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{'item': ['11Os147/98', '15Os95/99 (15Os104/99)', '13Os109/07i (13Os110/07m)', '15Os122/08t (15Os140/08i)', '12Os76/12m', '12Os24/13s', '11Os153/17k',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111615 Entscheidungsdatum18.01.1999 Geschäftszahl11Os147/98; 15Os95/99 (15Os104/99); 13Os109/07i (13Os110/07m); 15Os122/08t (15Os140/08i); 12Os76/12m; 12Os24

§44

Abs2;

§63

Abs2;

§79Abs2; MRK Art6 Abs3 litc IV3b; RAO §11 Abs2 Rechtssatz

Ebensowenig wie ein Wechsel des gewählten Verteidigers innerhalb der Frist zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde deren Lauf beeinflusst, kommt Zwischenfällen in den Beziehungen zwischen dem Angeklagten und seinem gewählten Verteidiger eine solche Bedeutung zu; nach § 79 Abs 2

bewirkte Zustellungen an diesen bleiben rechtswirksam, auch wenn er nachträglich die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses dem Gericht mitteilt. § 11 Abs 2 RAO verpflichtet einen Rechtsanwalt aber dazu, seine Partei noch durch 14 Tage, von der Kündigung der Vertretung an gerechnet, insoweit zu vertreten als nötig, um sie vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Verpflichtung entfällt nur, wenn die Partei dem Rechtsanwalt das Mandat widerruft (§ 11 Abs 3 RAO). Allfällige Säumnisse des Verteidigers muss der Angeklagte gegen sich gelten lassen.Ebensowenig wie ein Wechsel des gewählten Verteidigers innerhalb der Frist zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde deren Lauf beeinflusst, kommt Zwischenfällen in den Beziehungen zwischen dem Angeklagten und seinem gewählten Verteidiger eine solche Bedeutung zu; nach Paragraph 79, Absatz 2,

bewirkte Zustellungen an diesen bleiben rechtswirksam, auch wenn er nachträglich die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses dem Gericht mitteilt. Paragraph 11, Absatz 2, RAO verpflichtet einen Rechtsanwalt aber dazu, seine Partei noch durch 14 Tage, von der Kündigung der Vertretung an gerechnet, insoweit zu vertreten als nötig, um sie vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Verpflichtung entfällt nur, wenn die Partei dem Rechtsanwalt das Mandat widerruft (Paragraph 11, Absatz 3, RAO). Allfällige Säumnisse des Verteidigers muss der Angeklagte gegen sich gelten lassen. EntscheidungstexteTE OGH 1999-01-18 11 Os 147/98 TE OGH 1999-08-12 15 Os 95/99 Auch; nur: Allfällige Säumnisse des Verteidigers muss der Angeklagte gegen sich gelten lassen. (T1) TE OGH 2007-11-07 13 Os 109/07i Auch TE OGH 2008-11-13 15 Os 122/08t Vgl; Beisatz: Im Fall der Zurücklegung oder Kündigung der Vollmacht hat der Verteidiger weiterhin die Interessen des Beschuldigten zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen nötigenfalls vorzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte hätte ihm dies ausdrücklich untersagt (siehe auch § 11 Abs 2 und 3 RAO). (T2); Beisatz: Vielmehr wäre der bisherige Wahlverteidiger gemäß § 63 Abs 2 zweiter Satz

verpflichtet gewesen, die angemeldeten Rechtsmittel fristgerecht auszuführen. (T3)Vgl; Beisatz: Im Fall der Zurücklegung oder Kündigung der Vollmacht hat der Verteidiger weiterhin die Interessen des Beschuldigten zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen nötigenfalls vorzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte hätte ihm dies ausdrücklich untersagt (siehe auch Paragraph 11, Absatz 2 und 3 RAO). (T2); Beisatz: Vielmehr wäre der bisherige Wahlverteidiger gemäß Paragraph 63, Absatz 2, zweiter Satz

verpflichtet gewesen, die angemeldeten Rechtsmittel fristgerecht auszuführen. (T3) TE OGH 2012-08-09 12 Os 76/12m Vgl; Vgl auch Beis wie T2 TE OGH 2013-04-11 12 Os 24/13s Vgl TE OGH 2018-03-13 11 Os 153/17k Vgl TE OGH 2019-05-28 11 Os 17/19p Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111615

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.