1Ob299/98x
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.01.1999 Geschäftszahl1Ob299/98x NormZPO §573 Abs2;
RechtssatzWird in einer gerichtlichen Aufkündigung der Zeitpunkt der (angestrebten) Beendigung des Bestandverhältnisses eindeutig bezeichnet und beantragt, dem Mieter aufzutragen, dieser Aufkündigung rechtzeitig durch Übergabe des Bestandobjekts Folge zu leisten, so ist die Räumungsfrist, wenn der Mieter keine Einwendungen gegen die gerichtliche Aufkündigung erhoben hat und die Bestandzeit noch nicht verstrichen ist, unmittelbar aus § 573 Abs 2 ZPO abzuleiten. Danach ist das Bestandobjekt längstens binnen 14 Tagen nach Ablauf der Bestandzeit - also 14 Tage nach dem in der gerichtlichen Aufkündigung angegebenen Termin der Beendigung des Bestandverhältnisses - geräumt zu übergeben. In einem solchen Fall kann das Gericht die Aufkündigung ohne weiteres durch Beisetzung der gesetzlichen Frist gemäß § 573 Abs 2 ZPO verdeutlichen.Wird in einer gerichtlichen Aufkündigung der Zeitpunkt der (angestrebten) Beendigung des Bestandverhältnisses eindeutig bezeichnet und beantragt, dem Mieter aufzutragen, dieser Aufkündigung rechtzeitig durch Übergabe des Bestandobjekts Folge zu leisten, so ist die Räumungsfrist, wenn der Mieter keine Einwendungen gegen die gerichtliche Aufkündigung erhoben hat und die Bestandzeit noch nicht verstrichen ist, unmittelbar aus Paragraph 573, Absatz 2, ZPO abzuleiten.
Danach ist das Bestandobjekt längstens binnen 14 Tagen nach Ablauf der Bestandzeit - also 14 Tage nach dem in der gerichtlichen Aufkündigung angegebenen Termin der Beendigung des Bestandverhältnisses - geräumt zu übergeben. In einem solchen Fall kann das Gericht die Aufkündigung ohne weiteres durch Beisetzung der gesetzlichen Frist gemäß Paragraph 573, Absatz 2, ZPO verdeutlichen.
EntscheidungstexteTE OGH 1999/01/19 1 Ob 299/98x RechtssatznummerRS0111568