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{'item': '7Ob170/98w; 2Ob1/09z; 6Ob140/18h; 6Ob222/22y'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111809 Entscheidungsdatum17.05.2023 Geschäftszahl7Ob170/98w; 2Ob1/09z; 6Ob140/18h; 6Ob222/22y NormDSG §18 Abs1 DSG 2000 §4 Z14 DSG 2000 §8 Abs1 Z2 DSGVO Art4 Z11 DSGVO Art6 Abs1 lita KSchG §6 Abs3 RechtssatzDie Zustimmungserklärung muss zu übermittelnde Datenarten, deren Empfänger und den Übermittlungszweck abschließend bezeichnen; mit einer solchen Klausel muss der Betroffene nicht im "Kleingedruckten" rechnen. EntscheidungstexteTE OGH 1999-01-27 7 Ob 170/98w Veröff: SZ 72/12 TE OGH 2010-04-22 2 Ob 1/09z Vgl auch; nur: Die Zustimmungserklärung muss zu übermittelnde Datenarten, deren Empfänger und den Übermittlungszweck abschließend bezeichnen. (T1); Beisatz: Eine Klausel, wonach sich der Kunde eines Konzerns mit der Weitergabe persönlicher Daten an andere Unternehmen des Konzerns einverstanden erklärte, wobei aber nicht bestimmbar ist, welche Unternehmen derzeit und künftig dem Konzern (allenfalls auch im Ausland) zugehörig sind oder sein werden, verstößt gegen das Transparenzgebot und ist iSd § 6 Abs 3 KSchG unwirksam. (T2); Bem: So schon 7 Ob 170/98w. (T3); Beisatz: Intransparent und unwirksam iSd § 6 Abs 3 KSchG ist auch eine Klausel, bei der offen bleibt, ob unter den als Datenempfänger genannten „Firmenabteilungen“ und „Firmengeschäftsstellen“ „Dritte“, also etwa selbständige konzernzugehörige Unternehmen, zu verstehen sind, bzw für den Kunden angesichts der Vielzahl der im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen mit diesem Firmenbestandteil nicht durchschaubar ist, an wen seine Daten letztlich weitergegeben werden und welche Auswirkungen dies für ihn haben kann. Auch die Formulierung „zur Beurteilung von Finanzierungen und zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs“ verschafft dem durchschnittlichen Leasingkunden hierüber keinen hinreichenden Aufschluss (Klausel 38). (T4); Beisatz: Intransparent und unwirksam iSd § 6 Abs 3 KSchG ist auch eine Klausel, die eine Weitergabe persönlicher Daten an Gläubigerschutzverbände vorsieht, wenn - ausgehend vom Verständnis eines durchschnittlichen Leasingkunden - Zweifel an der Identität und am Aufgabenbereich von Gläubigerschutzverbänden bestehen können (Klausel 38). (T5); Beisatz: Erweist sich eine Klausel betreffend die Weitergabe persönlicher Daten als intransparent, so vermag auch der in ihr enthaltene Hinweis auf das jederzeitige Widerrufsrecht des Leasingnehmers daran nichts zu ändern (Klausel 38). (T6); Bem: Vgl 6 Ob 16/01y. (T7); Veröff: SZ 2010/41Vgl auch; nur: Die Zustimmungserklärung muss zu übermittelnde Datenarten, deren Empfänger und den Übermittlungszweck abschließend bezeichnen. (T1); Beisatz: Eine Klausel, wonach sich der Kunde eines Konzerns mit der Weitergabe persönlicher Daten an andere Unternehmen des Konzerns einverstanden erklärte, wobei aber nicht bestimmbar ist, welche Unternehmen derzeit und künftig dem Konzern (allenfalls auch im Ausland) zugehörig sind oder sein werden, verstößt gegen das Transparenzgebot und ist iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG unwirksam. (T2); Bem: So schon 7 Ob 170/98w. (T3); Beisatz: Intransparent und unwirksam iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ist auch eine Klausel, bei der offen bleibt, ob unter den als Datenempfänger genannten „Firmenabteilungen“ und „Firmengeschäftsstellen“ „Dritte“, also etwa selbständige konzernzugehörige Unternehmen, zu verstehen sind, bzw für den Kunden angesichts der Vielzahl der im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen mit diesem Firmenbestandteil nicht durchschaubar ist, an wen seine Daten letztlich weitergegeben werden und welche Auswirkungen dies für ihn haben kann. Auch die Formulierung „zur Beurteilung von Finanzierungen und zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs“ verschafft dem durchschnittlichen Leasingkunden hierüber keinen hinreichenden Aufschluss (Klausel 38). (T4); Beisatz: Intransparent und unwirksam iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ist auch eine Klausel, die eine Weitergabe persönlicher Daten an Gläubigerschutzverbände vorsieht, wenn - ausgehend vom Verständnis eines durchschnittlichen Leasingkunden - Zweifel an der Identität und am Aufgabenbereich von Gläubigerschutzverbänden bestehen können (Klausel 38). (T5); Beisatz: Erweist sich eine Klausel betreffend die Weitergabe persönlicher Daten als intransparent, so vermag auch der in ihr enthaltene Hinweis auf das jederzeitige Widerrufsrecht des Leasingnehmers daran nichts zu ändern (Klausel 38). (T6); Bem: Vgl 6 Ob 16/01y. (T7); Veröff: SZ 2010/41 TE OGH 2018-08-31 6 Ob 140/18h Teilweise abweichend; nur T1; Beisatz: Die Rechtsprechung, wonach Zustimmungserklärungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedenfalls besonders hervorgehoben werden müssen, ist für das DSG 2000 und die DSGVO als überholt anzusehen. Zustimmungen zur Datenübermittlung können nun in jeder Form, nicht nur ausdrücklich schriftlich gegeben werden. (T8); Veröff: SZ 2018/66 TE OGH 2023-05-17 6 Ob 222/22y Beisatz: Hier: Eine Klausel, die eine Zustimmungserklärung zur Weitergabe an unbestimmte Empfänger enthält, ist intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG (T9)Beisatz: Hier: Eine Klausel, die eine Zustimmungserklärung zur Weitergabe an unbestimmte Empfänger enthält, ist intransparent iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111809

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.