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{'item': ['4Ob342/98t', '2Ob229/09d', '10Ob35/13i', '1Ob108/13h']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111589 Entscheidungsdatum04.02.1999 Geschäftszahl4Ob342/98t; 2Ob229/09d; 10Ob35/13i; 1Ob108/13h NormAußStrG §125 C; ABGB §812 K RechtssatzDem die Wirksamkeit seines Verzichts bestreitenden Noterben muss - ebenso wie dem das Vorliegen eines Enterbungsgrundes behauptenden Erben - die Möglichkeit eingeräumt werden, sein Vorbringen darzutun. Er ist dabei - ebenso wie der Erbe bei der Bescheinigung eines von ihm behaupteten Enterbungsgrundes - auf die Glaubhaftmachung mittels rasch aufnehmbarer Bescheinigungsmittel wie im Bescheinigungsverfahren nach der Exekutionsordnung beschränkt. Der Noterbe ist nicht gemäß § 125 AußStrG auf den Rechtsweg zu verweisen, obwohl die Frage, ob der Verzicht deshalb unwirksam ist, weil der Erblasser den Noterben arglistig irregeführt hat, eine Tatfrage ist, die regelmäßig nur im Rechtsweg geklärt werden kann (4 Ob 374/97x). Das Verfahren nach § 812 ABGB setzt keine endgültige Klärung der Frage voraus, ob der Noterbe auch tatsächlich eine Pflichtteilsforderung hat. Es ist ein einem Provisorialverfahren ähnliches Sicherungsverfahren, dessen Zweck es ist, die Ansprüche von Nachlassgläubigerin zu sichern. Dafür genügt es, dass die Legitimation des Antragstellers bescheinigt ist.Dem die Wirksamkeit seines Verzichts bestreitenden Noterben muss - ebenso wie dem das Vorliegen eines Enterbungsgrundes behauptenden Erben - die Möglichkeit eingeräumt werden, sein Vorbringen darzutun. Er ist dabei - ebenso wie der Erbe bei der Bescheinigung eines von ihm behaupteten Enterbungsgrundes - auf die Glaubhaftmachung mittels rasch aufnehmbarer Bescheinigungsmittel wie im Bescheinigungsverfahren nach der Exekutionsordnung beschränkt. Der Noterbe ist nicht gemäß Paragraph 125, AußStrG auf den Rechtsweg zu verweisen, obwohl die Frage, ob der Verzicht deshalb unwirksam ist, weil der Erblasser den Noterben arglistig irregeführt hat, eine Tatfrage ist, die regelmäßig nur im Rechtsweg geklärt werden kann (4 Ob 374/97x). Das Verfahren nach Paragraph 812, ABGB setzt keine endgültige Klärung der Frage voraus, ob der Noterbe auch tatsächlich eine Pflichtteilsforderung hat. Es ist ein einem Provisorialverfahren ähnliches Sicherungsverfahren, dessen Zweck es ist, die Ansprüche von Nachlassgläubigerin zu sichern. Dafür genügt es, dass die Legitimation des Antragstellers bescheinigt ist. EntscheidungstexteTE OGH 1999-02-04 4 Ob 342/98t Veröff: SZ 72/19 TE OGH 2010-06-17 2 Ob 229/09d Vgl; Beisatz: Behauptet der die Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses beantragende Noterbe, sein seinerzeitiger Erb- und Pflichtteilsverzicht sei unwirksam, so hat er dem Abhandlungsgericht gegenüber zumindest zu bescheinigen. (T1) Veröff: SZ 2010/69 TE OGH 2013-07-23 10 Ob 35/13i nur: Das Verfahren nach § 812 ABGB ist ein einem Provisorialverfahren ähnliches Sicherungsverfahren, dessen Zweck es ist, die Ansprüche von Nachlassgläubigerin zu sichern. (T2)nur: Das Verfahren nach Paragraph 812, ABGB ist ein einem Provisorialverfahren ähnliches Sicherungsverfahren, dessen Zweck es ist, die Ansprüche von Nachlassgläubigerin zu sichern. (T2) TE OGH 2013-11-21 1 Ob 108/13h Auch

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