RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111807 Entscheidungsdatum19.11.2025 Geschäftszahl7Ob170/98w; 6Ob16/01y; 3Ob238/05d; 4Ob227/06w; 3Ob268/09x; 2Ob22/12t; 7Ob125/15f; 4Ob202/15g; 7Ob206/15t; 8Ob135/17m; 8Ob144/18m; 3Ob179/20z; 8Ob106/20a; 3Ob155/22y; 9Ob94/22x; 9Ob23/23g; 4Ob158/23y; 3Ob45/25a; 7Ob115/25z NormKSchG §6 Abs2 Z3 Rechtssatz§ 6 Abs 2 Z 3 KSchG will verhindern, dass sich der Unternehmer das Recht auf weitgehende, den Interessen des Verbrauchers widersprechende, einseitige Leistungsänderungen vorbehält. Umfassende und vage Änderungsklauseln indizieren daher eine Unzumutbarkeit. Die Vorbehalte müssten, damit sie rechtswirksam bleiben, daher möglichst genau umschrieben und konkretisiert sein.Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG will verhindern, dass sich der Unternehmer das Recht auf weitgehende, den Interessen des Verbrauchers widersprechende, einseitige Leistungsänderungen vorbehält. Umfassende und vage Änderungsklauseln indizieren daher eine Unzumutbarkeit. Die Vorbehalte müssten, damit sie rechtswirksam bleiben, daher möglichst genau umschrieben und konkretisiert sein. EntscheidungstexteTE OGH 1999-01-27 7 Ob 170/98w Veröff: SZ 72/12 TE OGH 2001-09-13 6 Ob 16/01y Beisatz: Sowohl die Warenbezugsmöglichkeit als auch die Aussicht auf kostenloses Telefonieren sollen zweifelsohne zum Vertragsabschluss über Telekommunikationsdienstleistungen gerade mit der Beklagten und zur vermehrten Inanspruchnahme ihrer - entgeltlichen - Dienste ermuntern. Sogenannte Loyalitätsprogramme, bei denen dem Kunden bestimmte Leistungen "zusätzlich" oder "gratis" zugesagt werden, sind daher in das vertragliche Austauschverhältnis rechtlich einzubeziehen. Es steht dem Unternehmer nicht ohne weiteres frei, derartige Programme, die unter Umständen über die Entscheidung des Konsumenten, gerade die Leistungen eines bestimmten Unternehmers in Anspruch zu nehmen, entscheidend beeinflussen, einseitig zu reduzieren oder einzustellen. Die bei jedem Dauerschuldverhältnis gegebene, aber mit mehr oder minder großen Nachteilen verbundene faktische Möglichkeit des Verbrauchers, auf weitere Leistungen seines Vertragspartners zu verzichten, muss von seiner vertraglichen Position getrennt werden. (T1) TE OGH 2005-12-21 3 Ob 238/05d nur: Umfassende und vage Änderungsklauseln indizieren eine Unzumutbarkeit. Die Vorbehalte müssten, damit sie rechtswirksam bleiben, daher möglichst genau umschrieben und konkretisiert sein. (T2) TE OGH 2007-03-20 4 Ob 227/06w Veröff: SZ 2007/38 TE OGH 2010-02-24 3 Ob 268/09x Auch TE OGH 2013-01-24 2 Ob 22/12t nur: § 6 Abs 2 Z 3 KSchG will verhindern, dass sich der Unternehmer das Recht auf weitgehende, den Interessen des Verbrauchers widersprechende, einseitige Leistungsänderungen vorbehält. (T3)nur: Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG will verhindern, dass sich der Unternehmer das Recht auf weitgehende, den Interessen des Verbrauchers widersprechende, einseitige Leistungsänderungen vorbehält. (T3) Veröff: SZ 2013/8 TE OGH 2015-11-19 7 Ob 125/15f TE OGH 2015-12-15 4 Ob 202/15g TE OGH 2015-12-16 7 Ob 206/15t Auch; nur T3 TE OGH 2018-04-27 8 Ob 135/17m TE OGH 2019-11-18 8 Ob 144/18m nur T2; Beisatz: Hier: Zinssatz für Spareinlagen. (T4) TE OGH 2021-02-25 3 Ob 179/20z Vgl TE OGH 2021-03-25 8 Ob 106/20a Vgl; Beisatz: Hier: nicht geringfügige Herabsetzung des Zinssatzes für Spareinlagen. (T5) TE OGH 2022-11-17 3 Ob 155/22y Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: Verweis auf einzuhaltende Hausordnung des Fitnessstudios. (T6) TE OGH 2023-04-27 9 Ob 94/22x Beisatz wie T3; Beisatz wie T6 TE OGH 2023-07-26 9 Ob 23/23g nur T3 Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klausel in AGB eines Veranstaltungsunternehmens, nach der dieses das Recht hat, einen beliebigen Termin für die neue Veranstaltung festzusetzen. (T7) TE OGH 2024-03-19 4 Ob 158/23y Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. (T8) Beisatz: Klausel zur Entgeltanpassung bei "einer Veränderung der 'Fläche des Kaufgegenstandes' von mehr als +/- 3 % (drei Prozent) vom Rohbaumaß" als unzulässig und gerade nicht auf "unvermeidbare Toleranzen" beschränkt angesehen. Dass der Bauträger ohnehin nicht von der Baubewilligung abweichen dürfe, wurde als irrelevant angesehen, zumal öffentlich-rechtliche Mechanismen bestehen, nachträgliche Anpassungen der Baubewilligung vorzunehmen. (T9) TE OGH 2025-07-23 3 Ob 45/25a TE OGH 2025-11-19 7 Ob 115/25z Beisatz wie T1: Hier: Kundenbindungsprogramm eines Versicherers. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111807
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.