RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111716 Entscheidungsdatum25.02.1999 Geschäftszahl2Ob41/99i; 3Ob60/99s; 1Ob358/99z; 5Ob233/05h; 2Ob159/08h; 4Ob161/14a; 7Ob183/17p; 6Ob120/19v; 1Ob38/22b NormLGVÜ Art17 Abs1 RechtssatzGrundsätzlich ist das Erfordernis der Schriftform auch dann gewahrt, wenn die Parteien im Text ihres Vertrages auf ein Angebot Bezug genommen haben, das seinerseits ausdrücklich auf die eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen hatte. Diese Beurteilung gilt für den Fall eines deutlichen Hinweises, dem eine Partei bei Anwendung der normalen Sorgfalt nachgehen kann und wenn feststeht, dass mit dem Angebot, auf das Bezug genommen worden ist, die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Partei tatsächlich zugegangen sind (EuGHSlg 1976, 1831, 1842, Nr 12 - Estatis Salotti/Rüwa). EntscheidungstexteTE OGH 1999-02-25 2 Ob 41/99i Veröff: SZ 72/37 TE OGH 1999-11-24 3 Ob 60/99s TE OGH 2000-04-28 1 Ob 358/99z Vgl auch; Beisatz: Im Anwendungsbereich des LGVÜ ist das Schriftlichkeitsgebot nach Art 17 Abs 1 lit a erster Fall LGVÜ jedenfalls dann nicht im Sinn der "Unterschriftlichkeit" zu verstehen, wenn in der die Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden einheitlichen Urkunde zwar die Unterschrift jenes Teils fehlt, von dem die Urkunde ausgestellt wurde, dessen Identität aber feststeht, die Urkunde jedoch vom anderen Teil im Sinne der Zustimmung unterfertigt ist. (T1)Vgl auch; Beisatz: Im Anwendungsbereich des LGVÜ ist das Schriftlichkeitsgebot nach Artikel 17, Absatz eins, Litera a, erster Fall LGVÜ jedenfalls dann nicht im Sinn der "Unterschriftlichkeit" zu verstehen, wenn in der die Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden einheitlichen Urkunde zwar die Unterschrift jenes Teils fehlt, von dem die Urkunde ausgestellt wurde, dessen Identität aber feststeht, die Urkunde jedoch vom anderen Teil im Sinne der Zustimmung unterfertigt ist. (T1) Veröff: SZ 73/76 TE OGH 2006-01-10 5 Ob 233/05h nur: Diese Beurteilung gilt für den Fall eines deutlichen Hinweises, dem eine Partei bei Anwendung der normalen Sorgfalt nachgehen kann und wenn feststeht, dass mit dem Angebot, auf das Bezug genommen worden ist, die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Partei tatsächlich zugegangen sind. (T2) TE OGH 2009-01-22 2 Ob 159/08h TE OGH 2014-10-21 4 Ob 161/14a Auch; nur T2; Beisatz: Die leichte Abfragbarkeit der AGB im Internet ändert an dieser Beurteilung nichts, wenn ‑ wie hier ‑ das sich auf seine AGB berufende Unternehmen nicht davon ausgehen durfte, dass der Vertragspartner die AGB durch Interneteinsicht noch vor Zustandekommen des Vertrags zur Kenntnis genommen hat, weil es unter diesen Umständen keinesfalls von einer tatsächlichen Zustimmung des Vertragspartners zur Gerichtsstandklausel ausgehen durfte. (T3) TE OGH 2018-01-24 7 Ob 183/17p Auch TE OGH 2019-09-24 6 Ob 120/19v nur T2 TE OGH 2022-03-23 1 Ob 38/22b European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111716
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.