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{'item': '2Ob20/99a; 2Ob204/05x; 4Ob52/06k; 3Ob166/08w; 2Ob154/08y; 2Ob64/09i; 2Ob41/10h; 1Ob20/11i; 4Ob12/11k; 1Ob188/12x; 1Ob251/12m; 4Ob21/14p; 2Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111706 Entscheidungsdatum25.02.2025 Geschäftszahl2Ob20/99a; 2Ob204/05x; 4Ob52/06k; 3Ob166/08w; 2Ob154/08y; 2Ob64/09i; 2Ob41/10h; 1Ob20/11i; 4Ob12/11k; 1Ob188/12x; 1Ob251/12m; 4Ob21/14p; 2Ob82/14v; 6Ob3/15g; 6Ob198/15h; 8Ob10/16b; 2Ob100/16v; 2Ob117/16v; 9ObA89/17d; 2Ob182/17d; 6Ob234/17f; 6Ob147/18p; 5Ob118/19t; 5Ob229/20t; 9ObA105/20m; 5Ob168/21y; 7Ob30/23x; 1Ob162/23i; 8Ob129/23p; 1Ob186/24w NormABGB §1295 Ia3f RechtssatzBei der Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens geht es darum, ob ein rechtswidrig handelnder Täter selbst dann für den verursachten Schaden zu haften hat, wenn er denselben Nachteil sonst durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Es kommt zu einer Haftungsfreistellung des rechtswidrig handelnden Täters, wenn er denselben Nachteil auch durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Abzustellen ist darauf, dass derselbe rechnerische Schaden entstanden wäre: Unterschiede beim realen Schaden sind bedeutungslos. EntscheidungstexteTE OGH 1999-02-11 2 Ob 20/99a TE OGH 2005-12-19 2 Ob 204/05x Auch; Beisatz: Es obliegt ihm der Beweis, dass der Schaden auch im Falle vorschriftsmäßigen Verhaltens, das heißt ohne die Verletzung der Schutznorm eingetreten wäre. (T1) Beisatz: Nur der im Vermögen des am Prozess beteiligten Geschädigten - hypothetisch und tatsächlich - eingetretene rechnerische Schaden, nicht aber auch der Schaden eines sonstigen Unfallsbeteiligten, ist für die Beurteilung des Einwandes des rechtmäßigen Alternativverhaltens des Schädigers von maßgeblicher Bedeutung. (T2) TE OGH 2006-12-19 4 Ob 52/06k Ähnlich; Beisatz: Umgekehrt muss aber auch dem Geschädigten bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen zugestanden werden, dass er einen von ihm (möglicherweise) rechtswidrig getätigten Aufwand ersetzt bekommt, wenn der vom Schädiger rechtswidrig und schuldhaft verursachte Aufwand bei einem rechtmäßigen Verhalten des Geschädigten jedenfalls weit höher gewesen wäre als der tatsächlich getätigte. Bei krass rechtswidrigem (zum Beispiel strafgesetzwidrigem) Verhalten wäre zwar möglicherweise anders zu entscheiden; dafür gibt es hier aber keinen Anhaltspunkt. (T3) TE OGH 2008-09-03 3 Ob 166/08w Auch; Beisatz: Hier: Zum Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens bei Ausstellung einer Bankgarantie anstelle einer Bestätigung über einen widerruflich erteilten Überweisungsauftrag. (T4) TE OGH 2008-11-27 2 Ob 154/08y Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2009-07-16 2 Ob 64/09i Auch; Auch Beis wie T1 TE OGH 2010-10-07 2 Ob 41/10h nur: Es kommt zu einer Haftungsfreistellung des rechtswidrig handelnden Täters, wenn er denselben Nachteil auch durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Abzustellen ist darauf, dass derselbe rechnerische Schaden entstanden wäre: Unterschiede beim realen Schaden sind bedeutungslos. (T5) Beis wie T1 TE OGH 2011-02-23 1 Ob 20/11i Auch; nur: Bei der Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens geht es darum, ob ein rechtswidrig handelnder Täter selbst dann für den verursachten Schaden zu haften hat, wenn er denselben Nachteil sonst durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Es kommt zu einer Haftungsfreistellung des rechtswidrig handelnden Täters, wenn er denselben Nachteil auch durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. (T6) TE OGH 2011-09-20 4 Ob 12/11k Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterlassungsansprüche nach dem UWG. (T7) TE OGH 2012-12-13 1 Ob 188/12x Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2013-04-11 1 Ob 251/12m Vgl; Beisatz: Im Fall des Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens ist dem hypothetischen Kausalverlauf aber ein sonst gesetzeskonformes Verhalten des Schädigers zugrunde zu legen. (T8) TE OGH 2014-03-25 4 Ob 21/14p Vgl auch TE OGH 2014-10-02 2 Ob 82/14v Beisatz: Der Hinweis auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten setzt voraus, dass ein rechtmäßiges Verhalten des Schädigers zu demselben Schaden geführt hätte. Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens führt somit nur dann zu einer Haftungsfreistellung des rechtswidrig handelnden Schädigers, wenn er denselben Nachteil auch durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. (T9) nur: Abzustellen ist darauf, dass derselbe rechnerische Schaden entstanden wäre: Unterschiede beim realen Schaden sind bedeutungslos. (T10) TE OGH 2015-09-01 6 Ob 3/15g Vgl aber; Beisatz: Wer strafrechtliche Untreue begeht, handelt grob rechtswidrig. Dem Sanktions- und Präventionsgedanken des Schadenersatzrechts kommt in diesem Fall erhöhtes Gewicht zu, sodass eine volle Haftung des Täters gerechtfertigt ist. (T11); Veröff: SZ 2015/88 TE OGH 2016-08-30 6 Ob 198/15h Auch; Beis wie T1 TE OGH 2016-10-25 8 Ob 10/16b Auch TE OGH 2017-01-26 2 Ob 100/16v nur T10; Veröff: SZ 2017/6 TE OGH 2017-06-20 2 Ob 117/16v Auch; Veröff: SZ 2017/69 TE OGH 2017-10-30 9 ObA 89/17d Auch TE OGH 2017-11-28 2 Ob 182/17d Beisatz: Es ist das in jeder Weise rechtmäßige Verhalten zugrundezulegen. (T12) Beisatz: Hier: Der Schaden wäre auch ohne Geschwindigkeitsüberschreitung eingetreten, durch das gänzliche Unterlassen des verbotswidrigen Überholmanövers aber unterblieben. (T13) TE OGH 2018-02-28 6 Ob 234/17f Auch; nur T6; Beis wie T1; Beis wie T9; Beisatz: Beim rechtmäßigen Alternativverhalten hat ein tatsächliches Ereignis den Schaden verursacht, das zweite Ereignis hat hingegen nie stattgefunden, sondern wird bloß hypothetisch angenommen. (T14) TE OGH 2018-08-31 6 Ob 147/18p Auch; nur: Es kommt zu einer Haftungsfreistellung des rechtswidrig handelnden Täters, wenn er denselben Nachteil auch durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. (T15) TE OGH 2019-09-24 5 Ob 118/19t TE OGH 2021-03-18 5 Ob 229/20t nur T5 TE OGH 2021-09-28 9 ObA 105/20m Beisatz: Hier: Ansprüche nach OrgHG. (T16) TE OGH 2021-11-04 5 Ob 168/21y Vgl; nur T15 TE OGH 2023-05-24 7 Ob 30/23x Beisatz wie T9 TE OGH 2023-10-23 1 Ob 162/23i vgl; Beisatz wie T1: Hier: Die Konstruktion aufgrund der falschen Statik des Beklagten wäre auch dann während des Betonierens eingestürzt, wenn die Klägerin „alles richtig gemacht“ hätte. (T17) TE OGH 2024-08-26 8 Ob 129/23p nur: Bei der Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens geht es darum, ob ein rechtswidrig handelnder Täter selbst dann für den verursachten Schaden zu haften hat, wenn er denselben Nachteil sonst durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte (T18) TE OGH 2025-02-25 1 Ob 186/24w vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111706

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