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{'item': '1Ob214/98x; 1Ob175/02w; 1Ob52/04k; 3Ob37/04v; 6Ob244/04g; 5Ob112/04p; 6Ob79/05v; 2Ob136/06y; 7Ob257/07f; 2Ob252/09m; 6Ob250/11z; 2Ob186/11h;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111940 Entscheidungsdatum25.09.2024 Geschäftszahl1Ob214/98x; 1Ob175/02w; 1Ob52/04k; 3Ob37/04v; 6Ob244/04g; 5Ob112/04p; 6Ob79/05v; 2Ob136/06y; 7Ob257/07f; 2Ob252/09m; 6Ob250/11z; 2Ob186/11h; 6Ob61/12g; 6Ob118/12i; 5Ob243/12i; 9Ob22/17a; 7Ob225/16p; 5Ob33/23y; 1Ob77/24s NormABGB §1311 IIaABGB §1311 römisch zwei a GSpG 1962 §24 Abs3 GSpG 1989 §3 GSpG 1989 §25 Abs3 RechtssatzEntgegen der in SZ 49/102 zu § 24 Abs 3 GSpG 1962 vertretenen Ansicht ist davon auszugehen, dass die Bestimmung des § 25 Abs 3 GSpG 1989 nicht bloß den Schutz öffentlicher Interessen bezweckt, sondern zumindest auch den Schutz der (Vermögens)Interessen des einzelnen Spielers mitverfolgt.Entgegen der in SZ 49/102 zu Paragraph 24, Absatz 3, GSpG 1962 vertretenen Ansicht ist davon auszugehen, dass die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG 1989 nicht bloß den Schutz öffentlicher Interessen bezweckt, sondern zumindest auch den Schutz der (Vermögens)Interessen des einzelnen Spielers mitverfolgt. EntscheidungstexteTE OGH 1999-01-19 1 Ob 214/98x Veröff: SZ 72/4 TE OGH 2002-09-30 1 Ob 175/02w Beisatz: Mit dieser Vorschrift ist ein Spieler, der unter Nachweis seiner Identität in der Spielbank Zutritt findet, somit dagegen geschützt, dass seine wirtschaftlichen und damit auch sozialen und familiären Grundlagen nicht zerstört werden. Eine Verletzung der Norm kann daher - neben erforderlichen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde - auch einen Schadenersatzanspruch des Spielers zur Folge haben. (T1); Veröff: SZ 2002/125 TE OGH 2004-03-18 1 Ob 52/04k Auch; Beisatz: Schutzgesetz zugunsten der Spielbankbesucher. (T2) TE OGH 2004-06-29 3 Ob 37/04v Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2004-12-15 6 Ob 244/04g Auch; Beisatz: Zu welchem Zeitpunkt hätte auffallen müssen, dass die Verluste des Spielers existenzbedrohend werden, richtet sich nach den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls, denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. (T3) TE OGH 2004-12-21 5 Ob 112/04p Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2005-07-14 6 Ob 79/05v Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Zu ersetzen ist der durch den rechtswidrigen und schuldhaften Verstoß gegen diese Schutznorm adäquat und kausal herbeigeführte Schaden. (T4) TE OGH 2006-06-29 2 Ob 136/06y Auch; Beis wie T3; Beisatz: Der Spieler soll vor einem existenzbedrohenden, somit einem seine wirtschaftlichen und damit auch sozialen und familiären Grundlagen zerstörenden Spielverhalten geschützt werden. (T5) Beisatz: Eine Einschränkung dahin, dass eine derartige Existenzbedrohung bei pathogener Spielsucht (die hier bei der Spielerin festgestellt wurde) nur bei Gefährdung des konkreten Existenzminimums vorliegt und daher Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch ist, ist bei Anwendung des § 25 Abs 3 GSpG in der Fassung von 1989 nicht gerechtfertigt. (T6)Beisatz: Eine Einschränkung dahin, dass eine derartige Existenzbedrohung bei pathogener Spielsucht (die hier bei der Spielerin festgestellt wurde) nur bei Gefährdung des konkreten Existenzminimums vorliegt und daher Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch ist, ist bei Anwendung des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG in der Fassung von 1989 nicht gerechtfertigt. (T6) Beisatz: Die Materialien zur Fassung der Novelle 2005 haben für die Auslegung der früheren Rechtslage keine Bedeutung. (T7) TE OGH 2008-02-07 7 Ob 257/07f Beis wie T2; Beis wie T5; Veröff: SZ 2008/21 TE OGH 2010-03-25 2 Ob 252/09m Auch; Auch Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: „Existenzbedrohend“ ist nicht im Sinne der Existenzminimumverordnung oder der Regelungen der Exekutionsordnung zum Existenzminimum, sondern allgemeiner im Sinne einer Störung der wirtschaftlichen, sozialen und familiären Grundlagen zu verstehen. Eine Beschränkung nur auf die Gefährdung des konkreten Existenzminimums wurde in der Entscheidung 2 Ob 136/06y keineswegs zum Ausdruck gebracht. (T8) TE OGH 2012-03-15 6 Ob 250/11z Beis wie T1 nur: Eine Verletzung dieser Norm kann daher ‑ neben erforderlichen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde ‑ auch einen Schadenersatzanspruch des Spielers zur Folge haben. (T9) TE OGH 2012-03-28 2 Ob 186/11h Auch; Auch Beis wie T9 TE OGH 2012-12-19 6 Ob 61/12g Vgl auch; Beisatz: Mit der Neufassung des § 25 Abs 3 GSpG durch das Ausspielungsbesteuerungsänderungsgesetz (BGBl I 2005/105) wollte der Gesetzgeber nur Spielbanken, also „terrestrische Casinos“, in die Pflicht nehmen. Obwohl er von der Möglichkeit des Spielens im Internet wusste, bezog er diese Art des Glücksspiels nicht in die Schutzbestimmung des § 25 Abs 3 GSpG ein. Eine planwidrige Lücke liegt daher nicht vor, die analoge Anwendung von § 25 Abs 3 GSpG auf elektronische Lotterien scheidet somit aus. (T10)Vgl auch; Beisatz: Mit der Neufassung des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG durch das Ausspielungsbesteuerungsänderungsgesetz (BGBl römisch eins 2005/105) wollte der Gesetzgeber nur Spielbanken, also „terrestrische Casinos“, in die Pflicht nehmen. Obwohl er von der Möglichkeit des Spielens im Internet wusste, bezog er diese Art des Glücksspiels nicht in die Schutzbestimmung des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG ein. Eine planwidrige Lücke liegt daher nicht vor, die analoge Anwendung von Paragraph 25, Absatz 3, GSpG auf elektronische Lotterien scheidet somit aus. (T10) TE OGH 2013-03-20 6 Ob 118/12i Vgl; Beisatz: Hier: Die Bestimmung des § 3 GSpG 1989 verfolgt den Schutz der (Vermögens-)Interessen der einzelnen Spieler jedenfalls dann zumindest mit, wenn die Ausspielung mittels Spielautomaten mangels Erfüllung der kumulativen Voraussetzungen der Z 1 und 2 des § 4 Abs 2 GSpG 1989 in das Glücksspielmonopol eingriffe. (T11)Vgl; Beisatz: Hier: Die Bestimmung des Paragraph 3, GSpG 1989 verfolgt den Schutz der (Vermögens-)Interessen der einzelnen Spieler jedenfalls dann zumindest mit, wenn die Ausspielung mittels Spielautomaten mangels Erfüllung der kumulativen Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 des Paragraph 4, Absatz 2, GSpG 1989 in das Glücksspielmonopol eingriffe. (T11) TE OGH 2013-05-16 5 Ob 243/12i Auch TE OGH 2017-05-24 9 Ob 22/17a Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2017-06-14 7 Ob 225/16p Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11 TE OGH 2024-02-05 5 Ob 33/23y Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9 TE OGH 2024-09-25 1 Ob 77/24s vgl aber; Beisatz wie T2vergleiche aber; Beisatz wie T2 Beisatz: Hier: Amtshaftung. Kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen behauptetem mangelhaften Vollzug der Strafbestimmungen des Glücksspielgesetzes und Schäden einzelner Spieler. (T12) Anm: Vgl RS0135233.Anmerkung, Vgl RS0135233. European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111940

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