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{'item': '5Ob288/98h; 5Ob239/99d; 5Ob307/00h; 1Ob19/04g; 5Ob161/04v; 6Ob88/06v; 6Ob15/07k; 1Ob180/07p; 1Ob235/07a; 5Ob198/09t; 5Ob91/12m; 10Ob79/15p;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111297 Entscheidungsdatum30.10.2025 Geschäftszahl5Ob288/98h; 5Ob239/99d; 5Ob307/00h; 1Ob19/04g; 5Ob161/04v; 6Ob88/06v; 6Ob15/07k; 1Ob180/07p; 1Ob235/07a; 5Ob198/09t; 5Ob91/12m; 10Ob79/15p; 5Ob228/15p; 5Ob155/18g; 5Ob173/18d; 5Ob156/25i NormMRG idF 3.WÄG §12a Abs3MRG in der Fassung 3.WÄG §12a Abs3 RechtssatzEine Änderung der rechtlichen Entscheidungsmöglichkeiten liegt dann vor, wenn es dem Machtträger aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Position möglich ist, die Geschicke der Gesellschaft faktisch zu bestimmen, weil deren rechtliche Strukturen keine Handhabe bieten, ihn daran zu hindern. Dabei ist vor allem an die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerorgane zu denken. EntscheidungstexteTE OGH 1998-12-22 5 Ob 288/98h TE OGH 2000-05-30 5 Ob 239/99d Beisatz: Der Machtwechsel muss gesellschaftsrechtlich begründet sein. (T1) Veröff: SZ 73/91 TE OGH 2001-06-12 5 Ob 307/00h nur: Eine Änderung der rechtlichen Entscheidungsmöglichkeiten liegt dann vor, wenn es dem Machtträger aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Position möglich ist, die Geschicke der Gesellschaft faktisch zu bestimmen, weil deren rechtliche Strukturen keine Handhabe bieten, ihn daran zu hindern. (T2) Beis wie T1; Beisatz: Die Übertragung von Geschäftsanteilen an eine Privatstiftung ist die Übertragung der rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf einen neuen Rechtsträger, nämlich die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Privatstiftung. (T3) Veröff: SZ 74/109 TE OGH 2004-05-17 1 Ob 19/04g nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Allfällige interne Absprachen zwischen Gesellschaftern sind nach ständiger Judikatur nicht maßgeblich. Hier: Zwei Ehegatten, die als (Familien-)Gesellschafter gemeinsam Geschäftsanteile von zusammen 56 % halten. (T4) TE OGH 2004-09-28 5 Ob 161/04v Vgl auch; Beisatz: Der Mietzinsanhebungstatbestand des § 12a Abs 3 MRG ist schon allein dadurch verwirklicht, dass die unternehmenstragende Mieter-Gesellschaft im Zuge einer Verschmelzung mit einer Aktiengesellschaft, die früher über keinerlei Gesellschaftsanteile verfügte, einen neuen Mehrheitsgesellschafter erhalten hat. Die unverändert gebliebene Machtstellung der an den betreffenden Gesellschaften beteiligten natürlichen Personen ist unbeachtlich. (T5)Vgl auch; Beisatz: Der Mietzinsanhebungstatbestand des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG ist schon allein dadurch verwirklicht, dass die unternehmenstragende Mieter-Gesellschaft im Zuge einer Verschmelzung mit einer Aktiengesellschaft, die früher über keinerlei Gesellschaftsanteile verfügte, einen neuen Mehrheitsgesellschafter erhalten hat. Die unverändert gebliebene Machtstellung der an den betreffenden Gesellschaften beteiligten natürlichen Personen ist unbeachtlich. (T5) Bem: Siehe nunmehr Indizierung zu 5Ob198/09t. (T5a) TE OGH 2006-05-24 6 Ob 88/06v TE OGH 2007-02-15 6 Ob 15/07k Auch; Beisatz: Die Grundsätze gelten auch für den Fall der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften. Es liegt grundsätzlich ein Anwendungsfall des § 12a Abs 3 MRG vor, eine Mietzinsanhebung kommt aber nur in Betracht, wenn die Verschmelzung zu einer entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten führt. (T6)Auch; Beisatz: Die Grundsätze gelten auch für den Fall der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften. Es liegt grundsätzlich ein Anwendungsfall des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG vor, eine Mietzinsanhebung kommt aber nur in Betracht, wenn die Verschmelzung zu einer entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten führt. (T6) TE OGH 2008-02-26 1 Ob 180/07p Beis wie T4 nur: Allfällige interne Absprachen zwischen Gesellschaftern sind nach ständiger Judikatur nicht maßgeblich. (T7) TE OGH 2008-06-10 1 Ob 235/07a Auch; Beisatz: Die Aufstockung von 50,5 % auf 75,25 % der Geschäftsanteile an einer Mietergesellschaft führt im Allgemeinen zu keinem Machtwechsel im Sinn des § 12a Abs 3 MRG. (T8)Auch; Beisatz: Die Aufstockung von 50,5 % auf 75,25 % der Geschäftsanteile an einer Mietergesellschaft führt im Allgemeinen zu keinem Machtwechsel im Sinn des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG. (T8) TE OGH 2010-01-19 5 Ob 198/09t Auch; Beis ausdrücklich gegenteilig zu T5; Beis ähnlich wie T6; Bem: Ausdrückliches Abgehen von der zum identen Umgründungs- und Verschmelzungsvorgang in 5 Ob 161/04 v vertretenen Ansicht. Siehe auch RS0125715. (T9) TE OGH 2012-11-20 5 Ob 91/12m Auch TE OGH 2015-10-22 10 Ob 79/15p Auch; Beisatz: Der Wechsel der Mehrheit der Vereinsmitglieder führt alleine noch nicht zu einem eine Mietzinsanhebung erlaubenden „Machtwechsel“. (T10) TE OGH 2015-12-21 5 Ob 228/15p Auch; Beisatz: Der Wechsel von Minderheitsbeteiligungen an einer Kapitalgesellschaft führt nicht zur Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Entscheidungsmöglichkeiten. (T11) TE OGH 2018-11-06 5 Ob 155/18g Auch; Beis wie T4 TE OGH 2018-11-06 5 Ob 173/18d TE OGH 2025-10-30 5 Ob 156/25i vgl; Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111297

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.