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OGH Rechtssatz RS0111293 (5Ob285/98t u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111293 Entscheidungsdatum30.10.2025 Geschäftszahl5Ob285/98t; 5Ob218/14s; 5Ob148/25p NormMRG idF 3.WÄG §15 Abs4MRG in der Fassung 3.WÄG §15 Abs4 RechtssatzDurch die in § 15 Abs 4 MRG ermöglichte rechtsgestaltende Entscheidung wird in vertragliche Vereinbarungen eingegriffen und werden diese geändert. Gerade deshalb ist aber eine analoge Anwendung dieser Eingriffsmöglichkeit auf andere, im Gesetz nicht geregelte Fälle nicht möglich. Eine extensive Auslegung der angezogenen Bestimmung, daß jede zwischen Mieter und Vermieter getroffene Vereinbarung durch rechtsgestaltenden Akt dahin abgeändert werden könne, daß dem Vermieter jedenfalls der auf das Mietobjekt entfallende Betriebskostenanteil zur Gänze zuzukommen habe, scheitert an der Eindeutigkeit der gesetzlichen Regelung.Durch die in Paragraph 15, Absatz 4, MRG ermöglichte rechtsgestaltende Entscheidung wird in vertragliche Vereinbarungen eingegriffen und werden diese geändert. Gerade deshalb ist aber eine analoge Anwendung dieser Eingriffsmöglichkeit auf andere, im Gesetz nicht geregelte Fälle nicht möglich. Eine extensive Auslegung der angezogenen Bestimmung, daß jede zwischen Mieter und Vermieter getroffene Vereinbarung durch rechtsgestaltenden Akt dahin abgeändert werden könne, daß dem Vermieter jedenfalls der auf das Mietobjekt entfallende Betriebskostenanteil zur Gänze zuzukommen habe, scheitert an der Eindeutigkeit der gesetzlichen Regelung.

EntscheidungstexteTE OGH 1998-12-22 5 Ob 285/98t TE OGH 2014-12-16 5 Ob 218/14s Auch TE OGH 2025-10-30 5 Ob 148/25p vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111293

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