1Ob349/98z
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.01.1999 Geschäftszahl1Ob349/98z NormAußStrG §2 Abs2 Z5 F2;
ZPO §354;
RechtssatzAuf den Beweis durch Sachverständige im Verfahren außer Streitsachen ist unter anderem auch § 354 ZPO sinngemäß anzuwenden.Auf den Beweis durch Sachverständige im Verfahren außer Streitsachen ist unter anderem auch Paragraph 354, ZPO sinngemäß anzuwenden.
EntscheidungstexteTE OGH 1999/01/19 1 Ob 349/98z RechtssatznummerRS0111565