← Österreich

{'item': ['1Ob217/98p', '7Ob105/00t', '2Ob315/99h', '10Ob87/01v', '8Ob60/02k', '8Ob11/10s', '8Ob67/14g', '1Ob133/14m', '3Ob21/16h', '8Ob28/18b', '4Ob6

Obsah (4)§7§226§270§349

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111666 Entscheidungsdatum23.02.1999 Geschäftszahl1Ob217/98p; 7Ob105/00t; 2Ob315/99h; 10Ob87/01v; 8Ob60/02k; 8Ob11/10s; 8Ob67/14g; 1Ob133/14m; 3Ob21/16h; 8Ob2

§7

Abs1 Ba;

§226

;

§270

IIA2;

§270

IIB2;

§349A; ZPO §235 A; ZPO §562 B Rechtssatz

Eine mangelhafte Bezeichnung des Bestandobjekts in der Aufkündigung kann auch nach Erhebung von Einwendungen durch die kündigende Partei berichtigt oder auch präzisiert, somit verbessert und damit der Mangel saniert werden, sofern nur die gekündigte Partei von Anfang an keine Zweifel über die Identität des aufgekündigten, zunächst unzureichend bezeichneten Bestandobjekts haben konnte, somit wusste oder als redlicher Erklärungsempfänger zumindest wissen musste, welches Bestandobjekt in der Aufkündigung gemeint war. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist eine Verbesserung innerhalb der prozessualen Schranken des § 235 ZPO zulässig.Eine mangelhafte Bezeichnung des Bestandobjekts in der Aufkündigung kann auch nach Erhebung von Einwendungen durch die kündigende Partei berichtigt oder auch präzisiert, somit verbessert und damit der Mangel saniert werden, sofern nur die gekündigte Partei von Anfang an keine Zweifel über die Identität des aufgekündigten, zunächst unzureichend bezeichneten Bestandobjekts haben konnte, somit wusste oder als redlicher Erklärungsempfänger zumindest wissen musste, welches Bestandobjekt in der Aufkündigung gemeint war. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist eine Verbesserung innerhalb der prozessualen Schranken des Paragraph 235, ZPO zulässig. EntscheidungstexteTE OGH 1999-02-23 1 Ob 217/98p Veröff: SZ 72/26 TE OGH 2000-06-28 7 Ob 105/00t TE OGH 2000-11-23 2 Ob 315/99h Beisatz: Hier: Rechtskräftige Berichtigung der Parteienbezeichnung der Beklagten. (T1) TE OGH 2001-04-24 10 Ob 87/01v Vgl auch; Beisatz: Hier: Räumungsklage. (T2) Beisatz: Die Zulassung der Berichtigung einer unrichtigen Bezeichnung des Bestandobjektes hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T3)Beisatz: Die Zulassung der Berichtigung einer unrichtigen Bezeichnung des Bestandobjektes hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. (T3) TE OGH 2002-03-28 8 Ob 60/02k Beis wie T3 TE OGH 2010-11-04 8 Ob 11/10s Vgl auch; Beisatz: Der Bestandgegenstand ist dann ausreichend bezeichnet, wenn der Kündigungsgegner keine Zweifel daran haben kann, welcher Bestandgegenstand aufgekündigt wird. (T4) TE OGH 2014-08-25 8 Ob 67/14g Auch; Beis wie T4; Beisatz: Der Bestandgegenstand ist in der gerichtlichen Aufkündigung grundsätzlich dann ausreichend bezeichnet, wenn der Kündigungsgegner - als redlicher Erklärungsempfänger - keine Zweifel daran haben kann, welcher Bestandgegenstand aufgekündigt wird. Ist die Bezeichnung ungenügend oder unrichtig, so kann unter dieser Voraussetzung eine Präzisierung oder Korrektur erfolgen, die auch durch das Gericht vorgenommen werden kann. (T5) TE OGH 2014-10-22 1 Ob 133/14m TE OGH 2016-03-16 3 Ob 21/16h Auch; Beis wie T5 TE OGH 2018-05-29 8 Ob 28/18b TE OGH 2019-05-28 4 Ob 60/19f TE OGH 2020-09-28 8 Ob 55/20a TE OGH 2020-09-22 4 Ob 116/20t European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111666

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.