← Österreich

{'item': '10ObS9/99t; 10ObS315/00x; 10ObS361/01p; 10ObS119/03b; 10ObS68/04d; 10ObS67/04g; 10ObS14/08v; 10ObS36/09f; 10ObS117/09t; 10ObS135/09i; 10ObS2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111541 Entscheidungsdatum08.10.2024 Geschäftszahl10ObS9/99t; 10ObS315/00x; 10ObS361/01p; 10ObS119/03b; 10ObS68/04d; 10ObS67/04g; 10ObS14/08v; 10ObS36/09f; 10ObS117/09t; 10ObS135/09i; 10ObS21/10a; 10ObS165/10b; 10ObS119/14v; 10ObS140/17m; 10ObS103/19y; 10ObS27/20y; 10ObS131/19s; 10ObS134/20h; 2Ob145/22w; 10ObS6/24s NormASVG §131 BSVG §80 Abs1 BSVG §83 Abs1 BSVG §88 Abs1 BSVG §86 Abs1 BSVG §86 Abs2 BSVG §86 Abs3 GSVG §79 Abs1 GSVG §103 Abs3 RechtssatzEs besteht kein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Gewährung von Sachleistungen in der Krankenversicherung. Ein Klagebegehren auf Übernahme von Kosten durch den Krankenversicherungsträger ist aber durchaus denkbar (vgl. § 86 Abs 2 BSVG, SSV-NF 9/65).Es besteht kein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Gewährung von Sachleistungen in der Krankenversicherung. Ein Klagebegehren auf Übernahme von Kosten durch den Krankenversicherungsträger ist aber durchaus denkbar vergleiche Paragraph 86, Absatz 2, BSVG, SSV-NF 9/65). EntscheidungstexteTE OGH 1999-02-09 10 ObS 9/99t TE OGH 2001-05-22 10 ObS 315/00x Vgl auch; Beisatz: Wird ein Begehren auf Übernahme von Kosten durch den Krankenversicherungsträger nur dem Grunde nach bestritten, ist auch nur ein urteilsmäßiger Ausspruch über den Anspruchsgrund erforderlich. Wird hingegen das Begehren auch der Höhe nach bestritten, ist im Falle des Fehlens entsprechender gesetzlich, satzungsmäßig oder richtlinienmäßig festgelegter Kostensätze die Höhe dieser Kosten betragsmäßig festzustellen. (T1) TE OGH 2001-12-11 10 ObS 361/01p Beis wie T1; Beisatz: Dabei ist auch eine für den Bezug eines Heilmittels auf Rechnung der Versicherungsanstalt zu entrichtende Rezeptgebühr zu berücksichtigen. (T2) TE OGH 2003-07-01 10 ObS 119/03b Beisatz: Ein Leistungsbegehren ist daher als Begehren auf Gewährung einer Kostenerstattung oder eines Kostenzuschusses zu werten. (T3) TE OGH 2004-06-21 10 ObS 68/04d Beis wie T1 TE OGH 2004-12-14 10 ObS 67/04g Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2008-04-01 10 ObS 14/08v Vgl auch; Beisatz: Ein Klagebegehren auf Übernahme von Kosten für ein Heilmittel durch den beklagten Krankenversicherungsträger kommt nur für die Zukunft in Betracht, während eine Leistungsklage auf Kostenerstattung für die Vergangenheit, nämlich bis spätestens Schluss der Verhandlung erster Instanz, voraussetzt, dass die Kosten vorher vom Versicherten oder Anspruchsberechtigten getragen wurden. (T4) TE OGH 2009-03-17 10 ObS 36/09f Vgl auch; Beisatz: Besteht keine generelle Verpflichtung der Krankenversicherung, jede einzelne Leistung tatsächlich in natura zu erbringen, muss auch ein durchsetzbarer Anspruch auf die Gewährung als Sachleistung verneint werden. (T5) Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2009-08-11 10 ObS 117/09t Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2009-10-20 10 ObS 135/09i Auch TE OGH 2010-03-23 10 ObS 21/10a Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Wurde vom Versicherungsträger mit einem Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs des Versicherten auf Kostenübernahme für ein Heilmittel entschieden, so steht dem Betroffen die seinem Rechtsstandpunkt entsprechende Feststellungsklage offen, wenn eine Leistungsklage (noch) nicht in Betracht kommt. (T6) Beisatz: Hier: Eine auf Kostenerstattung gerichtete Leistungsklage kommt im vorliegenden Fall (noch) nicht in Betracht, weil die Klägerin das ihr von einem Facharzt verordnete Heilmittel nicht bezogen (und bezahlt) hat. Auch in diesem Fall ist aber eine Feststellungsklage des Versicherten darüber, dass eine Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers (über den Gesamtvertrag und den Erstattungskodex hinaus) besteht, zulässig. (T7) TE OGH 2011-04-12 10 ObS 165/10b Auch TE OGH 2014-10-21 10 ObS 119/14v Auch; nur: Es besteht kein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Gewährung von Sachleistungen in der Krankenversicherung. (T8) Beisatz: Krankenversicherungsträger sind nur dazu verpflichtet, die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Versicherten die benötigten Gesundheitsleistungen auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers erhalten können. (T9) Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2017-12-20 10 ObS 140/17m Vgl auch; Beisatz: Stellt der Krankenversicherungsträger einen Transport (hier: zu Dialysebehandlungen) nicht als Sachleistung über eigene Einrichtungen oder über Vertragspartner gegen direkte Verrechnung der Kosten mit dem Vertragspartner zur Verfügung, muss sich der Versicherte diese Leistung zunächst selbst verschaffen und hat grundsätzlich deren Kosten selbst zu tragen, um nachher die satzungsgemäßen Geldleistungen mittels Leistungsklage auf Gewährung von Kostenersatz (Kostenerstattung oder Kostenzuschuss) liquidieren zu können. (T10) Beisatz: Hier: Zu §§ 79 Abs 1, 103 Abs 3 GSVG. (T11)Beisatz: Hier: Zu Paragraphen 79, Absatz eins, 103, Absatz 3, GSVG. (T11) TE OGH 2020-02-18 10 ObS 103/19y Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zur Erbringung der Sachleistung dem Grunde nach ist zulässig, soweit eine Leistungsklage nicht in Betracht kommt und die Leistungsverpflichtung von der beklagten Partei dem Grunde nach bestritten wird. (T12) TE OGH 2020-03-27 10 ObS 27/20y Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2020-04-16 10 ObS 131/19s Beis wie T6 TE OGH 2020-12-15 10 ObS 134/20h Vgl Beis wie T4; Beisatz: Eine Leistungsklage auf Kostenerstattung aus der Krankenversicherung setzt voraus, dass die Kosten vorher von der versicherten oder anspruchsberechtigten Person getragen wurden. (T13) TE OGH 2022-09-27 2 Ob 145/22w nur T8; Beis wie T5; Beis wie T10 TE OGH 2024-10-08 10 ObS 6/24s vgl; Beisatz nur wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111541

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.