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{'item': '2Ob27/99f; 2Ob184/08k; 2Ob277/08m; 2Ob167/10p; 6Ob115/11x; 17Ob29/11f; 5Ob227/11k; 2Ob113/11y; 8ObA26/13a; 1Ob97/13s; 2Ob48/14v; 2Ob221/18s;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111722 Entscheidungsdatum23.10.2023 Geschäftszahl2Ob27/99f; 2Ob184/08k; 2Ob277/08m; 2Ob167/10p; 6Ob115/11x; 17Ob29/11f; 5Ob227/11k; 2Ob113/11y; 8ObA26/13a; 1Ob97/13s; 2Ob48/14v; 2Ob221/18s; 1Ob144/19m; 1Ob177/19i; 1Ob48/20w; 2Ob80/20h; 1Ob189/20f; 9Ob40/21d; 1Ob135/23v NormZPO §228 BIaa ZPO §228 G RechtssatzAuch bei einem positiven Feststellungsurteil muss im Folgeprozess neuerlich geprüft werden, ob der geltend gemachte Schaden von der Ersatzpflicht umfasst ist, also sowohl ob er kausal auf den Unfall, hinsichtlich dessen die Ersatzpflicht festgestellt wurde, zurückzuführen ist, als auch, ob es sich um einen Schaden handelt, hinsichtlich dessen der Schädiger ersatzpflichtig ist, also etwa ob bei leichtem Verschulden positiver Schaden vorliegt. EntscheidungstexteTE OGH 1999-02-25 2 Ob 27/99f TE OGH 2008-11-13 2 Ob 184/08k nur: Auch bei einem positiven Feststellungsurteil muss im Folgeprozess neuerlich geprüft werden, ob der geltend gemachte Schaden von der Ersatzpflicht umfasst ist, also insbesondere ob er kausal auf den Unfall, hinsichtlich dessen die Ersatzpflicht festgestellt wurde, zurückzuführen ist. (T1) TE OGH 2009-10-15 2 Ob 277/08m Auch; nur T1; Beisatz: Die Rechtsprechung, wonach die Ursächlichkeit des haftungsbegründenden Verhaltens für den geltend gemachten Schaden erst im Leistungsprozess zu prüfen ist, bezieht sich auf den Zusammenhang zwischen einem konkreten Schaden und dem schädigenden Ereignis, nicht aber auf den Kausalzusammenhang zwischen einer Vertragsverletzung und dem (potentiell) schädigenden Ereignis. Dieser Zusammenhang ist schon im Feststellungsprozess zu prüfen. (T2) Beisatz: Hier: Kausalzusammenhang zwischen schuldhafter Vertragsverletzung und einer Bauverzögerung oder der endgültigen Versagung einer baubehördlichen Bewilligung als potentiell schädigendes Ereignis. (T3) TE OGH 2011-02-17 2 Ob 167/10p Auch; nur T1; Beisatz: Das Feststellungsurteil entfaltet für die Unfallskausalität der im Leistungsprozess geltend gemachten Schäden noch keine Bindungswirkung. (T4) Beisatz: Folgen mehrere Leistungsprozesse, so findet die Prüfung der Unfallskausalität ‑ bezogen auf den jeweils geltend gemachten Schaden ‑ in jedem einzelnen dieser Prozesse statt. (T5) TE OGH 2011-06-16 6 Ob 115/11x Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2011-11-22 17 Ob 29/11f Auch; nur T1 TE OGH 2011-12-13 5 Ob 227/11k Auch; Beis wie T5; Beisatz: Mit einem Feststellungsurteil wird die Ersatzpflicht des Haftenden festgelegt, nicht aber, welche künftigen Schäden von ihm zu ersetzen sind. Vielmehr muss im folgenden Leistungsprozess geprüft werden, ob der dort geltend gemachte Schaden von der Ersatzpflicht umfasst ist, insbesondere also, ob das haftungsbegründende Verhalten für den Schaden ursächlich war. (T6) Beisatz: Nicht präjudizielle Feststellungen können keine Bindungswirkung entfalten. (T7) TE OGH 2012-05-15 2 Ob 113/11y nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2013-05-28 8 ObA 26/13a Auch; nur T1; Beisatz: Der rechtskräftig entschiedene Anspruch ist bedingendes Rechtsverhältnis für den weiteren Anspruch. (T8) TE OGH 2013-06-27 1 Ob 97/13s Vgl; nur T1; Beis wie T6 TE OGH 2014-06-25 2 Ob 48/14v Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Treppenlift. (T9) TE OGH 2019-06-24 2 Ob 221/18s nur T1; Beis wie T6 TE OGH 2019-08-29 1 Ob 144/19m Beis wie T4 TE OGH 2019-12-16 1 Ob 177/19i Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einer unrichtigen Aufklärung eines Gerichtskommissärs. (T10) TE OGH 2020-04-28 1 Ob 48/20w Auch; Beis wie T2 TE OGH 2020-08-06 2 Ob 80/20h Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2020-11-27 1 Ob 189/20f Auch; Beis wie T6 TE OGH 2021-07-28 9 Ob 40/21d TE OGH 2023-10-23 1 Ob 135/23v vgl; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111722

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.