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OGH Rechtssatz RS0111340 (3Ob287/98x)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111340 Entscheidungsdatum16.12.1998 Geschäftszahl3Ob287/98x; 1Ob276/06d; 3Ob103/07d; 3Ob119/10m NormZPO §54a; ZPO §594 Rechtssatz§ 54a ZPO ist auch auf Kostenbeträge anzuwenden, die in einem Schiedsspruch zuerkannt wurden.Paragraph 54 a, ZPO ist auch auf Kostenbeträge anzuwenden, die in einem Schiedsspruch zuerkannt wurden.

EntscheidungstexteTE OGH 1998-12-16 3 Ob 287/98x TE OGH 2007-01-23 1 Ob 276/06d Vgl aber; Beisatz: Die Verneinung einer analogen Anwendung des § 54a ZPO im medienrechtlichen Strafverfahren ist jedenfalls nicht unvertretbar im Sinnn des AHG. (T1)Vgl aber; Beisatz: Die Verneinung einer analogen Anwendung des Paragraph 54 a, ZPO im medienrechtlichen Strafverfahren ist jedenfalls nicht unvertretbar im Sinnn des AHG. (T1) TE OGH 2007-06-28 3 Ob 103/07d Vgl; Beisatz: § 54a ZPO ist keine Norm des Exekutionsverfahrens, die generelle Bedeutung für alle denkbaren Kostenzusprüche hätte (so schon 1 Ob 276/06d). (T2); Beisatz: Hier: Keine Rechtsgrundlage für die vom Betreibenden begehrte Exekution zur Hereinbringung von Verzugszinsen aus den ihm zugesprochenen Sondermassekosten. (T3)Vgl; Beisatz: Paragraph 54 a, ZPO ist keine Norm des Exekutionsverfahrens, die generelle Bedeutung für alle denkbaren Kostenzusprüche hätte (so schon 1 Ob 276/06d). (T2); Beisatz: Hier: Keine Rechtsgrundlage für die vom Betreibenden begehrte Exekution zur Hereinbringung von Verzugszinsen aus den ihm zugesprochenen Sondermassekosten. (T3) TE OGH 2010-09-01 3 Ob 119/10m Vgl; Beis wie T2

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.