RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111538 Entscheidungsdatum16.01.2024 Geschäftszahl10ObS296/98x; 10ObS143/01d; 10ObS382/01a; 10ObS157/02i; 1Ob113/06h; 1Ob154/08s; 10ObS164/11g; 10ObS40/12y; 10ObS156/12g; 10ObS78/14i; 10ObS51/15w; 10ObS109/16a; 10ObS47/20i; 10ObS38/21t; 10ObS87/21y; 10ObS5/24v NormAHG Erster Teil AbschnIV §1 ASVG allg RechtssatzIn Rechtsprechung und Lehre sind allgemeine Verhaltenspflichten des Versicherungsträgers gegenüber den Versicherten anerkannt, wobei teils auf die allgemeine behördliche Betreuungspflicht, teils auf das Sozialstaatprinzip, auf den Gedanken sozialer Rechtsanwendung, auf den auch im öffentlichen Recht anerkannten Grundsatz von Treu und Glauben und schließlich auf die Lehren vom sozialversicherungsrechtlichen Schuldverhältnis hingewiesen wird. Vor allem aus diesem lassen sich eine Reihe von Auskunfts-, Aufklärungs-, Informations- und Beratungspflichten der Versicherungsträger gegenüber den Versicherten begründen, aber auch sonstige Sorgfalts- und Schutzpflichten ableiten. Es darf aber daraus nicht abgeleitet werden, dass die allfällige Verletzung solcher Nebenpflichten durch den Träger zu einem sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch des Versicherten führen kann: Wo kein eigenes Recht auf Erteilung von Auskunftsbescheiden festgelegt ist, sind die Versicherungsträger selbst an unrichtige Auskünfte an Versicherte nicht gebunden. Denn Auskünfte sind bloße Wissenserklärungen und wollen - anders als Bescheide - Rechte weder gestalten noch bindend feststellen. Verletzungen der Auskunftspflicht führen daher ebenso wie Verstöße gegen andere Nebenpflichten möglicherweise zu Amtshaftungsansprüchen, sofern dem Versicherten infolge schuldhafter Verletzung der den Träger treffenden Verpflichtungen ein Schaden entstanden ist. EntscheidungstexteTE OGH 1999-02-09 10 ObS 296/98x TE OGH 2001-06-12 10 ObS 143/01d Auch; nur: Es darf aber daraus nicht abgeleitet werden, dass die allfällige Verletzung solcher Nebenpflichten durch den Träger zu einem sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch des Versicherten führen kann. (T1); Beisatz: Hier: Behauptete Verletzung der Manuduktionspflicht betreffend die Möglichkeit der Beantragung eines Feststellungsbescheides gemäß § 29 Abs 4 TirPGG, LGBl 1993/
- (T2)Auch; nur: Es darf aber daraus nicht abgeleitet werden, dass die allfällige Verletzung solcher Nebenpflichten durch den Träger zu einem sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch des Versicherten führen kann. (T1); Beisatz: Hier: Behauptete Verletzung der Manuduktionspflicht betreffend die Möglichkeit der Beantragung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 29, Absatz 4, TirPGG, LGBl 1993/
- (T2) TE OGH 2001-12-11 10 ObS 382/01a nur: In Rechtsprechung und Lehre sind allgemeine Verhaltenspflichten des Versicherungsträgers gegenüber den Versicherten anerkannt, wobei teils auf die allgemeine behördliche Betreuungspflicht, teils auf das Sozialstaatprinzip, auf den Gedanken sozialer Rechtsanwendung, auf den auch im öffentlichen Recht anerkannten Grundsatz von Treu und Glauben und schließlich auf die Lehren vom sozialversicherungsrechtlichen Schuldverhältnis hingewiesen wird. (T3) TE OGH 2002-08-27 10 ObS 157/02i Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 2002/106 TE OGH 2006-06-20 1 Ob 113/06h nur: In Rechtsprechung und Lehre sind allgemeine Verhaltenspflichten des Versicherungsträgers gegenüber den Versicherten anerkannt. Vor allem aus dem sozialversicherungsrechtlichen Schuldverhältnis lassen sich eine Reihe von Auskunfts-, Aufklärungs-, Informations- und Beratungspflichten der Versicherungsträger begründen. (T4) TE OGH 2009-03-31 1 Ob 154/08s nur T4; Beisatz: Auch wenn Auskünfte bloße Wissenserklärungen sind, die Rechte weder gestalten noch bindend feststellen, kann die Verletzung von Auskunftspflichten zur Amtshaftung führen. (T5); Beisatz: Hier: Fehlerhafte Information des Klägers über die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld durch den Sachbearbeiter beim AMS; Amtshaftung verneint, weil die Dispositionen, die der Kläger bei richtiger Auskunft vorgenommen hätte, Rechtsmissbrauch dargestellt hätten. (T6) TE OGH 2011-12-20 10 ObS 164/11g Auch; Beisatz: Hier: Geringere Höhe der Alterspension nach GSVG infolge allfälliger Fehlberatung zur pensionswirksamen Entrichtung offener Beträge. (T7) TE OGH 2012-04-12 10 ObS 40/12y Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung kann die behauptete Verletzung von Informations‑ und Beratungspflichten durch einen beklagten Sozialversicherungsträger nicht zu einem sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch des Versicherten führen. (T8) TE OGH 2013-01-29 10 ObS 156/12g Beisatz: Hier: Somit begründet die von der Klägerin behauptete unrichtige Auskunft über allfällige Auswirkungen der Ummeldung ihrer Tochter weder einen sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch auf Kinderbetreuungsgeld, noch stünde eine solche Auskunft dem Rückersatzbegehren entgegen. (T9) TE OGH 2014-08-26 10 ObS 78/14i Auch TE OGH 2015-06-30 10 ObS 51/15w Auch; nur T1; nur T4 TE OGH 2016-10-11 10 ObS 109/16a Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2020-04-16 10 ObS 47/20i Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2021-03-30 10 ObS 38/21t TE OGH 2021-07-29 10 ObS 87/21y Vgl TE OGH 2024-01-16 10 ObS 5/24v vgl; Beisatz: Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung von gegenüber den Versicherten bestehenden Verhaltenspflichten durch den Sozialversicherungsträger nicht zu einem sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch führen. Schadenersatz- oder Amtshaftungsansprüche können daher in einem Verfahren über eine Leistungssache nicht geltend gemacht werden. (T10) Beisatz: Davon zu unterscheiden ist aber die - dieser materiell-rechtlichen Beurteilung vorgelagerte - Frage, was Gegenstand des Verfahrens ist. Aus der genannten Rechtsprechung ergibt sich nur, dass Schadenersatz- und Amtshaftungsansprüche nicht (erfolgreich) geltend gemacht werden können, wenn der Gegenstand des Verfahrens eine Leistungssache nach § 65 ASGG ist. Dass Schadenersatz- bzw Amtshaftungsansprüche (generell) nicht Gegenstand eines Verfahrens gegen den Sozialversicherungsträger sein können, lässt sich daraus hingegen nicht ableiten. (T11)Beisatz: Davon zu unterscheiden ist aber die - dieser materiell-rechtlichen Beurteilung vorgelagerte - Frage, was Gegenstand des Verfahrens ist. Aus der genannten Rechtsprechung ergibt sich nur, dass Schadenersatz- und Amtshaftungsansprüche nicht (erfolgreich) geltend gemacht werden können, wenn der Gegenstand des Verfahrens eine Leistungssache nach Paragraph 65, ASGG ist. Dass Schadenersatz- bzw Amtshaftungsansprüche (generell) nicht Gegenstand eines Verfahrens gegen den Sozialversicherungsträger sein können, lässt sich daraus hingegen nicht ableiten. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111538