5Ob340/98f
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.01.1999 Geschäftszahl5Ob340/98f NormMRG §28;
RechtssatzDie Anrechnung der vom Mieter vereinbarungsgemäß zu erbringenden Dienstleistungen auf den von ihm zu entrichtenden Hauptmietzins kommt nur dann in Betracht, wenn der Wert dieser Dienstleistungen seine Betriebskostenersparnis erheblich übersteigt. Eine unabhängig von der Erheblichkeitsschwelle des § 28 MRG in jedem Einzelfall vorzunehmende Bewertung von Dienstleistungen (zumeist Reinigungsarbeiten) der Mieter, um entscheiden zu können, inwieweit sie den (ersparten) Betriebskosten oder dem Hauptmietzins zuzurechnen sind, würde zu kleinlichen Auseinandersetzungen (vor allem auch zwischen den Mietern) führen, die nicht in der Absicht des Gesetzgebers liegen.Die Anrechnung der vom Mieter vereinbarungsgemäß zu erbringenden Dienstleistungen auf den von ihm zu entrichtenden Hauptmietzins kommt nur dann in Betracht, wenn der Wert dieser Dienstleistungen seine Betriebskostenersparnis erheblich übersteigt. Eine unabhängig von der Erheblichkeitsschwelle des Paragraph 28, MRG in jedem Einzelfall vorzunehmende Bewertung von Dienstleistungen (zumeist Reinigungsarbeiten) der Mieter, um entscheiden zu können, inwieweit sie den (ersparten) Betriebskosten oder dem Hauptmietzins zuzurechnen sind, würde zu kleinlichen Auseinandersetzungen (vor allem auch zwischen den Mietern) führen, die nicht in der Absicht des Gesetzgebers liegen.
EntscheidungstexteTE OGH 1999/01/26 5 Ob 340/98f RechtssatznummerRS0111514