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{'item': ['6Ob79/98f', '8Ob16/00m', '5Ob270/03x', '6Ob95/04w', '5Ob281/08x', '1Ob217/10h', '4Ob111/12w', '3Ob97/12d', '3Ob172/13k', '7Ob175/13f', '4Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111211 Entscheidungsdatum18.12.1998 Geschäftszahl6Ob79/98f; 8Ob16/00m; 5Ob270/03x; 6Ob95/04w; 5Ob281/08x; 1Ob217/10h; 4Ob111/12w; 3Ob97/12d; 3Ob172/13k; 7Ob175/13f; 4Ob232/13s; 2Ob108/13s; 7Ob186/15a; 5Ob48/19y; 1Ob24/22v NormEO §150; ABGB §480; ABGB §1500 RechtssatzDie Offenkundigkeit einer Grunddienstbarkeit durchbricht den Eintragungsgrundsatz. Dies gilt auch für den Ersteher einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren, der die nicht verbücherte Servitut dann gegen sich gelten lassen muss, wenn ihr ein nach ihrer Entstehung zu beurteilender Vorrang im Sinne des § 150 EO zugekommen wäre. Bei einer durch Teilung einer Liegenschaft entstehender Grunddienstbarkeit richtet sich ihr Rang nach der bücherlich durchgeführten Teilung.Die Offenkundigkeit einer Grunddienstbarkeit durchbricht den Eintragungsgrundsatz. Dies gilt auch für den Ersteher einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren, der die nicht verbücherte Servitut dann gegen sich gelten lassen muss, wenn ihr ein nach ihrer Entstehung zu beurteilender Vorrang im Sinne des Paragraph 150, EO zugekommen wäre. Bei einer durch Teilung einer Liegenschaft entstehender Grunddienstbarkeit richtet sich ihr Rang nach der bücherlich durchgeführten Teilung. EntscheidungstexteTE OGH 1998-12-18 6 Ob 79/98f Veröff: SZ 71/214 TE OGH 2000-09-07 8 Ob 16/00m nur: Die Offenkundigkeit einer Grunddienstbarkeit durchbricht den Eintragungsgrundsatz. Dies gilt auch für den Ersteher einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren, der die nicht verbücherte Servitut dann gegen sich gelten lassen muss, wenn ihr ein nach ihrer Entstehung zu beurteilender Vorrang im Sinne des § 150 EO zugekommen wäre. (T1)nur: Die Offenkundigkeit einer Grunddienstbarkeit durchbricht den Eintragungsgrundsatz. Dies gilt auch für den Ersteher einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren, der die nicht verbücherte Servitut dann gegen sich gelten lassen muss, wenn ihr ein nach ihrer Entstehung zu beurteilender Vorrang im Sinne des Paragraph 150, EO zugekommen wäre. (T1) TE OGH 2003-12-09 5 Ob 270/03x Vgl aber; nur: Die Offenkundigkeit einer Grunddienstbarkeit durchbricht den Eintragungsgrundsatz. (T2) Beisatz: Die Offenkundigkeit einer Dienstbarkeit durchbricht nur dann den Eintragungsgrundsatz, wenn der Berechtigte über einen Erwerbstitel verfügt oder das Recht ersessen hat. (T3) TE OGH 2005-06-23 6 Ob 95/04w Vgl auch; Beisatz: Der Ersteher einer zwangsversteigerten Liegenschaft hat offenkundige, aber nicht verbücherte und in den Versteigerungsbedingungen nicht angeführte Dienstbarkeiten nach Maßgabe ihres durch den Begründungsakt - vollendete Ersitzung oder Schaffung der Offenkundigkeit, nicht hingegen auch wegen § 480 ABGB durch Vertrag - geschaffenen Ranges ohne oder in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen; Hier: Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle

  1. (T4)Vgl auch; Beisatz: Der Ersteher einer zwangsversteigerten Liegenschaft hat offenkundige, aber nicht verbücherte und in den Versteigerungsbedingungen nicht angeführte Dienstbarkeiten nach Maßgabe ihres durch den Begründungsakt - vollendete Ersitzung oder Schaffung der Offenkundigkeit, nicht hingegen auch wegen Paragraph 480, ABGB durch Vertrag - geschaffenen Ranges ohne oder in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen; Hier: Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle
  2. (T4) TE OGH 2009-02-10 5 Ob 281/08x Vgl; Beisatz: Im Fall der Zwangsversteigerung einer dienenden Liegenschaft ist der Rang der nicht verbücherten Dienstbarkeit ein hinzutretendes selbständiges Erfordernis für deren (Weiter-)Bestand. (T5) Beisatz: Den Servitutsberechtigten, der sich auf eine auf der ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastende, nicht verbücherte Servitut stützt, weil dem Erwerber Schlechtgläubigkeit anzulasten ist, trifft die Behauptungs- und Beweislast für alle das Aufrechtbleiben dieser Dienstbarkeit begründenden Tatsachen. (T6) Bem: Hier: Schlechtgläubigkeit der Ersteherin beim Erwerb des Miteigentumsanteils (Wohnungseigentumsanteils) im Zwangsversteigerungsverfahren. (T7) TE OGH 2011-02-23 1 Ob 217/10h Auch; nur: Die Offenkundigkeit einer Grunddienstbarkeit durchbricht den Eintragungsgrundsatz. Bei einer durch Teilung einer Liegenschaft entstehender Grunddienstbarkeit richtet sich ihr Rang nach der bücherlich durchgeführten Teilung. (T8) TE OGH 2012-07-10 4 Ob 111/12w Vgl auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2012-07-11 3 Ob 97/12d Vgl auch TE OGH 2013-10-08 3 Ob 172/13k nur T2 TE OGH 2014-01-29 7 Ob 175/13f Auch; nur T2 TE OGH 2014-02-17 4 Ob 232/13s Vgl auch; nur T2 TE OGH 2014-03-28 2 Ob 108/13s Vgl; Beisatz: Bei Auseinanderfallen des bisher gleichen Eigentums erst durch die Versteigerung ist ein vorrangiger Rechtserwerb keinesfalls möglich. Die behauptete offenkundige Dienstbarkeit hätte daher nur in Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden müssen. (T9) TE OGH 2015-11-19 7 Ob 186/15a Auch; nur T2 TE OGH 2019-06-13 5 Ob 48/19y Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2022-02-21 1 Ob 24/22v Vgl aber; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111211

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.