RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.02.1999 Geschäftszahl7Ob41/99a; 2Ob26/02s NormABGB §1311 IIb;ABGB §1311 römisch zwei b; KFG §106 Abs1 a; KFG §106 Abs1 1b; RechtssatzSorgt der Fahrzeuglenker nicht für die vorgeschriebene Sicherung eines mitbeförderten Kindes unter 12 Jahren, welches kleiner als 150 cm ist, durch Verwendung der vorgeschriebenen Kinderrückhalteeinrichtungen, so kann sich eine dritte Person, die einen Verkehrsunfall alleine verschuldet hat, nach Befriedigung der Schadenersatzansprüche des Kindes mit Rückgriffs- und Ausgleichsansprüchen an den Halter und Lenker (bzw den Kfz-Haftpflichtversicherer des das Kind befördernden Fahrzeuges) wenden. Dies vor allem dann, wenn die nach Nichtverwendung der Kinderrückhalteeinrichtungen festgestellten Verletzungen des Kindes nach einem Verkehrsunfall aufgrund der unterbliebenen Sicherung erwiesenermaßen schwerer waren als sie es bei ordnungsgemäßer Sicherung gewesen wären. In diesem Fall trifft jedenfalls den das Kind befördernden Fahrzeuglenker (Halter, Kfz-Versicherer) die Verschuldens- und Kausalitätsvermutung. Gelingt ihm der Entlastungsbeweis nicht, so haftet er insoweit entsprechend dem nach den Umständen des Einzelfalles anzunehmenden Verschulden (bzw der Betriebsgefahr) nach den Regeln des § 11 EKHG zivilrechtlich anteilsmäßig für die Verletzungen des Kindes. Das gleiche gilt für die Regreßpflicht des gesetzlichen Vertreters eines nicht gurttragenden Minderjährigen, der nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 106 Abs 1a KFG fällt.Sorgt der Fahrzeuglenker nicht für die vorgeschriebene Sicherung eines mitbeförderten Kindes unter 12 Jahren, welches kleiner als 150 cm ist, durch Verwendung der vorgeschriebenen Kinderrückhalteeinrichtungen, so kann sich eine dritte Person, die einen Verkehrsunfall alleine verschuldet hat, nach Befriedigung der Schadenersatzansprüche des Kindes mit Rückgriffs- und Ausgleichsansprüchen an den Halter und Lenker (bzw den Kfz-Haftpflichtversicherer des das Kind befördernden Fahrzeuges) wenden. Dies vor allem dann, wenn die nach Nichtverwendung der Kinderrückhalteeinrichtungen festgestellten Verletzungen des Kindes nach einem Verkehrsunfall aufgrund der unterbliebenen Sicherung erwiesenermaßen schwerer waren als sie es bei ordnungsgemäßer Sicherung gewesen wären. In diesem Fall trifft jedenfalls den das Kind befördernden Fahrzeuglenker (Halter, Kfz-Versicherer) die Verschuldens- und Kausalitätsvermutung. Gelingt ihm der Entlastungsbeweis nicht, so haftet er insoweit entsprechend dem nach den Umständen des Einzelfalles anzunehmenden Verschulden (bzw der Betriebsgefahr) nach den Regeln des Paragraph 11, EKHG zivilrechtlich anteilsmäßig für die Verletzungen des Kindes. Das gleiche gilt für die Regreßpflicht des gesetzlichen Vertreters eines nicht gurttragenden Minderjährigen, der nicht unter die Ausnahmevorschrift des Paragraph 106, Absatz eins a, KFG fällt. EntscheidungstexteTE OGH 1999/02/23 7 Ob 41/99a Veröff: SZ 72/35 TE OGH 2002/03/21 2 Ob 26/02s Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein wegen Alkoholisierung erkennbar fahruntüchtiger Lenker. (T1) RechtssatznummerRS0111804
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.