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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111606 Entscheidungsdatum09.02.1999 Geschäftszahl7Ob5/99g; 6Ob278/99x; 8Ob299/99z; 4Ob289/99z; 1Ob243/99p; 1Ob323/99b; 1Ob327/99s; 6Ob243/99z; 3Ob292/99h; 4Ob260/99k; 4ob328/99k; 3Ob7/00a; 9Ob27/00m; 8Ob340/99d; 1Ob348/99d; 6Ob27/00i; 7Ob58/04m; 10Ob54/12g; 10Ob60/14t; 10Ob66/14z NormUVG §2 Abs2 Z2 RechtssatzDie Regelung des § 2 Abs 2 Z 2 UVG soll sicherstellen, dass die Kosten der Unterbringung des Kindes in einem Heim oder bei Pflegeeltern nicht von den Trägern der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe, die diese Kosten - zumindest vorerst - zu tragen haben, im Wege der Unterhaltsbevorschussung auf den Bund überwälzt werden (so schon 1 Ob 592/92).Die Regelung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG soll sicherstellen, dass die Kosten der Unterbringung des Kindes in einem Heim oder bei Pflegeeltern nicht von den Trägern der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe, die diese Kosten - zumindest vorerst - zu tragen haben, im Wege der Unterhaltsbevorschussung auf den Bund überwälzt werden (so schon 1 Ob 592/92). EntscheidungstexteTE OGH 1999-02-09 7 Ob 5/99g TE OGH 1999-12-15 6 Ob 278/99x Gegenteilig; Beisatz: Die Gewährung eines Verwandtenpflegegeldzuschusses nach § 27 Abs 6 Wr JWG an die Großmutter stellt keinen Einstellungsgrund für die dem Kind gewährten Unterhaltsvorschüsse nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG dar. (T1)Gegenteilig; Beisatz: Die Gewährung eines Verwandtenpflegegeldzuschusses nach Paragraph 27, Absatz 6, Wr JWG an die Großmutter stellt keinen Einstellungsgrund für die dem Kind gewährten Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG dar. (T1) TE OGH 1999-12-09 8 Ob 299/99z Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Die Gewährung eines Verwandtenpflegegeldzuschusses nach § 27 Abs 6 Wr JWG an die obsorgeberechtigte Großmutter stellt keinen Einstellungsgrund für die dem Kind gewährten Unterhaltsvorschüsse nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG dar. (T2)Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Die Gewährung eines Verwandtenpflegegeldzuschusses nach Paragraph 27, Absatz 6, Wr JWG an die obsorgeberechtigte Großmutter stellt keinen Einstellungsgrund für die dem Kind gewährten Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG dar. (T2) TE OGH 1999-11-23 4 Ob 289/99z Gegenteilig; Beisatz: Wird einem das Kind betreuenden Verwandten im Sinne des § 27 Abs 6 WrJWG - einer "Kannbestimmung" - vom Magistrat im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach freiem Ermessen im Wege einer formlosen schriftlichen Verständigung Pflegegeld bis zur Höhe des Richtsatzes gewährt, auf das kein Rechtsanspruch besteht, steht dies dem Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschüsse nicht im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 UVG entgegen. (Ablehnung von 7 Ob 5/99g). (T3)Gegenteilig; Beisatz: Wird einem das Kind betreuenden Verwandten im Sinne des Paragraph 27, Absatz 6, WrJWG - einer "Kannbestimmung" - vom Magistrat im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach freiem Ermessen im Wege einer formlosen schriftlichen Verständigung Pflegegeld bis zur Höhe des Richtsatzes gewährt, auf das kein Rechtsanspruch besteht, steht dies dem Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschüsse nicht im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG entgegen. (Ablehnung von 7 Ob 5/99g). (T3) TE OGH 1999-11-23 1 Ob 243/99p TE OGH 1999-11-23 1 Ob 323/99b TE OGH 1999-12-21 1 Ob 327/99s TE OGH 1999-12-15 6 Ob 243/99z Gegenteilig; Beis wie T1 TE OGH 1999-11-24 3 Ob 292/99h Gegenteilig; Beis wie T1 TE OGH 1999-12-14 4 Ob 260/99k Gegenteilig; Beis wie T3 TE OGH 1999-12-14 4 Ob 328/99k Gegenteilig; Beis wie T3 TE OGH 2000-01-12 3 Ob 7/00a Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG besteht dann kein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse, wenn das Kind zufolge einer Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach öffentlichem Jugendwohlfahrtsrecht in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung untergebracht ist. (T4)Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG besteht dann kein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse, wenn das Kind zufolge einer Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach öffentlichem Jugendwohlfahrtsrecht in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung untergebracht ist. (T4) TE OGH 2000-03-02 9 Ob 27/00m Beis wie T1 TE OGH 2000-05-25 8 Ob 340/99d Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2 TE OGH 2000-05-30 1 Ob 348/99d Gegenteilig; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2000-10-05 6 Ob 27/00i Vgl aber; Beisatz: Auf die Gewährung eines Erholungsurlaubes im Rahmen der sozialen Dienste besteht kein Rechtsanspruch. (Bloß) gewährte Zuschüsse welcher Art auch immer treffen aber den Sozialhilfeträger (Jugendwohlfahrtsträger) nur wirtschaftlich, nicht aber "nach der Rechtslage". Eine Einstellung könnte nur erfolgen, wenn auch eine rechtliche Verpflichtung des Landes zur Gewährung des kostenlosen oder teilweise kostenlosen Erholungsurlaubes bestünde. (T5) TE OGH 2004-04-21 7 Ob 58/04m Beis wie T4 TE OGH 2013-01-29 10 Ob 54/12g Beisatz: Die Bestimmung soll demnach nur hindern, dass ein Kostenaufwand, den die Länder zu tragen haben, „faktisch auf den Bund überwälzt werde“, sodass nur zu prüfen ist, ob die Länder ungeachtet etwaiger Ersatzrechte gegen das Kind oder Dritte zunächst verpflichtet sind, die Kosten zu bezahlen. (T6) TE OGH 2014-11-25 10 Ob 60/14t Beis wie T6; Veröff: SZ 2014/113 TE OGH 2015-03-24 10 Ob 66/14z Vgl auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111606

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.