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1Ob368/98v; 9Ob226/02d; 3Ob231/04y; 1Ob65/05y; 4Ob55/07b; 4Ob71/09h; 4Ob61/10i; 6Ob40/18b; 10Ob62/18t

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111673 Entscheidungsdatum17.07.2018 Geschäftszahl1Ob368/98v; 9Ob226/02d; 3Ob231/04y; 1Ob65/05y; 4Ob55/07b; 4Ob71/09h; 4Ob61/10i; 6Ob40/18b; 10Ob62/18t NormABGB §97 RechtssatzDer wohnungsbedürftige Ehegatte hat gegen den anderen Ehegatten gemäß § 97 ABGB auch Anspruch auf positives Handeln wie etwa auf Erhebung von Einwendungen gegen eine Aufkündigung, auf Zahlung des Mietzinses und allenfalls auch auf Wiederherstellung, auf Gewährung des Zutritts zur und auf Benützung der Wohnung sowie auf Übergabe eines Wohnungsschlüssels.Der wohnungsbedürftige Ehegatte hat gegen den anderen Ehegatten gemäß Paragraph 97, ABGB auch Anspruch auf positives Handeln wie etwa auf Erhebung von Einwendungen gegen eine Aufkündigung, auf Zahlung des Mietzinses und allenfalls auch auf Wiederherstellung, auf Gewährung des Zutritts zur und auf Benützung der Wohnung sowie auf Übergabe eines Wohnungsschlüssels. EntscheidungstexteTE OGH 1999-02-23 1 Ob 368/98v TE OGH 2002-12-18 9 Ob 226/02d Veröff: SZ 2002/179 TE OGH 2004-10-20 3 Ob 231/04y Auch; nur: Der wohnungsbedürftige Ehegatte hat gegen den anderen Ehegatten gemäß § 97 ABGB auch Anspruch auf positives Handeln wie etwa auf Erhebung von Einwendungen gegen eine Aufkündigung, auf Zahlung des Mietzinses und allenfalls auch auf Wiederherstellung, auf Gewährung des Zutritts zur Wohnung. (T1); Beisatz: Oder auf Erfüllung zweckdienlicher Geldansprüche wie etwa Annuitäten und Zinsen eines Wohnungskredits oder Gemeindeabgaben, die Zahlung des Mietzinses an den Bestandgeber oder der noch offenen Leistungen an die Wohnungseigentümergemeinschaft. (T2); Veröff: SZ 2004/150Auch; nur: Der wohnungsbedürftige Ehegatte hat gegen den anderen Ehegatten gemäß Paragraph 97, ABGB auch Anspruch auf positives Handeln wie etwa auf Erhebung von Einwendungen gegen eine Aufkündigung, auf Zahlung des Mietzinses und allenfalls auch auf Wiederherstellung, auf Gewährung des Zutritts zur Wohnung. (T1); Beisatz: Oder auf Erfüllung zweckdienlicher Geldansprüche wie etwa Annuitäten und Zinsen eines Wohnungskredits oder Gemeindeabgaben, die Zahlung des Mietzinses an den Bestandgeber oder der noch offenen Leistungen an die Wohnungseigentümergemeinschaft. (T2); Veröff: SZ 2004/150 TE OGH 2005-06-24 1 Ob 65/05y Auch; Beisatz: Inhalt des Anspruchs nach § 97 ABGB ist allein der Erhalt der Wohnung an sich und nicht auch der Erhalt deren Benützbarkeit. Dem Unterhaltspflichtigen kann daher nur die Zahlung der zur Abwehr des Verlusts der Ehewohnung erforderlichen Wohnungserhaltungskosten (Mietkosten) aufgetragen werden, nicht jedoch auch die Zahlung der Wohnungsbenützungskosten wie zB der Kosten für Strom, Heizung, Versicherung und ähnliches. (T3)Auch; Beisatz: Inhalt des Anspruchs nach Paragraph 97, ABGB ist allein der Erhalt der Wohnung an sich und nicht auch der Erhalt deren Benützbarkeit. Dem Unterhaltspflichtigen kann daher nur die Zahlung der zur Abwehr des Verlusts der Ehewohnung erforderlichen Wohnungserhaltungskosten (Mietkosten) aufgetragen werden, nicht jedoch auch die Zahlung der Wohnungsbenützungskosten wie zB der Kosten für Strom, Heizung, Versicherung und ähnliches. (T3) TE OGH 2007-09-04 4 Ob 55/07b Auch; Beisatz: Die Höhe des Zahlungsanspruches nach § 97 ABGB hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Besteht nach der Prozentsatzmethode kein Anspruch auf Geldunterhalt, so wird der nach § 97 ABGB verpflichtete Ehepartner in der Regel keinen größeren Anteil der Wohnungserhaltungskosten leisten müssen, als es dem Verhältnis zwischen den Einkommen der Eheleute entspricht. Muss der über die Wohnung verfügungsberechtigte Ehegatte ohnehin Geldunterhalt leisten, wird der Anspruch nach § 97 ABGB in der Regel nicht mehr als die Hälfte der Wohnungserhaltungskosten betragen können. (T4); Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T5)Auch; Beisatz: Die Höhe des Zahlungsanspruches nach Paragraph 97, ABGB hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Besteht nach der Prozentsatzmethode kein Anspruch auf Geldunterhalt, so wird der nach Paragraph 97, ABGB verpflichtete Ehepartner in der Regel keinen größeren Anteil der Wohnungserhaltungskosten leisten müssen, als es dem Verhältnis zwischen den Einkommen der Eheleute entspricht. Muss der über die Wohnung verfügungsberechtigte Ehegatte ohnehin Geldunterhalt leisten, wird der Anspruch nach Paragraph 97, ABGB in der Regel nicht mehr als die Hälfte der Wohnungserhaltungskosten betragen können. (T4); Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T5) TE OGH 2009-07-14 4 Ob 71/09h Vgl; Beisatz: Auf dieser Grundlage kann ihm auch die Zahlung von Wohnungserhaltungskosten (insbesondere der Miete) aufgetragen werden. (T6) TE OGH 2010-06-08 4 Ob 61/10i Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2018-03-28 6 Ob 40/18b Vgl auch TE OGH 2018-07-17 10 Ob 62/18t Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111673

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