RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111622 Entscheidungsdatum20.01.1999 Geschäftszahl9ObA247/98h; 9ObA230/99k; 9ObA78/04t; 9ObA167/05g; 4Ob78/15x NormLGVÜ Art5 Z1 Satz2; Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art18LGVÜ Art5 Z1 Satz2; Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art18 RechtssatzDer Begriff des Arbeitsvertrages wird weitgehend vertragsautonom ausgelegt. Auslegungsrichtschnur für die Qualifikation eines Vertrages als Arbeitsvertrag ist Art 6 des Römischen Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ). Unter Arbeitsverträgen sind Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anzusehen, die eine abhängige, weisungsgebundene Tätigkeit zum Gegenstand haben. Der Arbeitsvertrag begründet eine dauerhafte Beziehung, durch die der Arbeitnehmer in einer bestimmten Weise dem Betrieb des Unternehmens oder des Arbeitgebers eingegliedert wird.Der Begriff des Arbeitsvertrages wird weitgehend vertragsautonom ausgelegt. Auslegungsrichtschnur für die Qualifikation eines Vertrages als Arbeitsvertrag ist Artikel 6, des Römischen Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ). Unter Arbeitsverträgen sind Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anzusehen, die eine abhängige, weisungsgebundene Tätigkeit zum Gegenstand haben. Der Arbeitsvertrag begründet eine dauerhafte Beziehung, durch die der Arbeitnehmer in einer bestimmten Weise dem Betrieb des Unternehmens oder des Arbeitgebers eingegliedert wird. EntscheidungstexteTE OGH 1999-01-20 9 ObA 247/98h TE OGH 1999-10-13 9 ObA 230/99k Beisatz: Ziel dieser Kollisionsnorm war es, eine geeignete Regelung für Sachverhalte zu finden, bei denen die Interessen der Vertragsschließenden nicht auf der gleichen Ebene liegen, um damit jener Partei, die in diesem Zusammenhang sozial und wirtschaftlich als die schwächere anzusehen ist, einen angemesseneren Schutz zu gewähren. (T1) Beisatz: Die wirtschaftliche Abhängigkeit kann zwar ein Indiz für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sein, die wirtschaftliche Abhängigkeit allein kann aber keinen Arbeitsvertrag im Sinne des Gemeinschaftsrechtes begründen. (T2) TE OGH 2004-11-17 9 ObA 78/04t Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Der Tatbestand, auf den der Abschnitt 5 (ds die Art 18 - 21) EuGVVO anzuwenden ist, entspricht exakt dem Tatbestand gem Art 5 Nr 1 zweiter Halbsatz EuGVÜ (idF des EuGVÜ 1989) bzw LGVÜ. Demgemäß kann für die Auslegung der Art 18 ff EuGVVO weitgehend auf die Rechtslage unter der Geltung des EuGVÜ zurückgegriffen werden. (T3)Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Der Tatbestand, auf den der Abschnitt 5 (ds die Artikel 18, - 21) EuGVVO anzuwenden ist, entspricht exakt dem Tatbestand gem Artikel 5, Nr 1 zweiter Halbsatz EuGVÜ in der Fassung des EuGVÜ 1989) bzw LGVÜ. Demgemäß kann für die Auslegung der Artikel 18, ff EuGVVO weitgehend auf die Rechtslage unter der Geltung des EuGVÜ zurückgegriffen werden. (T3) TE OGH 2006-05-04 9 ObA 167/05g Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Arbeitsverträge weisen im Vergleich zu anderen Verträgen auch insofern bestimmte Besonderheiten auf, als sie eine dauerhafte Beziehung begründen, durch die der Arbeitnehmer in einer bestimmten Weise regelmäßig dem Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert wird. (T4) TE OGH 2015-08-11 4 Ob 78/15x Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111622
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