RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111354 Entscheidungsdatum15.12.1998 Geschäftszahl11Os153/98 (11Os154/98); 11Os213/09x; 13Os46/15m; 11Os70/17d; 12Os103/17i; 11Os125/20x; 15Os106/20g NormStGB §7 Abs2; StGB §143 D RechtssatzNach dem klaren Wortlaut des Gesetzes muss die den qualifizierenden Erfolg des § 143 vierter Fall StGB bewirkende Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen - als welche durch den Verweis auf § 85 StGB (und damit implizite auf § 83 Abs 1 StGB) auch eine gleichwertige Gesundheitsschädigung in Betracht kommt - Folge der beim Raub als Begehungsmittel eingesetzten Gewalt sein. Der schwerere Erfolg ist daher dem Täter nur bei deliktsspezifischem Zusammenhang zwischen Gewalthandlung und Verletzung bzw Gesundheitsschädigung einerseits und zudem nur dann zuzurechnen, wenn er ihn zumindest fahrlässig zu verantworten hat (§ 7 Abs 2 StGB), ihn demzufolge vor allem als Folge seines gewaltsamen Handelns vorhersehen konnte. Ist eine Gesundheitsschädigung in der Bedeutung des § 85 StGB nicht auf Gewaltanwendung, sondern auf die durch die gefährliche Drohung als Raubmittel hervorgerufene Belastungssituation zurückzuführen, wird dadurch weder die Qualifikation des vierten Falles noch eine andere des § 143 StGB begründet.Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes muss die den qualifizierenden Erfolg des Paragraph 143, vierter Fall StGB bewirkende Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen - als welche durch den Verweis auf Paragraph 85, StGB (und damit implizite auf Paragraph 83, Absatz eins, StGB) auch eine gleichwertige Gesundheitsschädigung in Betracht kommt - Folge der beim Raub als Begehungsmittel eingesetzten Gewalt sein. Der schwerere Erfolg ist daher dem Täter nur bei deliktsspezifischem Zusammenhang zwischen Gewalthandlung und Verletzung bzw Gesundheitsschädigung einerseits und zudem nur dann zuzurechnen, wenn er ihn zumindest fahrlässig zu verantworten hat (Paragraph 7, Absatz 2, StGB), ihn demzufolge vor allem als Folge seines gewaltsamen Handelns vorhersehen konnte. Ist eine Gesundheitsschädigung in der Bedeutung des Paragraph 85, StGB nicht auf Gewaltanwendung, sondern auf die durch die gefährliche Drohung als Raubmittel hervorgerufene Belastungssituation zurückzuführen, wird dadurch weder die Qualifikation des vierten Falles noch eine andere des Paragraph 143, StGB begründet. EntscheidungstexteTE OGH 1998-12-15 11 Os 153/98 TE OGH 2010-03-02 11 Os 213/09x nur: Der schwerere Erfolg ist dem Täter nur dann zuzurechnen, wenn er ihn zumindest fahrlässig zu verantworten hat (§ 7 Abs 2 StGB). (T1)nur: Der schwerere Erfolg ist dem Täter nur dann zuzurechnen, wenn er ihn zumindest fahrlässig zu verantworten hat (Paragraph 7, Absatz 2, StGB). (T1) TE OGH 2015-06-30 13 Os 46/15m Vgl; Beisatz: Dass die schweren Folgen aus einer zwecks Raubes geäußerten Drohung resultieren genügt auch dann nicht, wenn diese infolge zuvor ohne Raubvorhaben eingesetzter Gewalt geeignet sein mag, mehr Wirkung zu entfalten. (T2) TE OGH 2017-08-08 11 Os 70/17d Auch; Beisatz: Verletzungen, die sich (erst) durch Abwehrhandlungen des Opfers ergeben, sind einer Zurechnung iSd § 7 Abs 2 StGB nicht grundsätzlich entzogen. (T3)Auch; Beisatz: Verletzungen, die sich (erst) durch Abwehrhandlungen des Opfers ergeben, sind einer Zurechnung iSd Paragraph 7, Absatz 2, StGB nicht grundsätzlich entzogen. (T3) TE OGH 2017-11-16 12 Os 103/17i Auch TE OGH 2020-12-18 11 Os 125/20x Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: §§ 15, 201 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB. (T4)Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Paragraphen 15, 201, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB. (T4) TE OGH 2020-12-11 15 Os 106/20g Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111354
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.