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Europaius

7Ra16/99w

RIS Dokument GerichtOLG Wien RechtssatznummerRW0000708 Entscheidungsdatum08.02.1999 Geschäftszahl7Ra16/99w NormRATG §23 Abs6; ZPO §243 Abs4; ASGG §59 Abs1 Z9 RechtssatzIn arbeitsgerichtlichen Verfahren ist nicht bei jedem Entfall einer ersten Tagsatzung ein doppelter Einheitssatz zuzusprechen, sondern nur unter den taxativ genannten Fällen des § 23 Abs.6 RATG, nämlich dann, wenn gemäß § 448 ZPO und § 56 ASGG ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist.In arbeitsgerichtlichen Verfahren ist nicht bei jedem Entfall einer ersten Tagsatzung ein doppelter Einheitssatz zuzusprechen, sondern nur unter den taxativ genannten Fällen des Paragraph 23, Absatz 6, RATG, nämlich dann, wenn gemäß Paragraph 448, ZPO und Paragraph 56, ASGG ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist.

EntscheidungstexteTE OLG Wien 1999-02-08 7 Ra 16/99w

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