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Die sonst erforderliche Gegenseitigkeit (§ 79
, der Akten und Urkunden erfasst) ist für die Anerkennung von Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, nicht notwendig. Waren beide Prozessparteien ausschließlich Angehörige des Entscheidungsstaates, sind lediglich die positiven Anerkennungsvoraussetzungen des § 80
und das Fehlen von Versagungsgründen des § 81
zu prüfen.Die sonst erforderliche Gegenseitigkeit (Paragraph 79,
, der Akten und Urkunden erfasst) ist für die Anerkennung von Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, nicht notwendig. Waren beide Prozessparteien ausschließlich Angehörige des Entscheidungsstaates, sind lediglich die positiven Anerkennungsvoraussetzungen des Paragraph 80,
und das Fehlen von Versagungsgründen des Paragraph 81,
zu prüfen. EntscheidungstexteTE OGH 1998-12-18 6 Ob 24/98t TE OGH 2002-06-25 5 Ob 131/02d nur: Die sonst erforderliche Gegenseitigkeit (§ 79
, der Akten und Urkunden erfaßt) ist für die Anerkennung von Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, nicht notwendig. (T1)nur: Die sonst erforderliche Gegenseitigkeit (Paragraph 79,
, der Akten und Urkunden erfaßt) ist für die Anerkennung von Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, nicht notwendig. (T1) Beisatz: Da die Rechtsähnlichkeit zwischen Exekutionstiteln und familienrechtlichen Entscheidungen zu gering für eine reine Gesetzesanalogie ist, muss bei jeder einzelnen der in den §§ 79 ff
normierten Anerkennungsvoraussetzungen hinterfragt werden, ob sie auch mit den Wertungen übereinstimmen, die der Gesetzgeber mit familienrechtlichen Regelungen verbindet. (T2); Veröff: SZ 2002/89Beisatz: Da die Rechtsähnlichkeit zwischen Exekutionstiteln und familienrechtlichen Entscheidungen zu gering für eine reine Gesetzesanalogie ist, muss bei jeder einzelnen der in den Paragraphen 79, ff
normierten Anerkennungsvoraussetzungen hinterfragt werden, ob sie auch mit den Wertungen übereinstimmen, die der Gesetzgeber mit familienrechtlichen Regelungen verbindet. (T2); Veröff: SZ 2002/89 TE OGH 2004-12-14 1 Ob 21/04a Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Schon nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des KindRÄG 2001 (BGBl I 2000/135) war die Gegenseitigkeit nach der Rechtsprechung keine Anerkennungsvoraussetzung. Dies ergibt sich nun unmittelbar aus § 185d Abs 2 AußStrG, nach dem es für die Vollstreckbarkeitserklärung und die Anerkennung (§ 185g AußStrG) ausländischer Entscheidungen oder diesen gleichzuhaltender öffentlicher Urkunden nur mehr Voraussetzung ist, dass Verweigerungsgründe gemäß § 185e AußStrG fehlen und dass die Vollstreckbarkeit nach dem Recht des Ursprungstaats gegeben ist. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch das mit
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.