Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

1Ob349/98z

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.01.1999 Geschäftszahl1Ob349/98z NormAußStrG §2 Abs2 Z5 F2;

ZPO §354;

RechtssatzAuf den Beweis durch Sachverständige im Verfahren außer Streitsachen ist unter anderem auch § 354 ZPO sinngemäß anzuwenden.Auf den Beweis durch Sachverständige im Verfahren außer Streitsachen ist unter anderem auch Paragraph 354, ZPO sinngemäß anzuwenden.

EntscheidungstexteTE OGH 1999/01/19 1 Ob 349/98z RechtssatznummerRS0111565

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.