← Österreich

{'item': '11Os147/98; 15Os95/99 (15Os104/99); 13Os123/00; 11Os15/05y; 13Os109/07i (13Os110/07m); 15Os122/08t (15Os140/08i); 11Os17/19p (11Os18/19k; 11

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111614 Entscheidungsdatum24.04.2024 Geschäftszahl11Os147/98; 15Os95/99 (15Os104/99); 13Os123/00; 11Os15/05y; 13Os109/07i (13Os110/07m); 15Os122/08t (15Os140/08i); 11Os17/19p (11Os18/19k; 11Os33/19s); 13Os13/24x NormStPO §6 Abs1 B StPO §43a StPO §63 Abs1 StPO §84 Abs1 Z1 RAO §45 RechtssatzDie in der Strafprozessordnung bestimmten Fristen können, wenn das Gegenteil nicht ausdrücklich verfügt ist, nicht verlängert werden (§ 6 Abs 1 erster Satz StPO). Nach § 43a StPO, dem solcherart Ausnahmecharakter zukommt, wird die Frist zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde nur durch einen innerhalb derselben gestellten Antrag des Angeklagten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (erster Satz) oder dann unterbrochen, wenn dem Angeklagten ohne seinen Antrag ein Verfahrenshilfeverteidiger (§ 41 Abs 4 StPO) beigegeben wird (zweiter Satz). Weitere Ausnahmen, insbesondere auch durch Beigebung eines Amtsverteidigers, sieht das Gesetz - abgesehen vom Fall der Verteidigerumbestellung gemäß § 45 Abs 4 RAO - nicht vor.Die in der Strafprozessordnung bestimmten Fristen können, wenn das Gegenteil nicht ausdrücklich verfügt ist, nicht verlängert werden (Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz StPO). Nach Paragraph 43 a, StPO, dem solcherart Ausnahmecharakter zukommt, wird die Frist zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde nur durch einen innerhalb derselben gestellten Antrag des Angeklagten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (erster Satz) oder dann unterbrochen, wenn dem Angeklagten ohne seinen Antrag ein Verfahrenshilfeverteidiger (Paragraph 41, Absatz 4, StPO) beigegeben wird (zweiter Satz). Weitere Ausnahmen, insbesondere auch durch Beigebung eines Amtsverteidigers, sieht das Gesetz - abgesehen vom Fall der Verteidigerumbestellung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, RAO - nicht vor. EntscheidungstexteTE OGH 1999-01-18 11 Os 147/98 TE OGH 1999-08-12 15 Os 95/99 Vgl auch; Beisatz: Eine einmal begonnene Ausführungsfrist kann mit Ausnahme der im § 43a StPO geregelten Fälle weder unterbrochen noch verlängert werden. (T1)Vgl auch; Beisatz: Eine einmal begonnene Ausführungsfrist kann mit Ausnahme der im Paragraph 43 a, StPO geregelten Fälle weder unterbrochen noch verlängert werden. (T1) TE OGH 2000-11-08 13 Os 123/00 Auch; Beisatz: Der Umstand, dass die Berufung zufolge der erst nach Ablauf der zur Ausführung offenstehenden Frist erfolgten Verteidigerbestellung (§ 41 Abs 2 StPO; Seite 484) verspätet ausgeführt wurde, führt nicht zur Zurückweisung dieses Rechtsmittels, weil dessen Anmeldung den Voraussetzungen der §§ 344 zweiter Satz, 294 Abs 1 dritter Satz StPO entsprochen hatte. (T2)Auch; Beisatz: Der Umstand, dass die Berufung zufolge der erst nach Ablauf der zur Ausführung offenstehenden Frist erfolgten Verteidigerbestellung (Paragraph 41, Absatz 2, StPO; Seite 484) verspätet ausgeführt wurde, führt nicht zur Zurückweisung dieses Rechtsmittels, weil dessen Anmeldung den Voraussetzungen der Paragraphen 344, zweiter Satz, 294 Absatz eins, dritter Satz StPO entsprochen hatte. (T2) TE OGH 2005-03-08 11 Os 15/05y Vgl; Beisatz: Die fristverlängernde Wirkung der nachträglichen amtswegigen Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (§ 41 Abs 2 StPO) nach § 43a StPO tritt nur dann ein, wenn diese (oder eine diesbezügliche Antragstellung des Angeklagten) innerhalb der Frist stattfindet. (T3)Vgl; Beisatz: Die fristverlängernde Wirkung der nachträglichen amtswegigen Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (Paragraph 41, Absatz 2, StPO) nach Paragraph 43 a, StPO tritt nur dann ein, wenn diese (oder eine diesbezügliche Antragstellung des Angeklagten) innerhalb der Frist stattfindet. (T3) TE OGH 2007-11-07 13 Os 109/07i Beisatz: Die Anwendung des § 43a StPO auf bereits durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte lehnt der Oberste Gerichtshof in teleologischer Reduktion dieser Bestimmung nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung ab (RIS-Justiz RS0116182). (T4)Beisatz: Die Anwendung des Paragraph 43 a, StPO auf bereits durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte lehnt der Oberste Gerichtshof in teleologischer Reduktion dieser Bestimmung nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung ab (RIS-Justiz RS0116182). (T4) TE OGH 2008-11-13 15 Os 122/08t Vgl; Beisatz: Gemäß § 84 Abs 1 Z 1 StPO können die in der Strafprozessordnung normierten Fristen, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, nicht verlängert werden. Der Bestimmung des § 63 Abs 1 StPO, wonach die für die Ausführung eines Rechtsmittels oder für eine sonstige Prozesshandlung offenstehende Frist verlängert wird, wenn dem Beschuldigten (dem Angeklagten) vor ihrem Ablauf ein Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidiger (§ 61 Abs 2 und Abs 3 StPO) beigegeben wird oder der Beschuldigte (Angeklagte) die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt, kommt demnach - ebenso wie es bei § 43a StPOaF der Fall war, dessen Anwendung auf bereits durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung abgelehnt wurde - nur Ausnahmecharakter zu. (T5); Beisatz: Zur Rechtslage nach dem StrafprozessreformG BGBl I 19/2004. (T6)Vgl; Beisatz: Gemäß Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer eins, StPO können die in der Strafprozessordnung normierten Fristen, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, nicht verlängert werden. Der Bestimmung des Paragraph 63, Absatz eins, StPO, wonach die für die Ausführung eines Rechtsmittels oder für eine sonstige Prozesshandlung offenstehende Frist verlängert wird, wenn dem Beschuldigten (dem Angeklagten) vor ihrem Ablauf ein Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidiger (Paragraph 61, Absatz 2 und Absatz 3, StPO) beigegeben wird oder der Beschuldigte (Angeklagte) die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt, kommt demnach - ebenso wie es bei Paragraph 43 a, StPOaF der Fall war, dessen Anwendung auf bereits durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung abgelehnt wurde - nur Ausnahmecharakter zu. (T5); Beisatz: Zur Rechtslage nach dem StrafprozessreformG Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2004,. (T6) TE OGH 2019-05-28 11 Os 17/19p Vgl; Beisatz: Eine Umbestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers aufgrund dessen schwerer Erkrankung ist einer Umbestellung aus einem der in § 45 Abs 4 RAO genannten Gründe gleichzuhalten, weil dieser auch in einem solchen Fall nicht in der Lage ist, die ihm übertragene Aufgabe zu erfüllen. Demnach ist § 45 Abs 4 RAO per analogiam auch auf diesen Fall anzuwenden. (T7)Vgl; Beisatz: Eine Umbestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers aufgrund dessen schwerer Erkrankung ist einer Umbestellung aus einem der in Paragraph 45, Absatz 4, RAO genannten Gründe gleichzuhalten, weil dieser auch in einem solchen Fall nicht in der Lage ist, die ihm übertragene Aufgabe zu erfüllen. Demnach ist Paragraph 45, Absatz 4, RAO per analogiam auch auf diesen Fall anzuwenden. (T7) TE OGH 2024-04-24 13 Os 13/24x vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111614

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.