RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111410 Entscheidungsdatum03.09.2019 Geschäftszahl15Os181/98; 13Os60/00; 14Os102/00; 13Os131/02; 14Os138/02; 13Os156/02; 13Os19/04; 13Os67/04; 13Os9/06g; 13Os128/07h; 13Os112/07f; 13Os1/09k; 13Os61/10k; 13Os20/11g; 14Os71/11i; 15Os100/13i; 15Os151/14s; 12Os87/15h; 13Os83/15b; 11Os108/15i; 12Os112/16m; 12Os30/17d; 12Os20/17h; 14Os22/18v; 14Os36/18b; 15Os71/18g; 11Os106/18z; 14Os106/18x; 14Os26/19h; 11Os94/19m NormSMG §28 Abs1 A SMG §28 Abs2 A SMG §28a Abs1 RechtssatzWer eine große Suchtgiftmenge ausführt und einführt und in der Folge mit einem auf Inverkehrsetzen gerichteten Vorsatz besitzt, hat entgegen dem (nicht näher begründeten) dritten Satz in Foregger/Litzka/Matzka SMG Erl VI.
- zu § 28 nicht nur die Ausfuhr und Einfuhr nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG zu verantworten, sondern zusätzlich auch den (subjektiv besonders geprägten) Besitz nach § 28 Abs 1 zweiter Fall SMG. Denn schon die (im Suchtmittelgesetz nicht mehr enthaltene) Subsidiaritätsklausel des § 14a SGG betraf nach richtiger Ansicht nur die Begehungsform des Inverkehrsetzens (12 Os 157/96; aM noch 12 Os 36/91 = NRsp 1991/237). Die besondere Betrachtung der verschiedenen Begehungsformen der Ausfuhr und Einfuhr einerseits und des Inverkehrsetzens (auch in einer Vorbereitungsphase) andererseits entspricht auch dem Aufbau des § 28 Abs 2 SMG (wie schon jenem des § 12 Abs 1 SGG) als insoweit kumulatives Mischdelikt.Wer eine große Suchtgiftmenge ausführt und einführt und in der Folge mit einem auf Inverkehrsetzen gerichteten Vorsatz besitzt, hat entgegen dem (nicht näher begründeten) dritten Satz in Foregger/Litzka/Matzka SMG Erl römisch sechs.
- zu Paragraph 28, nicht nur die Ausfuhr und Einfuhr nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall SMG zu verantworten, sondern zusätzlich auch den (subjektiv besonders geprägten) Besitz nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall SMG. Denn schon die (im Suchtmittelgesetz nicht mehr enthaltene) Subsidiaritätsklausel des Paragraph 14 a, SGG betraf nach richtiger Ansicht nur die Begehungsform des Inverkehrsetzens (12 Os 157/96; aM noch 12 Os 36/91 = NRsp 1991/237). Die besondere Betrachtung der verschiedenen Begehungsformen der Ausfuhr und Einfuhr einerseits und des Inverkehrsetzens (auch in einer Vorbereitungsphase) andererseits entspricht auch dem Aufbau des Paragraph 28, Absatz 2, SMG (wie schon jenem des Paragraph 12, Absatz eins, SGG) als insoweit kumulatives Mischdelikt. EntscheidungstexteTE OGH 1998-12-17 15 Os 181/98 TE OGH 2000-07-19 13 Os 60/00 Auch; Beisatz: Die Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG sind nur in Ansehung der Ausfuhr und Einfuhr von Suchtgift als alternatives, im Übrigen dagegen als kumulatives Mischdelikt anzusehen, das drei selbständige und untereinander nicht austauschbare Tatbilder, nämlich das Erzeugen, die Ausfuhr und Einfuhr sowie das Inverkehrsetzen von Suchtgift umfasst. Wenn diese Begehungsformen im Falle ihres Zusammentreffens üblicherweise auch als ein Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG (als Subsumtionseinheit) zusammengefasst werden, ändert dies nichts an ihrer (zumindest) rechtlichen Selbständigkeit. (T1)Auch; Beisatz: Die Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG sind nur in Ansehung der Ausfuhr und Einfuhr von Suchtgift als alternatives, im Übrigen dagegen als kumulatives Mischdelikt anzusehen, das drei selbständige und untereinander nicht austauschbare Tatbilder, nämlich das Erzeugen, die Ausfuhr und Einfuhr sowie das Inverkehrsetzen von Suchtgift umfasst. Wenn diese Begehungsformen im Falle ihres Zusammentreffens üblicherweise auch als ein Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG (als Subsumtionseinheit) zusammengefasst werden, ändert dies nichts an ihrer (zumindest) rechtlichen Selbständigkeit. (T1) TE OGH 2000-10-17 14 Os 102/00 Auch; Beisatz: Weil § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG als alternatives Mischdelikt nur ein Verbrechen darstellt, die Erfüllung beider Alternativen demnach die Strafbarkeit nicht bestimmt, verstößt die Annahme eines darin bestehenden Erschwerungsgrundes nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 erster Satz StGB. (T2)Auch; Beisatz: Weil Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall SMG als alternatives Mischdelikt nur ein Verbrechen darstellt, die Erfüllung beider Alternativen demnach die Strafbarkeit nicht bestimmt, verstößt die Annahme eines darin bestehenden Erschwerungsgrundes nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB. (T2) TE OGH 2002-11-13 13 Os 131/02 Auch; Beis ähnlich wie T1 nur: Die Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG sind nur in Ansehung der Ausfuhr und Einfuhr von Suchtgift als alternatives, im Übrigen dagegen als kumulatives Mischdelikt anzusehen, das drei selbständige und untereinander nicht austauschbare Tatbilder, nämlich das Erzeugen, die Ausfuhr und Einfuhr sowie das Inverkehrsetzen von Suchtgift umfasst. (T3)Auch; Beis ähnlich wie T1 nur: Die Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG sind nur in Ansehung der Ausfuhr und Einfuhr von Suchtgift als alternatives, im Übrigen dagegen als kumulatives Mischdelikt anzusehen, das drei selbständige und untereinander nicht austauschbare Tatbilder, nämlich das Erzeugen, die Ausfuhr und Einfuhr sowie das Inverkehrsetzen von Suchtgift umfasst. (T3) TE OGH 2003-01-28 14 Os 138/02 Auch; Beis wie T3 TE OGH 2003-03-12 13 Os 156/02 Auch; Beis wie T3 TE OGH 2004-04-07 13 Os 19/04 Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Im Fall der Weitergabe eines Suchtmittels schließt nur eine unmittelbare, von Anfang an bestehende gemeinsame Verfügungsmacht über das Suchtgift durch Übergebenden und Empfänger sowohl ein Inverkehrsetzen im Sinne des § 28 Abs 2 vierter Fall SMG als auch ein (inhaltsgleiches) Überlassen dieses Suchtgiftes im Sinne des § 27 Abs 1 sechster Fall SMG aus. (T4)Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Im Fall der Weitergabe eines Suchtmittels schließt nur eine unmittelbare, von Anfang an bestehende gemeinsame Verfügungsmacht über das Suchtgift durch Übergebenden und Empfänger sowohl ein Inverkehrsetzen im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG als auch ein (inhaltsgleiches) Überlassen dieses Suchtgiftes im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall SMG aus. (T4) TE OGH 2004-07-14 13 Os 67/04 Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2006-03-22 13 Os 9/06g Auch; nur: Wer eine große Suchtgiftmenge ausführt und einführt und mit einem auf Inverkehrsetzen gerichteten Vorsatz besitzt, hat nicht nur die Ausfuhr und Einfuhr nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG zu verantworten, sondern zusätzlich auch den (subjektiv besonders geprägten) Besitz nach § 28 Abs 1 zweiter Fall SMG. (T5); Beisatz: Eine Tathandlung nach § 28 Abs 1 SMG ist durch einen subjektiv besonders geprägten Erwerb und Besitz charakterisiert, der keinesfalls bei jeder Ein- und Ausfuhr (so etwa nicht beim Schmuggel für den Eigenbedarf) vorliegen muss. (T6); Beis wie T3Auch; nur: Wer eine große Suchtgiftmenge ausführt und einführt und mit einem auf Inverkehrsetzen gerichteten Vorsatz besitzt, hat nicht nur die Ausfuhr und Einfuhr nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall SMG zu verantworten, sondern zusätzlich auch den (subjektiv besonders geprägten) Besitz nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall SMG. (T5); Beisatz: Eine Tathandlung nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG ist durch einen subjektiv besonders geprägten Erwerb und Besitz charakterisiert, der keinesfalls bei jeder Ein- und Ausfuhr (so etwa nicht beim Schmuggel für den Eigenbedarf) vorliegen muss. (T6); Beis wie T3 TE OGH 2007-11-07 13 Os 128/07h Vgl auch TE OGH 2007-11-07 13 Os 112/07f Vgl auch; nur: Die besondere Betrachtung der verschiedenen Begehungsformen der Ausfuhr und Einfuhr einerseits und des Inverkehrsetzens (auch in einer Vorbereitungsphase) andererseits entspricht auch dem Aufbau des § 28 Abs 2 SMG (wie schon jenem des § 12 Abs 1 SGG) als insoweit kumulatives Mischdelikt. (T7)Vgl auch; nur: Die besondere Betrachtung der verschiedenen Begehungsformen der Ausfuhr und Einfuhr einerseits und des Inverkehrsetzens (auch in einer Vorbereitungsphase) andererseits entspricht auch dem Aufbau des Paragraph 28, Absatz 2, SMG (wie schon jenem des Paragraph 12, Absatz eins, SGG) als insoweit kumulatives Mischdelikt. (T7) TE OGH 2009-02-19 13 Os 1/09k Auch; Beisatz: § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG einerseits (Ein- und Ausfuhr) und § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG andererseits (Überlassen) ist als kumulatives Mischdelikt aufzufassen. (T8)Auch; Beisatz: Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG einerseits (Ein- und Ausfuhr) und Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG andererseits (Überlassen) ist als kumulatives Mischdelikt aufzufassen. (T8) TE OGH 2010-08-19 13 Os 61/10k Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2011-04-07 13 Os 20/11g Auch; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2011-10-04 14 Os 71/11i Vgl auch; Beis auch wie T8 TE OGH 2013-11-13 15 Os 100/13i Vgl TE OGH 2015-01-14 15 Os 151/14s Auch; Beisatz: Zwischen § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG und § 28 Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG in Beziehung auf dasselbe Suchtgift besteht echte Konkurrenz. (T9)Auch; Beisatz: Zwischen Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG und Paragraph 28, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG in Beziehung auf dasselbe Suchtgift besteht echte Konkurrenz. (T9) TE OGH 2015-07-24 12 Os 87/15h Auch; Beisatz: Zwischen § 28a Abs 1 zweiter Fall SMG (Einfuhr) und § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (Überlassung) besteht echte Konkurrenz. (T10)Auch; Beisatz: Zwischen Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall SMG (Einfuhr) und Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG (Überlassung) besteht echte Konkurrenz. (T10) TE OGH 2015-08-19 13 Os 83/15b Auch; Beis wie T8 TE OGH 2015-10-20 11 Os 108/15i Beis wie T9 TE OGH 2016-11-04 12 Os 112/16m Auch TE OGH 2017-05-18 12 Os 30/17d Auch; Beis wie T2 TE OGH 2017-06-22 12 Os 20/17h Auch; Beis wie T2 TE OGH 2018-03-06 14 Os 22/18v Auch; Beis wie T9 TE OGH 2018-05-29 14 Os 36/18b Auch; Beis wie T8 TE OGH 2018-07-25 15 Os 71/18g Vgl TE OGH 2018-11-13 11 Os 106/18z Auch; Beis wie T2 TE OGH 2018-11-13 14 Os 106/18x Auch; Beis wie T9 TE OGH 2019-04-09 14 Os 26/19h Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2019-09-03 11 Os 94/19m Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111410