OGH Rechtssatz RS0111433 (9Ob361/98y u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111433 Entscheidungsdatum20.02.2025 Geschäftszahl9Ob361/98y; 7Ob143/13z; 20Ds5/24a NormZPO §112 RechtssatzEs besteht kein rechtliches Hindernis für die direkte Zustellung der Gleichschrift eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO zwischen Rechtsanwälten gemäß § 112 ZPO. Es handelt sich beim Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO - anders als etwa bei Klagen und Rechtsmitteln - um keinen Schriftsatz, der dem Empfänger eigenhändig zuzustellen ist oder durch dessen Zustellung eine Notfrist in Lauf gesetzt wird. Die gefährdete Partei, die diesen Weg der Zustellung wählt, bringt sich allerdings in jenen Fällen, in denen vom Gericht ohne Anhörung des Antragsgegners entschieden werden kann, um die Möglichkeit, dass der Antragsgegner erst durch den zuzustellenden Beschluss des Gerichtes vom Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Kenntnis erlangt.Es besteht kein rechtliches Hindernis für die direkte Zustellung der Gleichschrift eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, EO zwischen Rechtsanwälten gemäß Paragraph 112, ZPO.
Es handelt sich beim Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, EO - anders als etwa bei Klagen und Rechtsmitteln - um keinen Schriftsatz, der dem Empfänger eigenhändig zuzustellen ist oder durch dessen Zustellung eine Notfrist in Lauf gesetzt wird. Die gefährdete Partei, die diesen Weg der Zustellung wählt, bringt sich allerdings in jenen Fällen, in denen vom Gericht ohne Anhörung des Antragsgegners entschieden werden kann, um die Möglichkeit, dass der Antragsgegner erst durch den zuzustellenden Beschluss des Gerichtes vom Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Kenntnis erlangt.
EntscheidungstexteTE OGH 1999-01-20 9 Ob 361/98y TE OGH 2013-11-13 7 Ob 143/13z Vgl auch; Beisatz: Eine Zustellung nach § 112 ZPO ist nicht bei Schriftsätzen vorgesehen, die eine Notfrist in Gang setzen und auch nicht bei Klagen. (T1)Vgl auch; Beisatz: Eine Zustellung nach Paragraph 112, ZPO ist nicht bei Schriftsätzen vorgesehen, die eine Notfrist in Gang setzen und auch nicht bei Klagen. (T1) TE OGH 2025-02-20 20 Ds 5/24a vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111433