RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111605 Entscheidungsdatum09.09.2025 Geschäftszahl7Ob25/99y; 1Ob294/99p; 4Ob263/00f; 4Ob76/07s; 10Ob16/08p; 1Ob177/09z; 6Ob98/09v; 7Ob48/10z; 10Ob29/10b; 4Ob98/12h; 1Ob144/12a; 8Ob91/12h; 1Ob82/13k; 1Ob26/15b; 3Ob168/15z; 1Ob181/16y; 1Ob221/16f; 6Ob34/18w; 7Ob246/18d; 9Ob4/19g; 5Ob229/18i; 1Ob83/20t; 9Ob46/22p; 5Ob22/23f; 1Ob13/24d; 1Ob72/25g NormAußStrG §235 EheG §81 RechtssatzNach den Grundsätzen der Rechtsprechung besteht ein Vorrang des Aufteilungsverfahrens. Soweit aufzuteilendes Vermögen der Ehegatten betroffen ist, soll zuerst dessen Rechtszuständigkeit im Außerstreitverfahren geklärt werden; erst nach dort erfolgter Klärung, dass einzelne Gegenstände, Ersparnisse oder Rechte nicht der Aufteilung unterliegen, können Rechtsstreitigkeiten der Ehegatten untereinander im Streitweg geführt werden. Damit soll verhindert werden, dass das in einem Rechtsstreit gewonnene Ergebnis durch eine noch mögliche Rechtsgestaltung im Außerstreitverfahren umgestoßen oder überholt würde. EntscheidungstexteTE OGH 1999-02-23 7 Ob 25/99y TE OGH 2000-01-25 1 Ob 294/99p TE OGH 2000-11-14 4 Ob 263/00f Auch; nur: Damit soll verhindert werden, dass das in einem Rechtsstreit gewonnene Ergebnis durch eine noch mögliche Rechtsgestaltung im Außerstreitverfahren umgestoßen oder überholt würde. (T1) TE OGH 2007-05-22 4 Ob 76/07s Auch; Beisatz: Hier nicht relevant, weil Landwirtschaften als Unternehmen von der Aufteilung ausgenommen sind. (T2) TE OGH 2008-05-27 10 Ob 16/08p Auch; Beisatz: Hier: Ansprüche auf Benützungsentgelt aus der behaupteten titellosen (Mit-)Benützung der ehemaligen Ehewohnung und auf (anteiligen) Ersatz der für die ehemalige Ehewohnung angefallenen Betriebskosten. (T3) TE OGH 2009-10-13 1 Ob 177/09z Auch; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des (streitigen) Rechtswegs für eine auf Bereicherungsrecht gestützte Klage, mit der ein vormaliger Ehegatte als bücherlicher Eigentümer von Wohnungen, die als eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen, vom anderen die Bezahlung der Mietzinserträgnisse aus einem Zeitraum nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft begehrt. (T4) TE OGH 2009-09-18 6 Ob 98/09v Vgl; Beis wie T3; Bem: Hier: Außerhalb der Frist des § 235 AußStrG 1854 geltend gemachte Ansprüche. (T5)Vgl; Beis wie T3; Bem: Hier: Außerhalb der Frist des Paragraph 235, AußStrG 1854 geltend gemachte Ansprüche. (T5) TE OGH 2010-04-21 7 Ob 48/10z Auch; Beisatz: Antrag auf Benützungsregelung nach § 838a ABGB betreffend eheliche Ersparnisse. (T6)Auch; Beisatz: Antrag auf Benützungsregelung nach Paragraph 838 a, ABGB betreffend eheliche Ersparnisse. (T6) TE OGH 2010-06-22 10 Ob 29/10b TE OGH 2012-07-10 4 Ob 98/12h TE OGH 2012-11-15 1 Ob 144/12a Auch; nur: Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung besteht ein Vorrang des Aufteilungsverfahrens. Soweit aufzuteilendes Vermögen der Ehegatten betroffen ist, soll zuerst dessen; Rechtszuständigkeit im Außerstreitverfahren geklärt werden. (T7) Beisatz: Hier: Auseinandersetzung über die Sittenwidrigkeit von Vorausvereinbarungen. (T8) TE OGH 2013-06-27 8 Ob 91/12h Auch; Beisatz: Die ersatzlose Aufhebung des § 235 AußStrG 1854 durch das Außerstreitgesetz 2003 hat nach der seither ergangenen völlig einheitlichen Rechtsprechung an der bisherigen Rechtslage insoweit nichts geändert. Die zu § 235 Abs 1 AußStrG 1854 ergangene Rechtsprechung ist daher weiterhin zu beachten; Rechtsgrundlage für die Überweisung sind allerdings nunmehr die §§ 40a, 44 und 46 JN. (T9)Auch; Beisatz: Die ersatzlose Aufhebung des Paragraph 235, AußStrG 1854 durch das Außerstreitgesetz 2003 hat nach der seither ergangenen völlig einheitlichen Rechtsprechung an der bisherigen Rechtslage insoweit nichts geändert. Die zu Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG 1854 ergangene Rechtsprechung ist daher weiterhin zu beachten; Rechtsgrundlage für die Überweisung sind allerdings nunmehr die Paragraphen 40 a, 44 und 46 JN. (T9) TE OGH 2013-07-18 1 Ob 82/13k Auch TE OGH 2015-03-03 1 Ob 26/15b Vgl auch TE OGH 2015-11-18 3 Ob 168/15z Auch; Beisatz: Hier: Durchsetzung einer Vorwegvereinbarung nach § 97 Abs 1 EheG. (T10); Veröff: SZ 2015/125Auch; Beisatz: Hier: Durchsetzung einer Vorwegvereinbarung nach Paragraph 97, Absatz eins, EheG. (T10); Veröff: SZ 2015/125 TE OGH 2016-10-18 1 Ob 181/16y Vgl auch; nur T7; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Zu den damit zusammenhängenden Ansprüchen der (vormaligen) Ehegatten auf Rechnungslegung und eidliche Vermögensabgabe im Aufteilungsverfahren. (T11) TE OGH 2017-01-31 1 Ob 221/16f Beisatz: Hier: Die für die Frage der Einbeziehung der Liegenschaft samt ehelichem Wohnhaus in die Aufteilungsmasse zu beurteilende Vorfrage hinsichtlich der Gültigkeit des diesbezüglich abgeschlossenen Schenkungsvertrags, ist als Vorfrage im Aufteilungsverfahren zu lösen. (T12) TE OGH 2018-03-28 6 Ob 34/18w TE OGH 2019-04-24 7 Ob 246/18d TE OGH 2019-05-15 9 Ob 4/19g TE OGH 2019-05-21 5 Ob 229/18i TE OGH 2020-09-23 1 Ob 83/20t Beisatz: Räumung der nicht in die Aufteilungsmasse fallenden Ehewohnung. (T13) TE OGH 2022-07-14 9 Ob 46/22p TE OGH 2023-03-23 5 Ob 22/23f Beisatz wie T3 TE OGH 2024-03-05 1 Ob 13/24d nur T7 Beisatz: Hier: Keine Rechtszuständigkeit des Außerstreitgerichts für die während aufrechter Lebensgemeinschaft erworbene und in die Ehe eingebrachte Liegenschaft. (T14) TE OGH 2025-09-09 1 Ob 72/25g Beisatz wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111605
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.