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{'item': ['Bsw26103/95', 'Bsw31070/96', 'Bsw29731/96', 'Bsw38055/97', 'Bsw30804/07']}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0121077 Entscheidungsdatum21.01.1999 GeschäftszahlBsw26103/95; Bsw31070/96; Bsw29731/96; Bsw38055/97; Bsw30804/07 NormMRK Art6 Abs1 II5a2;

Art6

Abs1 II5a4;

Art6

Abs3 litc IV3a;

Art6Abs3 litc IV3b Rechtssatz

Recht auf persönliche Anwesenheit des Angeklagten: Zwar ist ein ungerechtfertigtes oder unentschuldigtes Fernbleiben des Angeklagten von der Verhandlung durch geeignete gesetzgeberische Maßnahmen hintanzuhalten, andererseits ist es für die Fairness eines Verfahrens unerlässlich, dass der Angeklagte während des gesamten Verfahrens in wirksamer Weise seine Verteidigungsrechte wahrnehmen kann. Die Tatsache, dass ein ordnungsgemäß geladener Angeklagter nicht zur Verhandlung erscheint, kann sein durch Art 6 Abs 3

gewährleistetes Recht auf den Beistand eines Verteidigers nicht beseitigen. Erscheint daher zur Verhandlung in 2. Instanz der Angeklagte nicht, wohl aber sein Rechtsanwalt, so ist letzterer als Verteidiger zur Verhandlung zuzulassen.Recht auf persönliche Anwesenheit des Angeklagten: Zwar ist ein ungerechtfertigtes oder unentschuldigtes Fernbleiben des Angeklagten von der Verhandlung durch geeignete gesetzgeberische Maßnahmen hintanzuhalten, andererseits ist es für die Fairness eines Verfahrens unerlässlich, dass der Angeklagte während des gesamten Verfahrens in wirksamer Weise seine Verteidigungsrechte wahrnehmen kann. Die Tatsache, dass ein ordnungsgemäß geladener Angeklagter nicht zur Verhandlung erscheint, kann sein durch Artikel 6, Absatz 3,

gewährleistetes Recht auf den Beistand eines Verteidigers nicht beseitigen. Erscheint daher zur Verhandlung in 2. Instanz der Angeklagte nicht, wohl aber sein Rechtsanwalt, so ist letzterer als Verteidiger zur Verhandlung zuzulassen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 1999-01-21 Bsw 26103/95 Bem: Van Geyseghem gegen Belgien (T1a) Veröff: NL 1999,15 TE AUSL EGMR 2000-05-23 Bsw 31070/96 Vgl auch; Beisatz: Die persönliche Anwesenheit eines Angeklagten ist von grundlegender Bedeutung. Auch wenn der Gesetzgeber versucht, ungerechtfertigte Abwesenheiten hintanzuhalten, berechtigt dies nicht dazu, einem Angeklagten sein Recht auf den Beistand eines Verteidigers zu verweigern. Eine Vorgehensweise, bei der einem verhandlungsunfähigen Angeklagten im Rechtsmittelverfahren der Antrag auf Vertagung der Verhandlung abgelehnt wird und seinen Verteidigern das Vorbringen verweigert wird, verletzt Art 6 Abs 1

iVm Art 6 Abs 3 lit c

. Van Pelt gegen die Niederlande (richtig: Frankreich). (T1)Vgl auch; Beisatz: Die persönliche Anwesenheit eines Angeklagten ist von grundlegender Bedeutung. Auch wenn der Gesetzgeber versucht, ungerechtfertigte Abwesenheiten hintanzuhalten, berechtigt dies nicht dazu, einem Angeklagten sein Recht auf den Beistand eines Verteidigers zu verweigern. Eine Vorgehensweise, bei der einem verhandlungsunfähigen Angeklagten im Rechtsmittelverfahren der Antrag auf Vertagung der Verhandlung abgelehnt wird und seinen Verteidigern das Vorbringen verweigert wird, verletzt Artikel 6, Absatz eins,

in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 3, Litera c,

. Van Pelt gegen die Niederlande (richtig: Frankreich). (T1) Veröff: NL 2000,101 TE AUSL EGMR 2001-02-13 Bsw 29731/96 Vgl auch; Beisatz: Obwohl das Recht eines Angeklagten auf eine wirksame Verteidigung kein absolutes ist, gehört es zu den fundamentalen Elementen eines fairen Verfahrens. Ein Angeklagter verliert dieses Recht nicht durch seine Abwesenheit. Die Gesetzgebung muss zwar in der Lage sein, ungerechtfertigte Abwesenheiten hintanzuhalten, sie kann jedoch nicht das Recht eines abwesenden Angeklagten auf einen Rechtsbeistand verweigern. Eine Regelung, wonach bei Abwesenheit des Angeklagten ein absolutes Verbot einer anwaltlichen Vertretung besteht, steht in keinem Verhältnis zum Fehlverhalten eines nicht erschienenen Angeklagten und verletzt somit Art 6 Abs 1

iVm Art 6 Abs 3 lit c

. Krombach gegen Frankreich. (T2)Vgl auch; Beisatz: Obwohl das Recht eines Angeklagten auf eine wirksame Verteidigung kein absolutes ist, gehört es zu den fundamentalen Elementen eines fairen Verfahrens. Ein Angeklagter verliert dieses Recht nicht durch seine Abwesenheit. Die Gesetzgebung muss zwar in der Lage sein, ungerechtfertigte Abwesenheiten hintanzuhalten, sie kann jedoch nicht das Recht eines abwesenden Angeklagten auf einen Rechtsbeistand verweigern. Eine Regelung, wonach bei Abwesenheit des Angeklagten ein absolutes Verbot einer anwaltlichen Vertretung besteht, steht in keinem Verhältnis zum Fehlverhalten eines nicht erschienenen Angeklagten und verletzt somit Artikel 6, Absatz eins,

in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 3, Litera c,

. Krombach gegen Frankreich. (T2) Veröff: NL 2001,51 TE AUSL EGMR 2001-10-16 Bsw 38055/97 Vgl; Beisatz: Die persönliche Anwesenheit des Angeklagten ist von grundlegender Bedeutung, einerseits wegen seines Rechts, gehört zu werden, andererseits auch wegen der Notwendigkeit, die Richtigkeit seiner Aussagen zu überprüfen und sie mit den Angaben des Opfers bzw der Zeugen zu vergleichen. Die Rechtsordnung muss daher in de Lage sein, ungerechtfertigte Abwesenheiten hintanzuhalten. Ein System, das die Kassationsbeschwerde gegen ein Abwesenheitsurteil nicht zulässt, jedoch die Möglichkeit eines Einspruches eröffnet, mit dem der Angeklagte eine vollständige Neuverhandlung in seiner Anwesenheit erreichen kann, entspricht den Anforderungen eines fairen Verfahrens. Dies auch unter der Voraussetzung, dass selbst die Anwesenheit seines Verteidigers dem abwesenden Angeklagten nicht die Möglichkeit einer Kassationsbeschwerde eröffnet. Eliazer gegen die Niederlande. (T3) Veröff: NL 2001,204 TE AUSL EGMR 2012-11-08 Bsw 30804/07 Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Das gesetzliche Erfordernis, dass der Angeklagte in seinem Verfahren anwesend ist, muss durch andere Maßnahmen erreicht werden als durch den Entzug der Verteidigungsrechte. (Bem: Neziraj gg. Deutschland) (T4) Veröff: NL 2012,371 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1999:RS0121077

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.