RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111420 Entscheidungsdatum25.09.2024 Geschäftszahl5Ob3/99y; 10Ob33/00a; 5Ob130/00d; 2Ob193/01y; 4Ob200/17s; 9Ob7/18x; 4Ob233/18w; 5Ob21/19b; 1Ob123/24f NormABGB §7 ABGB §364a RechtssatzEs ist daher in den Fällen fehlender behördlicher Genehmigung eine Regelungslücke anzunehmen, die durch analoge Heranziehung der im § 364a ABGB (auch) enthaltenen Gefährdungshaftung geschlossen werden kann, wenn ein Immissionsschaden auftritt und einerseits der geschädigte Nachbar der Schadensgefahr ausgeliefert war und andererseits für den Haftpflichtigen der Eintritt des Schadens ein kalkuliertes Risiko darstellt, das er zu seinem Nutzen eingegangen ist. Die betriebstypischen Gefahren müssen hier allerdings nach Art oder Ausmaß nicht jenen entsprechen, die anderen Gefähdungshaftungsgesetzen zugrundeliegen. (Hier: Durch die vom Nachbarn zu seinem Nutzen in Auftrag gegebenen winterlichen Schlägerungsarbeiten auf einem Hanggrundstück wurde eine besondere Gefahrensituation geschaffen und die Schäden stellten infolge des nicht untypischen Abrutschens von Baumstämmen für den Nachbarn ein objektiv kalkulierbares Risiko dar.)Es ist daher in den Fällen fehlender behördlicher Genehmigung eine Regelungslücke anzunehmen, die durch analoge Heranziehung der im Paragraph 364 a, ABGB (auch) enthaltenen Gefährdungshaftung geschlossen werden kann, wenn ein Immissionsschaden auftritt und einerseits der geschädigte Nachbar der Schadensgefahr ausgeliefert war und andererseits für den Haftpflichtigen der Eintritt des Schadens ein kalkuliertes Risiko darstellt, das er zu seinem Nutzen eingegangen ist. Die betriebstypischen Gefahren müssen hier allerdings nach Art oder Ausmaß nicht jenen entsprechen, die anderen Gefähdungshaftungsgesetzen zugrundeliegen. (Hier: Durch die vom Nachbarn zu seinem Nutzen in Auftrag gegebenen winterlichen Schlägerungsarbeiten auf einem Hanggrundstück wurde eine besondere Gefahrensituation geschaffen und die Schäden stellten infolge des nicht untypischen Abrutschens von Baumstämmen für den Nachbarn ein objektiv kalkulierbares Risiko dar.) EntscheidungstexteTE OGH 1999-01-26 5 Ob 3/99y TE OGH 2000-05-02 10 Ob 33/00a Auch; nur: Es ist daher in den Fällen fehlender behördlicher Genehmigung eine Regelungslücke anzunehmen, die durch analoge Heranziehung der im § 364a ABGB (auch) enthaltenen Gefährdungshaftung geschlossen werden kann, wenn ein Immissionsschaden auftritt und einerseits der geschädigte Nachbar der Schadensgefahr ausgeliefert war und andererseits für den Haftpflichtigen der Eintritt des Schadens ein kalkuliertes Risiko darstellt, das er zu seinem Nutzen eingegangen ist. (T1)Auch; nur: Es ist daher in den Fällen fehlender behördlicher Genehmigung eine Regelungslücke anzunehmen, die durch analoge Heranziehung der im Paragraph 364 a, ABGB (auch) enthaltenen Gefährdungshaftung geschlossen werden kann, wenn ein Immissionsschaden auftritt und einerseits der geschädigte Nachbar der Schadensgefahr ausgeliefert war und andererseits für den Haftpflichtigen der Eintritt des Schadens ein kalkuliertes Risiko darstellt, das er zu seinem Nutzen eingegangen ist. (T1) TE OGH 2000-12-12 5 Ob 130/00d Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die sorgfältige, fachmännische Entfernung einer nicht tragenden, konsenswidrig errichteten Zwischenwand bewirkt eben keinerlei "typische Gefahr", kein "objektiv kalkulierbares Risiko", sodass ein Einstehenmüssen dafür einer abzulehnenden reinen Erfolgshaftung gleichkäme. (T2) TE OGH 2001-08-09 2 Ob 193/01y Vgl auch; nur T1 TE OGH 2017-11-21 4 Ob 200/17s Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ob es einer behördlichen Bewilligung bedarf, wurde hier offen gelassen. (T3) TE OGH 2018-10-30 9 Ob 7/18x Veröff: SZ 2018/90 TE OGH 2019-01-29 4 Ob 233/18w Auch; Beisatz: Hier: Rauchimmissionen, die aus der betriebsimmanenten Gefahr einer Selbstentzündung von Abfall in einer genehmigten Sammelanlage resultierten. (T4) TE OGH 2019-06-13 5 Ob 21/19b nur T1 TE OGH 2024-09-25 1 Ob 123/24f vgl; Beisatz nur wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111420
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.