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{'item': '6Ob290/98k; 1Ob165/03a; 6Ob130/05v; 6Ob139/06v; 1Ob32/10b; 6Ob100/12t; 6Ob65/15z; 6Ob19/19s; 6Ob210/19d; 6Ob168/20d; 6Ob167/20g; 6Ob166/20k;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111765 Entscheidungsdatum22.04.2026 Geschäftszahl6Ob290/98k; 1Ob165/03a; 6Ob130/05v; 6Ob139/06v; 1Ob32/10b; 6Ob100/12t; 6Ob65/15z; 6Ob19/19s; 6Ob210/19d; 6Ob168/20d; 6Ob167/20g; 6Ob166/20k; 6Ob13/25t NormGmbHG §36 Abs1 GmbHG §41 VerG 2002 §7 RechtssatzDer weite Wortlaut des § 41 GmbHG spricht für die Ansicht, dass sowohl Einberufungsmängel und Ankündigungsmängel als auch Inhaltsmängel den Gesellschafterbeschluss nur anfechtbar, nicht aber von Anfang an unwirksam und damit nicht sanierbar machen.Der weite Wortlaut des Paragraph 41, GmbHG spricht für die Ansicht, dass sowohl Einberufungsmängel und Ankündigungsmängel als auch Inhaltsmängel den Gesellschafterbeschluss nur anfechtbar, nicht aber von Anfang an unwirksam und damit nicht sanierbar machen. EntscheidungstexteTE OGH 1999-01-28 6 Ob 290/98k Veröff: SZ 72/15 TE OGH 2003-08-01 1 Ob 165/03a Vgl auch; Beisatz: Einberufungsmängel, wie die Verletzung gesellschaftsrechtlicher Fristenregelungen oder mangelhafte Spezifizierung der Tagesordnungspunkte, begründen nach § 41 Abs 1 Z 1 GmbH die Anfechtbarkeit des Beschlusses. (T1)Vgl auch; Beisatz: Einberufungsmängel, wie die Verletzung gesellschaftsrechtlicher Fristenregelungen oder mangelhafte Spezifizierung der Tagesordnungspunkte, begründen nach Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, GmbH die Anfechtbarkeit des Beschlusses. (T1) TE OGH 2006-02-16 6 Ob 130/05v Vgl auch; Beisatz: Die Prüfung inhaltlicher Mängel (§ 41 Abs 1 Z 2 GmbHG) hat sich nicht nur auf die äußere Übereinstimmung des Beschlussinhalts mit der angeblich verletzten Norm zu beschränken. Neben Verstößen gegen § 1295 Abs 2 ABGB ist auch die treuwidrige Stimmabgabe anfechtbar. (T2)Vgl auch; Beisatz: Die Prüfung inhaltlicher Mängel (Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, GmbHG) hat sich nicht nur auf die äußere Übereinstimmung des Beschlussinhalts mit der angeblich verletzten Norm zu beschränken. Neben Verstößen gegen Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB ist auch die treuwidrige Stimmabgabe anfechtbar. (T2) TE OGH 2006-10-12 6 Ob 139/06v Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2006/149 TE OGH 2010-04-20 1 Ob 32/10b Ähnlich; Beisatz: Hier: Hier: § 7 VerG

  1. (T3)Ähnlich; Beisatz: Hier: Hier: Paragraph 7, VerG
  2. (T3) Beisatz: Nicht jedwede Art von Einberufungsmängeln, wie der bloße Verstoß gegen das Erfordernis der rechtzeitigen Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte, führt stets zu nichtigen Beschlüssen eines Vereinsorgans; gerade im Bereich der Verfahrensvorschriften ist eine Differenzierung geboten (hier: bloße Anfechtbarkeit des dennoch gefassten, satzungsändernden Beschlusses und der auf Grundlage der Satzungsänderung durchgeführten Neuwahl des Vorstands). (T4) TE OGH 2013-01-31 6 Ob 100/12t Vgl; Beisatz: Wenn die treuwidrige Stimmabgabe anfechtbar ist, kann umgekehrt eine Anfechtungsklage nicht erfolgreich auf eine treuwidrige Stimmabgabe des anfechtenden Gesellschafters gestützt werden. (T5) Veröff: SZ 2013/15 TE OGH 2015-10-23 6 Ob 65/15z Vgl; Beisatz: Ein absolut nichtiger Beschluss liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Einberufung der Generalversammlung zwar entgegen § 36 GmbHG nicht durch den Geschäftsführer der Gesellschaft, aber durch Gesellschafter erfolgte, die über eine Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügen. (T6)Vgl; Beisatz: Ein absolut nichtiger Beschluss liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Einberufung der Generalversammlung zwar entgegen Paragraph 36, GmbHG nicht durch den Geschäftsführer der Gesellschaft, aber durch Gesellschafter erfolgte, die über eine Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügen. (T6) TE OGH 2019-02-27 6 Ob 19/19s Auch TE OGH 2019-12-19 6 Ob 210/19d TE OGH 2020-09-24 6 Ob 168/20d Beis wie T6 TE OGH 2020-09-16 6 Ob 167/20g Beis wie T6 TE OGH 2020-09-29 6 Ob 166/20k Beis wie T6 TE OGH 2026-04-22 6 Ob 13/25t Beisatz: Dies gilt auch für Beschlüsse, die in einer Generalversammlung gefasst werden, die nicht ordnungsgemäß durch die Minderheit einberufen wurde. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111765

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.