4Ob341/98w
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.01.1999 Geschäftszahl4Ob341/98w NormGmbHG §78 Abs2;
RechtssatzRückständige Leistungen iS des § 78 Abs 2 GmbHG sind nur solche, die im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung des Überganges eines Geschäftsanteiles bereits fällig, aber noch nicht bewirkt sind.Rückständige Leistungen iS des Paragraph 78, Absatz 2, GmbHG sind nur solche, die im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung des Überganges eines Geschäftsanteiles bereits fällig, aber noch nicht bewirkt sind.
EntscheidungstexteTE OGH 1999/01/26 4 Ob 341/98w Veröff: SZ 72/10 RechtssatznummerRS0111452