RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111211 Entscheidungsdatum18.12.1998 Geschäftszahl6Ob79/98f; 8Ob16/00m; 5Ob270/03x; 6Ob95/04w; 5Ob281/08x; 1Ob217/10h; 4Ob111/12w; 3Ob97/12d; 3Ob172/13k; 7Ob175/13f; 4Ob232/13s; 2Ob108/13s; 7Ob186/15a; 5Ob48/19y; 1Ob24/22v NormEO §150; ABGB §480; ABGB §1500 RechtssatzDie Offenkundigkeit einer Grunddienstbarkeit durchbricht den Eintragungsgrundsatz. Dies gilt auch für den Ersteher einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren, der die nicht verbücherte Servitut dann gegen sich gelten lassen muss, wenn ihr ein nach ihrer Entstehung zu beurteilender Vorrang im Sinne des § 150 EO zugekommen wäre. Bei einer durch Teilung einer Liegenschaft entstehender Grunddienstbarkeit richtet sich ihr Rang nach der bücherlich durchgeführten Teilung.Die Offenkundigkeit einer Grunddienstbarkeit durchbricht den Eintragungsgrundsatz. Dies gilt auch für den Ersteher einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren, der die nicht verbücherte Servitut dann gegen sich gelten lassen muss, wenn ihr ein nach ihrer Entstehung zu beurteilender Vorrang im Sinne des Paragraph 150, EO zugekommen wäre. Bei einer durch Teilung einer Liegenschaft entstehender Grunddienstbarkeit richtet sich ihr Rang nach der bücherlich durchgeführten Teilung. EntscheidungstexteTE OGH 1998-12-18 6 Ob 79/98f Veröff: SZ 71/214 TE OGH 2000-09-07 8 Ob 16/00m nur: Die Offenkundigkeit einer Grunddienstbarkeit durchbricht den Eintragungsgrundsatz. Dies gilt auch für den Ersteher einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren, der die nicht verbücherte Servitut dann gegen sich gelten lassen muss, wenn ihr ein nach ihrer Entstehung zu beurteilender Vorrang im Sinne des § 150 EO zugekommen wäre. (T1)nur: Die Offenkundigkeit einer Grunddienstbarkeit durchbricht den Eintragungsgrundsatz. Dies gilt auch für den Ersteher einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren, der die nicht verbücherte Servitut dann gegen sich gelten lassen muss, wenn ihr ein nach ihrer Entstehung zu beurteilender Vorrang im Sinne des Paragraph 150, EO zugekommen wäre. (T1) TE OGH 2003-12-09 5 Ob 270/03x Vgl aber; nur: Die Offenkundigkeit einer Grunddienstbarkeit durchbricht den Eintragungsgrundsatz. (T2) Beisatz: Die Offenkundigkeit einer Dienstbarkeit durchbricht nur dann den Eintragungsgrundsatz, wenn der Berechtigte über einen Erwerbstitel verfügt oder das Recht ersessen hat. (T3) TE OGH 2005-06-23 6 Ob 95/04w Vgl auch; Beisatz: Der Ersteher einer zwangsversteigerten Liegenschaft hat offenkundige, aber nicht verbücherte und in den Versteigerungsbedingungen nicht angeführte Dienstbarkeiten nach Maßgabe ihres durch den Begründungsakt - vollendete Ersitzung oder Schaffung der Offenkundigkeit, nicht hingegen auch wegen § 480 ABGB durch Vertrag - geschaffenen Ranges ohne oder in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen; Hier: Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.