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{'item': '2Ob376/97a; 6Ob107/00d; 5Ob51/04t; 9Ob42/08d; 7Ob211/09v; 1Ob27/24p'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111710 Entscheidungsdatum05.03.2024 Geschäftszahl2Ob376/97a; 6Ob107/00d; 5Ob51/04t; 9Ob42/08d; 7Ob211/09v; 1Ob27/24p NormABGB §1167 ABGB §1304 A RechtssatzVon der Bauüberwachungspflicht und Bauaufsichtspflicht des Architekten ist die Koordinierungspflicht des Werkbestellers zu unterscheiden. Die Koordinationspflicht dient der Sicherstellung einer sachgerechten Gesamtplanung. Dabei müssen die einzeln aufeinander aufbauenden Leistungen derart abgestimmt werden, dass die Vorleistung eine taugliche Grundlage für die Nachfolgeleistung darstellt. Überantwortet der Besteller die Koordinationspflicht einem Architekten, so hat er für dessen Verschulden nach § 1313a einzustehen beziehungsweise sich das Gehilfenverschulden als Mitverschulden im Sinne des § 1304 zuzurechnen zu lassen, weil er dem Werkunternehmer gegenüber zur Koordinierung verpflichtet ist.Von der Bauüberwachungspflicht und Bauaufsichtspflicht des Architekten ist die Koordinierungspflicht des Werkbestellers zu unterscheiden. Die Koordinationspflicht dient der Sicherstellung einer sachgerechten Gesamtplanung. Dabei müssen die einzeln aufeinander aufbauenden Leistungen derart abgestimmt werden, dass die Vorleistung eine taugliche Grundlage für die Nachfolgeleistung darstellt. Überantwortet der Besteller die Koordinationspflicht einem Architekten, so hat er für dessen Verschulden nach Paragraph 1313 a, einzustehen beziehungsweise sich das Gehilfenverschulden als Mitverschulden im Sinne des Paragraph 1304, zuzurechnen zu lassen, weil er dem Werkunternehmer gegenüber zur Koordinierung verpflichtet ist. EntscheidungstexteTE OGH 1999-02-25 2 Ob 376/97a TE OGH 2000-06-28 6 Ob 107/00d Vgl auch TE OGH 2004-09-14 5 Ob 51/04t Vgl auch TE OGH 2008-08-20 9 Ob 42/08d Vgl auch; nur: Überantwortet der Besteller die Koordinationspflicht einem Architekten, so hat er für dessen Verschulden nach § 1313a einzustehen beziehungsweise sich das Gehilfenverschulden als Mitverschulden im Sinne des § 1304 zuzurechnen zu lassen, weil er dem Werkunternehmer gegenüber zur Koordinierung verpflichtet ist. (T1); Beisatz: Grundsätzlich ist der Mitverschuldenseinwand des Schädigers auch zu prüfen, wenn einer der Schädiger dem Geschädigten als Gehilfe bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen oder Obliegenheiten zurechenbar ist. (T2); Veröff: SZ 2008/109Vgl auch; nur: Überantwortet der Besteller die Koordinationspflicht einem Architekten, so hat er für dessen Verschulden nach Paragraph 1313 a, einzustehen beziehungsweise sich das Gehilfenverschulden als Mitverschulden im Sinne des Paragraph 1304, zuzurechnen zu lassen, weil er dem Werkunternehmer gegenüber zur Koordinierung verpflichtet ist. (T1); Beisatz: Grundsätzlich ist der Mitverschuldenseinwand des Schädigers auch zu prüfen, wenn einer der Schädiger dem Geschädigten als Gehilfe bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen oder Obliegenheiten zurechenbar ist. (T2); Veröff: SZ 2008/109 TE OGH 2010-03-03 7 Ob 211/09v Auch; Beisatz: Widerspruch zu RS0015253 konnte hier unerörtert bleiben. (T3) TE OGH 2024-03-05 1 Ob 27/24p nur: Nach der Rechtsprechung trifft den Werkbesteller eine Koordinierungspflicht, die der Sicherstellung einer sachgerechten Gesamtplanung dient. Dabei müssen die einzeln aufeinander aufbauenden Leistungen derart abgestimmt werden, dass die Vorleistung eine taugliche Grundlage für die Nachfolgeleistung darstellt. (T4) Beisatz: Hier: Verletzung der Koordinierungspflicht verneint. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111710

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.