RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111281 Entscheidungsdatum29.03.2023 Geschäftszahl8ObS183/98i; 8ObS306/98b; 8ObS295/98k; 8ObS32/99k; 8ObS48/99p; 8ObS277/99i; 8ObS56/00v; 8ObS294/99i; 8ObS5/00v; 8ObS153/00h; 8ObS4/00x; 8ObS57/00s; 8ObS150/00t; 8ObS58/00p; 8ObS206/00b; 8ObS252/00t; 9ObA25/01v; 8ObS37/01a; 8ObS39/01w; 8ObS127/01m; 8ObS112/01f; 8ObS183/01x; 8ObS153/01k; 8ObS223/01d; 8ObS305/01p; 8ObS254/01p; 8ObS105/02b; 8ObS54/02b; 8ObS109/02s; 8ObS273/01g; 4Ob157/02w; 8ObS17/02m; 8ObS182/02a; 8ObS136/02m; 8ObS195/02p; 8ObS203/02i; 8ObS207/02b; 8ObS206/02f; 8ObS200/02y; 8ObS202/02t; 8ObS3/03d; 8ObS15/05x; 8ObS9/06s; 8ObS17/08w; 8ObS2/11v; 8ObS12/11i; 8ObS13/11m; 8ObS20/11s; 8ObS9/12z; 8ObS3/16y; 8ObS2/16a; 8ObS8/17k; 8ObS4/20a; 8ObS4/22d; 8ObS5/22a; 8ObS2/23m NormIESG §1 Abs2 RechtssatzDas Entgelt aus einem völlig atypisch gestalteten Arbeitsverhältnis, das nicht auf Erzielung von Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtet ist, kann nach den Bestimmungen des IESG nicht gesichert sein. Die Erwartung, auf Grund eines derartigen Arbeitsverhältnisses später eine höhere Pension zu beziehen, ist nicht vom Schutzzweck des IESG erfasst. EntscheidungstexteTE OGH 1998-12-22 8 ObS 183/98i TE OGH 1999-06-07 8 ObS 306/98b nur: Das Entgelt aus einem völlig atypisch gestalteten Arbeitsverhältnis, das nicht auf Erzielung von Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtet ist, kann nach den Bestimmungen des IESG nicht gesichert sein. (T1) Beisatz: Es kommt nicht allein darauf an, ob der im insolvent gewordenen Unternehmen tätige Kläger Arbeitnehmer war oder nicht, sondern wie sich ein "unbeteiligter" typischer Arbeitnehmer verhalten hätte. (T2) TE OGH 1999-06-07 8 ObS 295/98k nur T1; Beisatz: Einem "Fremdvergleich" mit "unbeteiligten" Arbeitnehmern nicht standhaltende Arbeitnehmeransprüche gehören nicht zu den gesicherten Ansprüchen nach § 1 Abs 1 IESG. (T3)nur T1; Beisatz: Einem "Fremdvergleich" mit "unbeteiligten" Arbeitnehmern nicht standhaltende Arbeitnehmeransprüche gehören nicht zu den gesicherten Ansprüchen nach Paragraph eins, Absatz eins, IESG. (T3) TE OGH 1999-07-08 8 ObS 32/99k Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 1999-07-08 8 ObS 48/99p Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2000-01-27 8 ObS 277/99i Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2000-04-13 8 ObS 56/00v nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2000-06-08 8 ObS 294/99i Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2000-07-13 8 ObS 5/00v Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2000-06-08 8 ObS 153/00h nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2000-07-13 8 ObS 4/00x Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2000-07-13 8 ObS 57/00s nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Das atypisch gestaltete Arbeitsverhältnis fällt insgesamt aus den Schutzbereich des IESG. Die aus diesem Arbeitsverhältnis resultierenden Ansprüche (auch beendigungsabhängige) sind in vollem Umfang ungesichert. (T4) TE OGH 2000-07-13 8 ObS 150/00t nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2000-09-28 8 ObS 58/00p Auch; nur T1 TE OGH 2000-10-23 8 ObS 206/00b nur T1, Beis wie T3 TE OGH 2001-01-25 8 ObS 252/00t nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Eine Bedachtnahme auf ein hypothetisches Verhalten des Arbeitnehmers, nämlich auf einen tatsächlich nicht oder - nicht binnen angemessener Frist - erklärten Austritt kommt nicht in Betracht. Diese Überlegungen gelten auch für die beendigungsabhängigen Ansprüche. (T5) TE OGH 2001-03-28 9 ObA 25/01v nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2001-02-22 8 ObS 37/01a Beis wie T3; Beisatz: Es ist nicht (nur) auf die Bezeichnung und Gestaltung des schriftlichen Vertrages, sondern auf die tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses abzustellen. (T6) Beisatz: Unter welchen Voraussetzungen ein dem Arbeitnehmerbegriff des § 1 Abs 1 IESG entsprechendes Arbeitsverhältnis vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - nicht revisibel ist. (T7)Beisatz: Unter welchen Voraussetzungen ein dem Arbeitnehmerbegriff des Paragraph eins, Absatz eins, IESG entsprechendes Arbeitsverhältnis vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - nicht revisibel ist. (T7) TE OGH 2001-04-26 8 ObS 39/01w nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Die Beurteilung als "atypisches Arbeitsverhältnis", bei dem es dem Arbeitnehmer nicht auf die Erzielung von Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes ankommt, ist nur der Ausdruck für das Ergebnis des Fremdvergleiches, der wieder nur zur Beurteilung dient, ob ein bestimmtes Verhalten, nämlich das Stehenlassen des Entgelts, den zumindest bedingten Vorsatz des Arbeitnehmers hinsichtlich der Verlagerung des Finanzierungsrisikos indiziert (hier: Gehaltsrückstand von 12 Monaten). (T8) TE OGH 2001-06-11 8 ObS 127/01m nur T1; Beis wie T3; Beis wie T7 TE OGH 2001-05-28 8 ObS 112/01f nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2001-08-16 8 ObS 183/01x Auch; nur T1; Beisatz: Ob durch das lange Stehenlassen der Entgelte der zumindest bedingte Vorsatz der Verlagerung des Finanzierungsrisikos indiziert ist, ist im Rahmen des "Fremdvergleiches" zu beurteilen, ob also auch ein "unbeteiligter" Arbeitnehmer im Unternehmen verblieben wäre. (T9) Beisatz: Die Durchführung des Fremdvergleiches ist eine Frage des Einzelfalles, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann. (T10) Beisatz: 8 Monate Stehenlassen des Entgelts durch Tochter des Gesellschafters und Geschäftsführers - nicht gesichert. (T11) TE OGH 2001-12-13 8 ObS 153/01k nur T1; Beis wie T4; Beis wie T9 TE OGH 2001-12-13 8 ObS 223/01d Auch; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2002-01-24 8 ObS 305/01p Auch; nur T1; Beis wie T9 TE OGH 2002-05-16 8 ObS 254/01p Auch; nur T1; Beis wie T9; Beisatz: Das "verfahrenstechnische" Mittel des Fremdvergleichs und die darauf aufbauende Beurteilung des "atypischen Arbeitsverhältnisses" darf aber nicht mit dem eigentlichen Ausschlussgrund der Übertragung des Finanzierungsrisikos verwechselt werden. Die Beurteilung als "atypisches Arbeitsverhältnis", bei dem es dem Arbeitnehmer - anders als vom IESG zu Grunde gelegt - nicht auf die Erzielung von Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ankommt, ist nur der Ausdruck für das Ergebnis des Fremdvergleichs, der wieder nur zur Beurteilung dient, ob ein bestimmtes Verhalten, nämlich das Stehenlassen des Entgelts, den zumindest bedingten Vorsatz des Arbeitnehmers hinsichtlich der Verlagerung des Finanzierungsrisikos indiziert. (T12) TE OGH 2002-05-16 8 ObS 105/02b Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2002-05-16 8 ObS 54/02b Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2002-05-27 8 ObS 109/02s Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Ausgangspunkt für die Beurteilung ist der jeweilige konkrete Einzelfall, auch in seiner konkreten zeitlichen Lagerung und ob sich ausgehend von diesem Zeitpunkt ein Vorsatz auf Übertragung des Finanzierungsrisikos ermitteln lässt. (T13) Hier: bedingter Vorsatz einer Überwälzung des Finanzierungsrisikos verneint: langjährig beschäftigter Arbeitnehmer, der gerade in den letzten 2 Jahren vor der Konkurseröffnung regelmäßig Entgeltzahlungen erhielt und bei dem es sogar teilweise zum Abbau eines wenn auch über viele Jahre hinweg angewachsenen Gesamtrückstandes von ca einem Jahresgehalt kam. (T14) TE OGH 2002-07-04 8 ObS 273/01g nur T1; Veröff: SZ 2002/92 TE OGH 2002-07-16 4 Ob 157/02w Vgl auch TE OGH 2002-08-29 8 ObS 17/02m Vgl auch; Beisatz: Ein Zuwarten durch rund zwei Monate hält einem "Fremdvergleich" durchaus stand. Ein Zeitraum von rund 60 Tagen wird nach der Rechtsprechung unter Hinweis auf §69 Abs 2 KO auch einem Gesellschafter, der Gehaltsforderungen "stehen" lässt, als Überlegungsfrist jedenfalls zugebilligt. (T15)Vgl auch; Beisatz: Ein Zuwarten durch rund zwei Monate hält einem "Fremdvergleich" durchaus stand. Ein Zeitraum von rund 60 Tagen wird nach der Rechtsprechung unter Hinweis auf §69 Absatz 2, KO auch einem Gesellschafter, der Gehaltsforderungen "stehen" lässt, als Überlegungsfrist jedenfalls zugebilligt. (T15) Beisatz: Auch unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung von "Insolvenzverschleppung" ist keine Pflicht des Arbeitnehmers zu erkennen, trotz fortlaufender Lohnzahlung nur wegen der erkennbar schlechten finanziellen Lage des Arbeitgebers das Dienstverhältnis zu beenden (und damit auch den Verlust des Abfertigungsanspruches in Kauf zu nehmen), vielmehr belegt § 25 KO gerade die gegenteilige Intention des Gesetzgebers. (T16)Beisatz: Auch unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung von "Insolvenzverschleppung" ist keine Pflicht des Arbeitnehmers zu erkennen, trotz fortlaufender Lohnzahlung nur wegen der erkennbar schlechten finanziellen Lage des Arbeitgebers das Dienstverhältnis zu beenden (und damit auch den Verlust des Abfertigungsanspruches in Kauf zu nehmen), vielmehr belegt Paragraph 25, KO gerade die gegenteilige Intention des Gesetzgebers. (T16) TE OGH 2002-08-29 8 ObS 182/02a Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt zumindest für die Zeit bis zum Wirksamwerden der Novelle BGBl I 142/2000 mit 1.1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.