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{'item': '1Ob295/98h; 5Ob270/03x; 10Ob83/07i; 7Ob267/08b; 3Ob132/09x; 10Ob24/11v; 10Ob45/11g; 8Ob77/12z; 10Ob27/12m; 4Ob106/12k; 2Ob132/12v; 5Ob55/13v

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111562 Entscheidungsdatum29.09.2025 Geschäftszahl1Ob295/98h; 5Ob270/03x; 10Ob83/07i; 7Ob267/08b; 3Ob132/09x; 10Ob24/11v; 10Ob45/11g; 8Ob77/12z; 10Ob27/12m; 4Ob106/12k; 2Ob132/12v; 5Ob55/13v; 5Ob253/12k; 2Ob158/13v; 1Ob87/15y; 6Ob188/15p; 7Ob41/15b; 10Ob13/16h; 9Ob51/17s; 9Ob76/17t; 5Ob48/19y; 3Ob235/19h; 1Ob76/20p; 6Ob209/21k; 5Ob38/22g; 1Ob126/22v; 4Ob75/24v; 7Ob126/24s; 4Ob31/25z NormABGB §480 ABGB §863 EI RechtssatzEin Dienstbarkeitsvertrag kann auch durch schlüssiges Verhalten im Sinne des § 863 ABGB zustandekommen. Ein schlüssiger Dienstbarkeitsvertrags kommt nicht schon durch die bloße Duldung eines bestimmten Gebrauchs des dienenden Guts, sondern erst dann zustande, wenn zusätzliche Sachverhaltselemente den Schluss erlauben, der aus einem bestimmten Verhalten abzuleitende rechtsgeschäftliche Wille der (jeweils) Belasteten habe sich auf die Einräumung einer Dienstbarkeit als dingliches Recht bezogen.Ein Dienstbarkeitsvertrag kann auch durch schlüssiges Verhalten im Sinne des Paragraph 863, ABGB zustandekommen. Ein schlüssiger Dienstbarkeitsvertrags kommt nicht schon durch die bloße Duldung eines bestimmten Gebrauchs des dienenden Guts, sondern erst dann zustande, wenn zusätzliche Sachverhaltselemente den Schluss erlauben, der aus einem bestimmten Verhalten abzuleitende rechtsgeschäftliche Wille der (jeweils) Belasteten habe sich auf die Einräumung einer Dienstbarkeit als dingliches Recht bezogen. EntscheidungstexteTE OGH 1999-01-19 1 Ob 295/98h TE OGH 2003-12-09 5 Ob 270/03x Auch; nur: Ein Dienstbarkeitsvertrag kann auch durch schlüssiges Verhalten im Sinne des § 863 ABGB zustandekommen. (T1)Auch; nur: Ein Dienstbarkeitsvertrag kann auch durch schlüssiges Verhalten im Sinne des Paragraph 863, ABGB zustandekommen. (T1) TE OGH 2007-10-09 10 Ob 83/07i TE OGH 2009-07-08 7 Ob 267/08b TE OGH 2009-09-30 3 Ob 132/09x TE OGH 2011-05-03 10 Ob 24/11v Auch TE OGH 2011-06-28 10 Ob 45/11g Auch TE OGH 2012-07-26 8 Ob 77/12z Auch; Beisatz: Das Gleiche gilt schon aufgrund eines Größenschlusses für die Erweiterung des Umfangs einer ausdrücklich bestellten Servitut. (T2) TE OGH 2012-10-02 10 Ob 27/12m Auch TE OGH 2012-09-18 4 Ob 106/12k Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2012-09-20 2 Ob 132/12v TE OGH 2013-07-16 5 Ob 55/13v Vgl; Beisatz: Das gilt auch für eine unregelmäßige Dienstbarkeit nach § 479 ABGB. (T3)Vgl; Beisatz: Das gilt auch für eine unregelmäßige Dienstbarkeit nach Paragraph 479, ABGB. (T3) TE OGH 2013-07-16 5 Ob 253/12k Auch; nur T1 TE OGH 2013-10-23 2 Ob 158/13v Auch; Beisatz: Hier nur Duldung einer obligatorischen Nutzung eines Schwimmbads. (T4) TE OGH 2015-05-21 1 Ob 87/15y Auch; Beisatz: An die Annahme der schlüssigen Einräumung einer Dienstbarkeit sind, weil dies einem Teilrechtsverzicht gleichkommt, strenge Anforderungen zu stellen. Die sonst an die Ersitzung anknüpfenden Erfordernisse des rechtmäßigen, redlichen und echten Besitzes, einschließlich dem Ablauf der Ersitzungszeit, sollen nicht dadurch einfach umgangen werden können, dass man aus der Nichtausübung eines Rechts oder der stillschweigenden Duldung der Nutzung des Grundstücks durch eine andere Person während eines kürzeren Zeitraums als jenes für die Ersitzung bereits einen konkludenten Rechtsverlust durch rechtsgeschäftliche konkludente Einräumung von Dienstbarkeitsrechten bejaht, (so schon 10 Ob 10/13p). (T5) TE OGH 2015-11-26 6 Ob 188/15p Beis wie T5 TE OGH 2015-09-02 7 Ob 41/15b Auch TE OGH 2017-03-21 10 Ob 13/16h Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Es entzieht sich – wegen der Einzelfallbezogenheit – der grundsätzlichen Erörterung des Obersten Gerichtshofs, welche konkreten Aufwendungen des Begünstigten vorliegen müssen, damit die Zustimmung des Grundeigentümers nicht nur als nachbarschaftliche Gefälligkeitshandlung zu beurteilen ist, und welche Aufwendungen den Schluss auf einen rechtsgeschäftlichen Willen des Liegenschaftseigentümers zur Einräumung eines (dinglichen oder) obligatorischen Gebrauchsrechts zulassen. (T6) TE OGH 2017-12-18 9 Ob 51/17s Beis wie T5 TE OGH 2018-01-30 9 Ob 76/17t TE OGH 2019-06-13 5 Ob 48/19y Auch; Beis wie T5 TE OGH 2020-02-26 3 Ob 235/19h Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2020-05-25 1 Ob 76/20p TE OGH 2022-02-02 6 Ob 209/21k Vgl; nur T1 TE OGH 2022-04-21 5 Ob 38/22g TE OGH 2022-09-14 1 Ob 126/22v TE OGH 2024-04-26 4 Ob 75/24v TE OGH 2024-09-23 7 Ob 126/24s vgl TE OGH 2025-09-29 4 Ob 31/25z vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111562

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.