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{'item': ['6Ob24/98t', '5Ob131/02d', '1Ob21/04a', '10Ob45/12h']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111346 Entscheidungsdatum18.12.1998 Geschäftszahl6Ob24/98t; 5Ob131/02d; 1Ob21/04a; 10Ob45/12h NormAußStrG §185; AußStrG 2005 §112; AußStrG 2005 §113;

§79

;

§80

;

§81Rechtssatz

Die sonst erforderliche Gegenseitigkeit (§ 79

, der Akten und Urkunden erfasst) ist für die Anerkennung von Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, nicht notwendig. Waren beide Prozessparteien ausschließlich Angehörige des Entscheidungsstaates, sind lediglich die positiven Anerkennungsvoraussetzungen des § 80

und das Fehlen von Versagungsgründen des § 81

zu prüfen.Die sonst erforderliche Gegenseitigkeit (Paragraph 79,

, der Akten und Urkunden erfasst) ist für die Anerkennung von Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, nicht notwendig. Waren beide Prozessparteien ausschließlich Angehörige des Entscheidungsstaates, sind lediglich die positiven Anerkennungsvoraussetzungen des Paragraph 80,

und das Fehlen von Versagungsgründen des Paragraph 81,

zu prüfen. EntscheidungstexteTE OGH 1998-12-18 6 Ob 24/98t TE OGH 2002-06-25 5 Ob 131/02d nur: Die sonst erforderliche Gegenseitigkeit (§ 79

, der Akten und Urkunden erfaßt) ist für die Anerkennung von Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, nicht notwendig. (T1)nur: Die sonst erforderliche Gegenseitigkeit (Paragraph 79,

, der Akten und Urkunden erfaßt) ist für die Anerkennung von Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, nicht notwendig. (T1) Beisatz: Da die Rechtsähnlichkeit zwischen Exekutionstiteln und familienrechtlichen Entscheidungen zu gering für eine reine Gesetzesanalogie ist, muss bei jeder einzelnen der in den §§ 79 ff

normierten Anerkennungsvoraussetzungen hinterfragt werden, ob sie auch mit den Wertungen übereinstimmen, die der Gesetzgeber mit familienrechtlichen Regelungen verbindet. (T2); Veröff: SZ 2002/89Beisatz: Da die Rechtsähnlichkeit zwischen Exekutionstiteln und familienrechtlichen Entscheidungen zu gering für eine reine Gesetzesanalogie ist, muss bei jeder einzelnen der in den Paragraphen 79, ff

normierten Anerkennungsvoraussetzungen hinterfragt werden, ob sie auch mit den Wertungen übereinstimmen, die der Gesetzgeber mit familienrechtlichen Regelungen verbindet. (T2); Veröff: SZ 2002/89 TE OGH 2004-12-14 1 Ob 21/04a Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Schon nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des KindRÄG 2001 (BGBl I 2000/135) war die Gegenseitigkeit nach der Rechtsprechung keine Anerkennungsvoraussetzung. Dies ergibt sich nun unmittelbar aus § 185d Abs 2 AußStrG, nach dem es für die Vollstreckbarkeitserklärung und die Anerkennung (§ 185g AußStrG) ausländischer Entscheidungen oder diesen gleichzuhaltender öffentlicher Urkunden nur mehr Voraussetzung ist, dass Verweigerungsgründe gemäß § 185e AußStrG fehlen und dass die Vollstreckbarkeit nach dem Recht des Ursprungstaats gegeben ist. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch das mit

  1. 2005 in Kraft tretende Außerstreitgesetz (BGBl I 2003/111) in seinen §§ 112 und 113 den zitierten Bestimmungen im Wesentlichen gleichlautende Anordnungen enthält. (T3); Veröff: SZ 2004/174Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Schon nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des KindRÄG 2001 (BGBl römisch eins 2000/135) war die Gegenseitigkeit nach der Rechtsprechung keine Anerkennungsvoraussetzung. Dies ergibt sich nun unmittelbar aus Paragraph 185 d, Absatz 2, AußStrG, nach dem es für die Vollstreckbarkeitserklärung und die Anerkennung (Paragraph 185 g, AußStrG) ausländischer Entscheidungen oder diesen gleichzuhaltender öffentlicher Urkunden nur mehr Voraussetzung ist, dass Verweigerungsgründe gemäß Paragraph 185 e, AußStrG fehlen und dass die Vollstreckbarkeit nach dem Recht des Ursprungstaats gegeben ist. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch das mit
  2. 2005 in Kraft tretende Außerstreitgesetz (BGBl römisch eins 2003/111) in seinen Paragraphen 112 und 113 den zitierten Bestimmungen im Wesentlichen gleichlautende Anordnungen enthält. (T3); Veröff: SZ 2004/174 TE OGH 2013-01-29 10 Ob 45/12h Beis ähnlich wie T3; Beis wie T2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.