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{'item': ['7Ob170/98w', '7Ob78/06f', '3Ob133/06i', '8Ob110/08x', '5Ob205/13b']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111806 Entscheidungsdatum27.01.1999 Geschäftszahl7Ob170/98w; 7Ob78/06f; 3Ob133/06i; 8Ob110/08x; 5Ob205/13b NormKSchG §28 RechtssatzGegenstand des § 28 KSchG sind AGB, die der Verwender "von ihm geschlossenen Verträgen zugrundelegt"; die AGB müssen demnach als Vertragsschablone tatsächlich zum Einsatz gelangen.Gegenstand des Paragraph 28, KSchG sind AGB, die der Verwender "von ihm geschlossenen Verträgen zugrundelegt"; die AGB müssen demnach als Vertragsschablone tatsächlich zum Einsatz gelangen. EntscheidungstexteTE OGH 1999-01-27 7 Ob 170/98w Veröff: SZ 72/12 TE OGH 2006-10-11 7 Ob 78/06f Vgl; nur: Gegenstand des § 28 KSchG sind AGB, die der Verwender "von ihm geschlossenen Verträgen zugrundelegt". (T1); Beisatz: Wenn eine Hausverwalterin dem Mieter gegenüber wie ein Vermieter auftritt, die von ihr selbst entwickelten Vertrags-Textbausteine verwendet, über Rechtsfragen im Zusammenhang mit Änderungswünschen entscheidet, von den Vermietern zum Abschluss und zur Auflösung von allen die Liegenschaft betreffenden Verträgen, insbesondere Mietverträgen, bevollmächtigt ist und die entworfenen Vertragsformblätter bei der Vereinbarung mancher Vermieterrechte der (vermeintlichen) Erleichterung ihrer Verwaltungstätigkeit dienen, ist sie ist als Verwenderin zu beurteilen. Ist aber ausnahmsweise ein Vertreter - wie hier der Hausverwalter - Verwender, so muss ihm konsequenterweise auch das Berufen auf die von ihm verfassten Klauseln im geschäftlichen Verkehr untersagt werden. Nur so ist auch bei Altverträgen gewährleistet, dass die Beklagte bei ihrer Verwaltungstätigkeit den Konsumenten die inkriminierten Klauseln nicht vorhalten, sich eben darauf nicht wirksam berufen kann. (T2)Vgl; nur: Gegenstand des Paragraph 28, KSchG sind AGB, die der Verwender "von ihm geschlossenen Verträgen zugrundelegt". (T1); Beisatz: Wenn eine Hausverwalterin dem Mieter gegenüber wie ein Vermieter auftritt, die von ihr selbst entwickelten Vertrags-Textbausteine verwendet, über Rechtsfragen im Zusammenhang mit Änderungswünschen entscheidet, von den Vermietern zum Abschluss und zur Auflösung von allen die Liegenschaft betreffenden Verträgen, insbesondere Mietverträgen, bevollmächtigt ist und die entworfenen Vertragsformblätter bei der Vereinbarung mancher Vermieterrechte der (vermeintlichen) Erleichterung ihrer Verwaltungstätigkeit dienen, ist sie ist als Verwenderin zu beurteilen. Ist aber ausnahmsweise ein Vertreter - wie hier der Hausverwalter - Verwender, so muss ihm konsequenterweise auch das Berufen auf die von ihm verfassten Klauseln im geschäftlichen Verkehr untersagt werden. Nur so ist auch bei Altverträgen gewährleistet, dass die Beklagte bei ihrer Verwaltungstätigkeit den Konsumenten die inkriminierten Klauseln nicht vorhalten, sich eben darauf nicht wirksam berufen kann. (T2) TE OGH 2006-11-30 3 Ob 133/06i Auch; Beisatz: Verwendern von dem KSchG widersprechenden AGB oder Vertragsformblättern kann mit Unterlassungsurteil im Sinn des § 28 Abs 1 KSchG nur die Verwendung solcher Klauseln untersagt werden, die sie tatsächlich verwendeten oder zu verwenden beabsichtigen. (T3); Veröff: SZ 2006/178Auch; Beisatz: Verwendern von dem KSchG widersprechenden AGB oder Vertragsformblättern kann mit Unterlassungsurteil im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, KSchG nur die Verwendung solcher Klauseln untersagt werden, die sie tatsächlich verwendeten oder zu verwenden beabsichtigen. (T3); Veröff: SZ 2006/178 TE OGH 2008-10-14 8 Ob 110/08x Vgl; Beisatz: Grundsätzlich ist Verwender der AGB im Sinn des § 28 Abs 1 KSchG (nur) derjenige, der Partei des Vertrags ist. Wurden allerdings der beklagten Partei von ihren Tochtergesellschaften aus den von diesen abgeschlossenen Verträgen auch die Rechte und Pflichten einer Leasinggeberin (und damit Vertragspartnerin der Leasingnehmer) eingeräumt und war die beklagte Partei zudem maßgeblich in die „Vertragsgestion" eingebunden, so ist auch sie als „Verwenderin" der AGB im Sinne des § 28 KSchG anzusehen und damit für die Erhebung einer Unterlassungsklage passivlegitimiert. Der Umstand, dass die AGB der Tochtergesellschaften ebenfalls Gegenstand einer (gesonderten) Klage nach § 28 KSchG sind, vermag daran nichts zu ändern. (T4); Bem: Siehe auch RS0124305. (T5)Vgl; Beisatz: Grundsätzlich ist Verwender der AGB im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, KSchG (nur) derjenige, der Partei des Vertrags ist. Wurden allerdings der beklagten Partei von ihren Tochtergesellschaften aus den von diesen abgeschlossenen Verträgen auch die Rechte und Pflichten einer Leasinggeberin (und damit Vertragspartnerin der Leasingnehmer) eingeräumt und war die beklagte Partei zudem maßgeblich in die „Vertragsgestion" eingebunden, so ist auch sie als „Verwenderin" der AGB im Sinne des Paragraph 28, KSchG anzusehen und damit für die Erhebung einer Unterlassungsklage passivlegitimiert. Der Umstand, dass die AGB der Tochtergesellschaften ebenfalls Gegenstand einer (gesonderten) Klage nach Paragraph 28, KSchG sind, vermag daran nichts zu ändern. (T4); Bem: Siehe auch RS0124305. (T5) TE OGH 2014-03-13 5 Ob 205/13b Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2014/23 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111806

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.