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{'item': ['6Ob246/98i', '9Ob55/03h', '2Ob195/07a', '3Ob211/15y', '3Ob203/18a', '9Ob17/21x']}

Obsah (4)§1§2§3§4

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111773 Entscheidungsdatum28.01.1999 Geschäftszahl6Ob246/98i; 9Ob55/03h; 2Ob195/07a; 3Ob211/15y; 3Ob203/18a; 9Ob17/21x NormABGB §176 B;

§1

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§2

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§3

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§4Rechtssatz

Angesichts der Gesetzesänderung durch das NamRÄG 1995 und des erkennbaren Willens des Gesetzgebers, dass im Allgemeinen dem Wohl des Kindes die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit dem der Familie, in der es aufwächst, in höherem Masse entspricht als die Beibehaltung seines bisherigen (anderslautenden) Familiennamens, kann nur in Ausnahmefällen eine davon abweichende Betrachtungsweise geboten sein, um dem Pflegschaftsgericht nach § 176 ABGB ein Einschreiten zu gebieten. Die bisherige Rechtsprechung, das in den familienrechtlichen Bestimmungen festgelegte Recht eines ehelichen Kindes, den erworbenen Familiennamen trotz der Scheidung seiner Eltern weiterzuführen, sei ein für das Wohl des Kindes wichtiges Persönlichkeitsrecht, das den Namensträger einem bestimmten, durch eheliche Abstammung begründeten Eltern-Kind-Verhältnis zuordne und durch § 43 ABGB allgemein geschützt werde, bei minderjährigen Namensträgern, die nach § 21 Abs 1 ABGB unter dem besonderen Schutz des Gesetzes stünden, aber besonders gewahrt werden müsse, insbesondere dann, wenn der Minderjährige dazu nicht selbst Stellung nehmen könne (zuletzt EvBl 1987/7), kann daher nicht aufrecht erhalten werden.Angesichts der Gesetzesänderung durch das NamRÄG 1995 und des erkennbaren Willens des Gesetzgebers, dass im Allgemeinen dem Wohl des Kindes die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit dem der Familie, in der es aufwächst, in höherem Masse entspricht als die Beibehaltung seines bisherigen (anderslautenden) Familiennamens, kann nur in Ausnahmefällen eine davon abweichende Betrachtungsweise geboten sein, um dem Pflegschaftsgericht nach Paragraph 176, ABGB ein Einschreiten zu gebieten. Die bisherige Rechtsprechung, das in den familienrechtlichen Bestimmungen festgelegte Recht eines ehelichen Kindes, den erworbenen Familiennamen trotz der Scheidung seiner Eltern weiterzuführen, sei ein für das Wohl des Kindes wichtiges Persönlichkeitsrecht, das den Namensträger einem bestimmten, durch eheliche Abstammung begründeten Eltern-Kind-Verhältnis zuordne und durch Paragraph 43, ABGB allgemein geschützt werde, bei minderjährigen Namensträgern, die nach Paragraph 21, Absatz eins, ABGB unter dem besonderen Schutz des Gesetzes stünden, aber besonders gewahrt werden müsse, insbesondere dann, wenn der Minderjährige dazu nicht selbst Stellung nehmen könne (zuletzt EvBl 1987/7), kann daher nicht aufrecht erhalten werden. EntscheidungstexteTE OGH 1999-01-28 6 Ob 246/98i Veröff: SZ 72/13 TE OGH 2003-05-07 9 Ob 55/03h Auch; nur: Angesichts der Gesetzesänderung durch das NamRÄG 1995 und des erkennbaren Willens des Gesetzgebers, dass im allgemeinen dem Wohl des Kindes die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit dem der Familie, in der es aufwächst, in höherem Masse entspricht als die Beibehaltung seines bisherigen (anderslautenden) Familiennamens, kann nur in Außnahmefällen eine davon abweichende Betrachtungsweise geboten sein, um dem Pflegschaftsgericht nach § 176 ABGB ein Einschreiten zu gebieten. (T1); Beisatz: Die "Abträglichkeit" iSd § 3 Abs 1 Z 6 wird sich immer nur auf Grund der Umstände des Einzelfalls beurteilen lassen. (T2)Auch; nur: Angesichts der Gesetzesänderung durch das NamRÄG 1995 und des erkennbaren Willens des Gesetzgebers, dass im allgemeinen dem Wohl des Kindes die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit dem der Familie, in der es aufwächst, in höherem Masse entspricht als die Beibehaltung seines bisherigen (anderslautenden) Familiennamens, kann nur in Außnahmefällen eine davon abweichende Betrachtungsweise geboten sein, um dem Pflegschaftsgericht nach Paragraph 176, ABGB ein Einschreiten zu gebieten. (T1); Beisatz: Die "Abträglichkeit" iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, wird sich immer nur auf Grund der Umstände des Einzelfalls beurteilen lassen. (T2) TE OGH 2008-02-14 2 Ob 195/07a nur: Es entspricht dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, dass im Allgemeinen dem Wohl des Kindes die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit dem der Familie, in der es aufwächst, in höherem Masse entspricht als die Beibehaltung seines bisherigen (anderslautenden) Familiennamens. (T3); Beisatz: Es ist aber auch zu prüfen, ob die angestrebte Namensänderung geeignet ist, die Kinder vom Vater zu entfremden. (T4); Veröff: SZ 2008/24 TE OGH 2015-11-18 3 Ob 211/15y Auch TE OGH 2018-12-19 3 Ob 203/18a Auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2021-04-29 9 Ob 17/21x nur T3; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111773

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.