RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111658 Entscheidungsdatum10.07.2025 Geschäftszahl1N506/99; 1N523/99; 7N523/99; 1N530/99; 7N526/99; 7N524/99; 7N525/99; 6N509/02; 8Nc25/07d; 8Nc19/07x; 10Ob2/10g; 6Nc18/11s; 8ObA43/11y; 7Nc22/13i; 6Nc36/14t; 7Nc36/14z; 8Nc2/15h; 3Nc16/15f; 8Nc32/15w; 8Nc37/15f (8Nc38/15b); 8Nc39/15z; 5Ob124/19z; 2Nc40/19h; 1Ob209/19w; 9Nc35/20a; 9Nc9/21d; 9Nc5/23v; 9Nc6/23s; 9Nc16/25i NormZPO §529 Abs1 Z1 B-VG Art92 Abs1 JN §24 OGHG §5 RechtssatzStützt ein Ablehnungswerber seine Behauptung, Mitglieder des Obersten Gerichtshofs seien befangen, ausschließlich darauf, sie hätten als Spruchkörper des Obersten Gerichtshofs in einer anderen, ihn betreffenden Rechtssache unrichtig entschieden, so ist ein solcher unzulässiger Ablehnungsantrag gemäß § 24 JN sofort zurückzuweisen, ohne dass eine vorherige inhaltliche Äußerung der abgelehnten Richter zu solchen Ablehnungsgründen zulässig wäre, weil sich eine solche nur mit Erläuterungen zur gefällten Vorentscheidung befassen könnte. Solche Erläuterungen verbietet aber die Endgültigkeit der Urteile und Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs.Stützt ein Ablehnungswerber seine Behauptung, Mitglieder des Obersten Gerichtshofs seien befangen, ausschließlich darauf, sie hätten als Spruchkörper des Obersten Gerichtshofs in einer anderen, ihn betreffenden Rechtssache unrichtig entschieden, so ist ein solcher unzulässiger Ablehnungsantrag gemäß Paragraph 24, JN sofort zurückzuweisen, ohne dass eine vorherige inhaltliche Äußerung der abgelehnten Richter zu solchen Ablehnungsgründen zulässig wäre, weil sich eine solche nur mit Erläuterungen zur gefällten Vorentscheidung befassen könnte. Solche Erläuterungen verbietet aber die Endgültigkeit der Urteile und Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs. EntscheidungstexteTE OGH 1999-02-23 1 N 506/99 TE OGH 1999-10-22 1 N 523/99 Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn als Ablehnungsgrund behauptet wird, die abgelehnten Richter hätten als Spruchkörper des Obersten Gerichtshofs in einer Vorentscheidung derselben Rechtssache unrichtig entschieden. (T1) Beisatz: Lediglich dann, wenn eine durch konkrete strafgerichtliche Ermittlungen gestützte Verdachtslage bestünde, wäre darin in Ermangelung einer Suspendierung der verdächtigen Organwalter - unabhängig von Fragen nach der sachlichen Richtigkeit der inkriminierten Vorentscheidung - ein zureichender Grund zu erblicken, die Unbefangenheit der den seinerzeitigen Spruchkörper bildenden Richter des Obersten Gerichtshofs in Zweifel zu ziehen, weil schon die Tatsache solcher Ermittlungen bei Anlegung eines strengen Maßstabs auf dem Boden objektiver Betrachtungsweise den Anschein hervorruft, die verdächtigen Organwalter würden künftige Entscheidungen in derselben Rechtssache nicht mehr völlig unvoreingenommen fällen. (T2) TE OGH 1999-12-14 7 N 523/99 Auch; Beisatz: Eine Überprüfung der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes im Rahmen von Ablehnungsanträgen kommt nicht in Betracht. (T3) TE OGH 2000-01-14 1 N 530/99 TE OGH 1999-12-14 7 N 526/99 Vgl auch TE OGH 1999-12-14 7 N 524/99 Vgl auch TE OGH 1999-12-23 7 N 525/99 Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2002-09-12 6 N 509/02 Auch; Beis wie T3 TE OGH 2008-02-28 8 Nc 25/07d Auch; Beis auch wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2008-04-04 8 Nc 19/07x TE OGH 2010-02-09 10 Ob 2/10g Vgl auch TE OGH 2011-10-13 6 Nc 18/11s Beisatz: Es ist nicht ersichtlich, warum der die zitierte Rechtsprechung tragende Grund, nämlich dass Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs gemäß Art 92 B‑VG endgültig und verbindlich sind und nicht im Umweg eines nachgeschalteten Ablehnungsverfahrens indirekt überprüft werden dürfen, nicht auch dann gelten sollte, wenn die als unrichtig bezeichnete Vorentscheidung in einem den Ablehnungswerber nicht betreffenden Verfahren ergangen ist. (T4)Beisatz: Es ist nicht ersichtlich, warum der die zitierte Rechtsprechung tragende Grund, nämlich dass Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs gemäß Artikel 92, B‑VG endgültig und verbindlich sind und nicht im Umweg eines nachgeschalteten Ablehnungsverfahrens indirekt überprüft werden dürfen, nicht auch dann gelten sollte, wenn die als unrichtig bezeichnete Vorentscheidung in einem den Ablehnungswerber nicht betreffenden Verfahren ergangen ist. (T4) TE OGH 2011-10-24 8 ObA 43/11y Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Nichtigkeitsklage nach § 529 Abs 1 Z 1 ZPO. (T5)Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Nichtigkeitsklage nach Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO. (T5) TE OGH 2013-11-13 7 Nc 22/13i TE OGH 2014-11-19 6 Nc 36/14t Auch; Beis wie T3 TE OGH 2014-12-16 7 Nc 36/14z Beisatz: Wegen des erörterten Nachprüfungsverbots können derartige Erläuterungen bei der Entscheidung über einen Ablehnungsantrag auch gar nicht berücksichtigt werden. (T6) TE OGH 2015-03-24 8 Nc 2/15h Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2015-08-19 3 Nc 16/15f Auch; Beis wie T3 TE OGH 2015-07-30 8 Nc 32/15w Beis wie T6 TE OGH 2015-08-25 8 Nc 37/15f Auch; Beis wie T3 TE OGH 2015-08-25 8 Nc 39/15z TE OGH 2019-09-24 5 Ob 124/19z TE OGH 2019-10-11 2 Nc 40/19h Vgl TE OGH 2019-12-16 1 Ob 209/19w Vgl; Beisatz: Hier: Nahezu reflexhafte („kaskadenartige“) Ablehnungen, die auf keine substantiierten Befangenheitsgründe gestützt werden; rechtsmissbräuchlich; sofortige Entscheidung über das Rechtsmittel zulässig. (T7) TE OGH 2021-01-27 9 Nc 35/20a Beis wie T3 TE OGH 2021-04-29 9 Nc 9/21d Beis wie T3 TE OGH 2023-10-18 9 Nc 5/23v vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2023-11-27 9 Nc 6/23s vgl TE OGH 2025-07-10 9 Nc 16/25i European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111658
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.