OGH Rechtssatz RS0111607 (7Ob179/98v u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111607 Entscheidungsdatum22.04.2026 Geschäftszahl7Ob179/98v; 6Ob191/18h; 6Ob210/19d; 6Ob13/25t NormZPO §228 B3dd GmbHG §41 RechtssatzDer Oberste Gerichtshof hat für jene Fälle, in denen nur zum Schein ein Beschluß vorlag, anerkannt, dass dessen Nichtigkeit wenn die Voraussetzungen des § 228 ZPO gegeben sind, mit Feststellungsklage geltend gemacht werden kann, für die die einmonatige Frist des § 41 GmbHG nicht gilt (SZ 67/103 mwN; 7 Ob 38/98h). Beschluß auf Feststellung des Jahresabschlusses.Der Oberste Gerichtshof hat für jene Fälle, in denen nur zum Schein ein Beschluß vorlag, anerkannt, dass dessen Nichtigkeit wenn die Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO gegeben sind, mit Feststellungsklage geltend gemacht werden kann, für die die einmonatige Frist des Paragraph 41, GmbHG nicht gilt (SZ 67/103 mwN; 7 Ob 38/98h). Beschluß auf Feststellung des Jahresabschlusses.
EntscheidungstexteTE OGH 1999-02-09 7 Ob 179/98v TE OGH 2018-11-21 6 Ob 191/18h Auch; nur: Der Oberste Gerichtshof hat für jene Fälle, in denen nur zum Schein ein Beschluss vorlag, anerkannt, dass dessen Nichtigkeit wenn die Voraussetzungen des § 228 ZPO gegeben sind, mit Feststellungsklage geltend gemacht werden kann, für die die einmonatige Frist des § 41 GmbHG nicht gilt. (T1)Auch; nur: Der Oberste Gerichtshof hat für jene Fälle, in denen nur zum Schein ein Beschluss vorlag, anerkannt, dass dessen Nichtigkeit wenn die Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO gegeben sind, mit Feststellungsklage geltend gemacht werden kann, für die die einmonatige Frist des Paragraph 41, GmbHG nicht gilt. (T1) TE OGH 2019-12-19 6 Ob 210/19d TE OGH 2026-04-22 6 Ob 13/25t European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111607