 TE OGH 2012-12-13 12 Os 148/12z Vgl auch TE OGH 2013-04-09 14 Os 33/13d Vgl; Beisatz: Die Wirkstoffkonzentration liegt nach allgemeiner Gerichtserfahrung bei Cannabiskraut (Delta -9-THC) ohne nähere Qualitätsabstufung im Bereich von 0,25 % bis 8 % und durchschnittlich ohne Weiteres bei 4 %. (T14) TE OGH 2013-06-26 15 Os 22/13v Auch; Beis ähnlich wie T10 TE OGH 2013-07-02 13 Os 60/13t Vgl auch TE OGH 2014-04-23 15 Os 3/14a Vgl; Beis wie T1; Beis wie T12; Beis wie T14 TE OGH 2014-04-23 15 Os 7/14i Auch TE OGH 2014-10-01 15 Os 105/14a Vgl; Beisatz: Die Qualifikation nach § 22a Abs 5 zweiter Fall ADBG 2007 setzt die (bereits nach § 22a Abs 4 leg cit qualifizierte) Tatbegehung in Bezug auf Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren in einer die Grenzmenge (Abs 7 leg cit) übersteigenden Menge voraus, weshalb Feststellungen zu Menge und Reinsubstanzgehalt der verbotenen Wirkstoffe, der zur Beurteilung des Vorliegens einer die Grenzmenge (§ 22a Abs 7 ADBG 2007 iVm der Anti-Doping-Grenzmengenverordnung [ADGMV]) übersteigenden Menge erforderlich ist, unerlässlich sind. (T15)Vgl; Beisatz: Die Qualifikation nach Paragraph 22 a, Absatz 5, zweiter Fall ADBG 2007 setzt die (bereits nach Paragraph 22 a, Absatz 4, leg cit qualifizierte) Tatbegehung in Bezug auf Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren in einer die Grenzmenge (Absatz 7, leg cit) übersteigenden Menge voraus, weshalb Feststellungen zu Menge und Reinsubstanzgehalt der verbotenen Wirkstoffe, der zur Beurteilung des Vorliegens einer die Grenzmenge (Paragraph 22 a, Absatz 7, ADBG 2007 in Verbindung mit der Anti-Doping-Grenzmengenverordnung [ADGMV]) übersteigenden Menge erforderlich ist, unerlässlich sind. (T15) TE OGH 2015-07-24 12 Os 87/15h Vgl TE OGH 2015-12-18 13 Os 117/15b Auch TE OGH 2016-03-03 12 Os 17/16s Auch; Beis ähnlich wie T11 TE OGH 2017-12-14 12 Os 130/17k Vgl; Beis wie T12; Beis wie T14 TE OGH 2018-08-23 12 Os 78/18i Auch TE OGH 2023-03-06 12 Os 20/23t vgl TE OGH 2023-07-05 15 Os 73/23h vgl; Beisatz: Das gilt auch dann, wenn ein Oberlandesgericht im Rahmen einer Beschwerdeentscheidung (§ 87 Abs 1 StPO) die Untersuchungshaft fortsetzt. (T16)vgl; Beisatz: Das gilt auch dann, wenn ein Oberlandesgericht im Rahmen einer Beschwerdeentscheidung (Paragraph 87, Absatz eins, StPO) die Untersuchungshaft fortsetzt. (T16) TE OGH 2023-10-04 15 Os 93/23z vgl; Beisatz wie T15 TE OGH 2025-10-15 13 Os 111/25k vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111350
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