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{'item': ['14Os184/98', '13Os73/05t', '14Os88/09m', '13Os22/21s']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111520 Entscheidungsdatum26.01.1999 Geschäftszahl14Os184/98; 13Os73/05t; 14Os88/09m; 13Os22/21s NormStGB §83 Abs1; StGB §274 Abs1; StGB §274 Abs2; StPO §262 A; StPO §267 A RechtssatzBei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) können diese weder Gegenstand verschiedener, gegen denselben Beschuldigten geführter Verfahren noch verschiedener Schuldsprüche sein. Im Fall von Tateinheit liegt stets nur eine Tat im Sinn des Prozessrechts vor, weshalb sich die Rechtskraft ihrer Aburteilung auf alle ideell konkurrierenden strafbaren Handlungen erstreckt. Die versehentliche Nichtunterstellung der Tat unter das konkurrierende Strafgesetz kann daher niemals in einem gesonderten Verfahren nachgeholt werden. Nur wenn die für den Konkurrenztatbestand maßgebenden Tatumstände erst nachträglich hervorkommen und die Voraussetzungen des § 356 StPO (erhebliches Missverhältnis der Strafdrohungen) vorliegen, kann ein solcher Subsumtionsfehler im Wege einer Wiederaufnahme zum Nachteil des Verurteilten korrigiert werden (Hier: Der Täter wurde zunächst wegen § 83 Abs 1 StGB verurteilt. Nachträglich stellte sich heraus, dass er diese Körperverletzung als Teilnehmer einer Zusammenrottung ausgeführt hat. Die neuerliche Verurteilung, nunmehr wegen § 274 Abs 1 und Abs 2 StGB, wurde vom Obersten Gerichtshof als gesetzwidrig kassiert).Bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) können diese weder Gegenstand verschiedener, gegen denselben Beschuldigten geführter Verfahren noch verschiedener Schuldsprüche sein. Im Fall von Tateinheit liegt stets nur eine Tat im Sinn des Prozessrechts vor, weshalb sich die Rechtskraft ihrer Aburteilung auf alle ideell konkurrierenden strafbaren Handlungen erstreckt. Die versehentliche Nichtunterstellung der Tat unter das konkurrierende Strafgesetz kann daher niemals in einem gesonderten Verfahren nachgeholt werden. Nur wenn die für den Konkurrenztatbestand maßgebenden Tatumstände erst nachträglich hervorkommen und die Voraussetzungen des Paragraph 356, StPO (erhebliches Missverhältnis der Strafdrohungen) vorliegen, kann ein solcher Subsumtionsfehler im Wege einer Wiederaufnahme zum Nachteil des Verurteilten korrigiert werden (Hier: Der Täter wurde zunächst wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt. Nachträglich stellte sich heraus, dass er diese Körperverletzung als Teilnehmer einer Zusammenrottung ausgeführt hat. Die neuerliche Verurteilung, nunmehr wegen Paragraph 274, Absatz eins und Absatz 2, StGB, wurde vom Obersten Gerichtshof als gesetzwidrig kassiert). EntscheidungstexteTE OGH 1999-01-26 14 Os 184/98 TE OGH 2005-08-31 13 Os 73/05t Vgl TE OGH 2009-08-25 14 Os 88/09m Vgl; Beisatz: Hier: Weil - im Falle des Vorliegens sämtlicher Tatbestandsmerkmale beider strafbarer Handlungen - § 105 StGB zu § 201 StGB (als selbständiger Abwandlung des Grunddelikts) im Verhältnis der Scheinkonkurrenz steht (scheinbare Idealkonkurrenz, Spezialität), liegt nur eine einzige Tat sowohl im materiellen als auch im prozessualen Sinn vor (vgl zum Ganzen, WK-StPO § 281 Rz 502 ff, 517, WK-StGB - 2 Vorbem zu §§ 28-31 Rz 32 ff). (T1)Vgl; Beisatz: Hier: Weil - im Falle des Vorliegens sämtlicher Tatbestandsmerkmale beider strafbarer Handlungen - Paragraph 105, StGB zu Paragraph 201, StGB (als selbständiger Abwandlung des Grunddelikts) im Verhältnis der Scheinkonkurrenz steht (scheinbare Idealkonkurrenz, Spezialität), liegt nur eine einzige Tat sowohl im materiellen als auch im prozessualen Sinn vor vergleiche zum Ganzen, WK-StPO Paragraph 281, Rz 502 ff, 517, WK-StGB - 2 Vorbem zu Paragraphen 28 -, 31, Rz 32 ff). (T1) TE OGH 2021-06-07 13 Os 22/21s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111520

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