RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111289 Entscheidungsdatum11.12.2024 Geschäftszahl5Ob117/98m; 3Ob80/06w; 5Ob202/09f; 6Ob82/10t; 1Ob168/13g; 7Ob208/14k; 6Ob101/24g NormABGB §1152 IABGB §1152 römisch eins MRG §2 Abs1 MRG §12a Abs8 RechtssatzDer Begriff der "Nebenabrede" im Sinn des § 2 Abs 1 Satz 3 MRG erfordert eine Abgrenzung in zwei Richtungen: Einerseits darf die Bestimmung nicht zu den essentialia negotii des Bestandvertrages gehören, andererseits darf es sich nicht um eine selbständige, mit dem Bestandvertrag nur äußerlich verbundene Vereinbarung handeln. Eine Kaufoption mit Zusage der Begründung von Wohnungseigentum ist eine selbständige Vereinbarung die, selbst wenn sie in einer schriftlichen Mietvertragsurkunde getroffen wurde, keine Nebenabrede zum Mietvertrag im Sinn des § 2 Abs 1 dritter Satz MRG darstellt.Der Begriff der "Nebenabrede" im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 3 MRG erfordert eine Abgrenzung in zwei Richtungen: Einerseits darf die Bestimmung nicht zu den essentialia negotii des Bestandvertrages gehören, andererseits darf es sich nicht um eine selbständige, mit dem Bestandvertrag nur äußerlich verbundene Vereinbarung handeln. Eine Kaufoption mit Zusage der Begründung von Wohnungseigentum ist eine selbständige Vereinbarung die, selbst wenn sie in einer schriftlichen Mietvertragsurkunde getroffen wurde, keine Nebenabrede zum Mietvertrag im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, dritter Satz MRG darstellt. EntscheidungstexteTE OGH 1998-12-22 5 Ob 117/98m TE OGH 2006-07-26 3 Ob 80/06w Auch; Beisatz: Das im Mietvertrag geregelte Recht auf Errichtung eines Superädifikats gehört weder zu den essentialia negotii des Vertrags noch handelt es sich um eine selbständige, nur äußerlich mit dem Mietvertrag verbundene Vereinbarung. (T1) Beisatz: Hier: Honorar eines Rechtsanwalts als Errichter eines Bestandvertrages mit Nebenabreden. (T2) TE OGH 2010-02-11 5 Ob 202/09f Auch; Beisatz: Eine die Höhe des zulässigen Mietzinses (und damit einer vertraglichen Hauptleistung) bestimmende behördliche Entscheidung kann selbst bei extensiver Interpretation nicht dem Begriff der vertraglichen Nebenabrede iSd § 2 Abs 1 MRG unterstellt werden. (T3)Auch; Beisatz: Eine die Höhe des zulässigen Mietzinses (und damit einer vertraglichen Hauptleistung) bestimmende behördliche Entscheidung kann selbst bei extensiver Interpretation nicht dem Begriff der vertraglichen Nebenabrede iSd Paragraph 2, Absatz eins, MRG unterstellt werden. (T3) Bem: Hier: Entscheidung nach § 12a Abs 8 MRG. (T4)Bem: Hier: Entscheidung nach Paragraph 12 a, Absatz 8, MRG. (T4) TE OGH 2010-09-01 6 Ob 82/10t nur: Eine Kaufoption ist eine selbständige Vereinbarung die, selbst wenn sie in einer schriftlichen Mietvertragsurkunde getroffen wurde, keine Nebenabrede zum Mietvertrag darstellt. (T5) TE OGH 2013-10-17 1 Ob 168/13g Auch TE OGH 2014-11-26 7 Ob 208/14k Auch; nur: Der Begriff der "Nebenabrede" im Sinn des § 2 Abs 1 Satz 3 MRG erfordert eine Abgrenzung in zwei Richtungen: Einerseits darf die Bestimmung nicht zu den essentialia negotii des Bestandvertrages gehören, andererseits darf es sich nicht um eine selbständige, mit dem Bestandvertrag nur äußerlich verbundene Vereinbarung handeln. (T6)Auch; nur: Der Begriff der "Nebenabrede" im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 3 MRG erfordert eine Abgrenzung in zwei Richtungen: Einerseits darf die Bestimmung nicht zu den essentialia negotii des Bestandvertrages gehören, andererseits darf es sich nicht um eine selbständige, mit dem Bestandvertrag nur äußerlich verbundene Vereinbarung handeln. (T6) TE OGH 2024-12-11 6 Ob 101/24g Beisatz: Bei der Vereinbarung eines Vormietrechts handelt es sich um eine selbständige, mit dem Bestandvertrag nur äußerlich verbundene Vereinbarung. (T7) Beisatz: Die Vereinbarung eines Vormietrechts kann auch außerhalb eines Bestandvertrags und genauso gut mit einem „Nichtmieter“ vereinbart werden. (T8) Anm: Vgl 1 Ob 168/13gAnmerkung, Vgl 1 Ob 168/13g European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111289
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.