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{'item': ['8ObA338/98h', '9ObA43/05x', '9ObA114/06i', '9ObA4/07i', '9ObA70/11a', '9ObA8/13m', '8ObA2/18d', '8ObA86/20k']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111618 Entscheidungsdatum28.01.1999 Geschäftszahl8ObA338/98h; 9ObA43/05x; 9ObA114/06i; 9ObA4/07i; 9ObA70/11a; 9ObA8/13m; 8ObA2/18d; 8ObA86/20k NormArbVG §4 RechtssatzKeine Kollektivvertragsfähigkeit eines Arbeitgeberverbandes von gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Wohnungsunternehmen, deren Unternehmenszweck auch die Hausverwaltung ist, hinsichtlich von Hausbesorgern, die als Arbeitnehmer seiner Mitglieder in deren eigenen, von ihnen selbst verwalteten Häusern tätig sind. EntscheidungstexteTE OGH 1999-01-28 8 ObA 338/98h Veröff: SZ 72/18 TE OGH 2005-12-16 9 ObA 43/05x Vgl auch; Beisatz: Die behördliche Festsetzung eines Mindestlohntarifs soll nur einen fehlenden Kollektivvertragspartner auf Arbeitgeberseite ersetzen, nicht jedoch einen vorhandenen, aber nicht abschlussbereiten Partner zu Verhandlungen zwingen. (T1) Beisatz: Auf Hausbesorger, die in von Mitgliedern verwalteten Häusern Dritter tätig sind, kann sich die Kollektivvertragsfähigkeit der Körperschaft von vornherein nicht erstrecken, weil die Mitglieder insoweit nicht Arbeitgeber solcher Hausbesorger sind. (T2) TE OGH 2007-05-09 9 ObA 114/06i Vgl auch; Beisatz: Liegt eine bescheidmäßige Zuerkennung ohne Einschränkung vor, wie dies bei stattgebenden Entscheidungen der überwiegend geübten Verleihungspraxis entspricht und von der Lehre zutreffend kritisiert wird, dann erschließt sich der räumliche, personelle und sachliche Geltungsbereich der Kollektivvertragsfähigkeit nicht mit Hilfe von Spekulationen darüber, was das Bundes- oder Obereinigungsamt möglicherweise trotz Fehlens einer Einschränkung "zuerkennen wollte". Der Umfang der Kollektivvertragsfähigkeit ergibt sich diesfalls aus den die innere Organisation und den Aufgabenbereich dieser Berufsvereinigung regelnden Bestimmungen ihrer Statuten. (T3) TE OGH 2007-08-08 9 ObA 4/07i Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2012-03-29 9 ObA 70/11a Vgl; Vgl Beis wie T3; Beisatz: Der KollV für Privatkrankenanstalten Österreichs vom 10. 1. 2006 findet lediglich auf Arbeitnehmer Anwendung, die bei Mitgliedern des Verbandes der Privatkrankenanstalten Österreichs beschäftigt sind, die Einrichtungen betreiben, in denen besondere Pflegeleistungen erbracht werden und bei denen der Tätigkeitsschwerpunkt der Leistungen in der ärztlichen Betreuung liegt. (T4) TE OGH 2013-03-19 9 ObA 8/13m Vgl auch; Beisatz: Satzungen gehen als „Surrogate zum Kollektivvertrag“ einem kraft Mitgliedschaft anzuwendenden Kollektivvertrag nach. Entscheidend ist daher, ob es einen „vorrangigen Kollektivvertrag“, der auf dieses Arbeitsverhältnis anzuwenden wäre, gibt. Es kommt hier also ‑ anders als grundsätzlich beim Mindestlohntarif ‑ nicht auf die bloße Möglichkeit des Abschlusses eines Kollektivvertrags durch kollektivvertragsfähige Verbände an, sondern ob ein Kollektivvertrag tatsächlich zur Anwendung gelangt. (T5) TE OGH 2018-03-23 8 ObA 2/18d Auch; Beis wie T5 TE OGH 2020-10-23 8 ObA 86/20k Vgl; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111618

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.