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{'item': ['6Ob139/98d', '3Ob203/03d', '6Ob122/09y', '8Ob149/10k', '6Ob23/18b']}

Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art27;

Art17

;

Art21Eu

GVÜ Art17; EuGVÜ Art21; Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art27;

Art17

;

Art21Rechtssatz

Der Begriff "derselbe Anspruch" in Art 21

ist vertragsautonom auszulegen. Es hat nicht nur die früher erhobene Leistungsklage im Sinn des Art 21

Vorrang vor einer späteren Feststellungsklage, sondern auch umgekehrt die frühere (negative) Feststellungsklage vor der späteren Leistungsklage. Von diesem Grundsatz besteht auch keine Ausnahme, wenn das Zweitgericht aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art 17

ausschließlich zuständig ist. Art 17

verdrängt den Art 21

nicht.Der Begriff "derselbe Anspruch" in Artikel 21,

ist vertragsautonom auszulegen. Es hat nicht nur die früher erhobene Leistungsklage im Sinn des Artikel 21,

Vorrang vor einer späteren Feststellungsklage, sondern auch umgekehrt die frühere (negative) Feststellungsklage vor der späteren Leistungsklage. Von diesem Grundsatz besteht auch keine Ausnahme, wenn das Zweitgericht aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Artikel 17,

ausschließlich zuständig ist. Artikel 17,

verdrängt den Artikel 21,

nicht. EntscheidungstexteTE OGH 1999-02-25 6 Ob 139/98d TE OGH 2004-04-28 3 Ob 203/03d nur: Der Begriff "derselbe Anspruch" in Art 21

ist vertragsautonom auszulegen. (T1); Beisatz: Für die allein maßgebliche vertragsautonome Auslegung sind Fragen des Streitgegenstands nach österr. Recht bedeutungslos. (T2)nur: Der Begriff "derselbe Anspruch" in Artikel 21,

ist vertragsautonom auszulegen. (T1); Beisatz: Für die allein maßgebliche vertragsautonome Auslegung sind Fragen des Streitgegenstands nach österr. Recht bedeutungslos. (T2) TE OGH 2009-08-05 6 Ob 122/09y Vgl; Beisatz: Art 27 EuGVVO verlangt unter anderem, dass Klagen „wegen desselben Anspruchs" anhängig gemacht werden. Der EuGH (Rs C-144/86 [Gubisch/Palumbo] Slg 1987, 4861 = EuGHE 1987, 4861; Rs C-406/92 [Tatry/Maciej Rataj] Slg 1994, I-5439 ua; aus jüngerer Zeit Rs C-111/01 [Gantner/Basch] wbl 2003/192) legt diesen Begriff nicht nach dem jeweiligen nationalen Prozessrecht, sondern verordnungsautonom nach dem Zweck der Bestimmung aus und hat dabei die französische Fassung der Bestimmung - und nicht den zitierten deutschen Wortlaut - zugrunde gelegt. Nach der französischen Fassung („demandes ayant le meme objet et la meme cause") ist aber eine Identität des Klagsanspruchs immer schon dann gegeben, wenn Gegenstand und Grundlage der Klagen ident sind. Der EuGH postuliert daher einen weiten Verfahrensgegenstandsbegriff, was regelmäßig als „Kernpunkttheorie" bezeichnet wird. (T3); Beisatz: Ziel der Vertragsauslegung (Art 27 EuGVVO) ist die Vermeidung miteinander unvereinbarer Urteile nach dem Unvereinbarkeitsbegriff des Art 34 Abs 3 EuGVVO (7 Ob 117/01h; 4 Ob 58/03p; 4 Ob 60/05k), also die Vermeidung eines unauflösbaren Widerspruchs der Entscheidungen in den mehreren Verfahren (4 Ob 60/05k). (T4); Beisatz: Es ist entscheidend, ob es im Kernpunkt beider Rechtsstreitigkeiten um dieselbe Frage geht, sodass nach der Logik nur eine einheitliche Entscheidung für beide Parteien möglich ist. (T5); Beisatz: Auf die Formulierung des Klagebegehrens kommt es dabei nicht an (4 Ob 60/05k). (T6); Beisatz: Derselbe Gegenstand liegt nicht in der Identität der Klagebegehren, sondern im gemeinsamen Zweck der Klagen. (T7)Vgl; Beisatz: Artikel 27, EuGVVO verlangt unter anderem, dass Klagen „wegen desselben Anspruchs" anhängig gemacht werden. Der EuGH (Rs C-144/86 [Gubisch/Palumbo] Slg 1987, 4861 = EuGHE 1987, 4861; Rs C-406/92 [Tatry/Maciej Rataj] Slg 1994, I-5439 ua; aus jüngerer Zeit Rs C-111/01 [Gantner/Basch] wbl 2003/192) legt diesen Begriff nicht nach dem jeweiligen nationalen Prozessrecht, sondern verordnungsautonom nach dem Zweck der Bestimmung aus und hat dabei die französische Fassung der Bestimmung - und nicht den zitierten deutschen Wortlaut - zugrunde gelegt. Nach der französischen Fassung („demandes ayant le meme objet et la meme cause") ist aber eine Identität des Klagsanspruchs immer schon dann gegeben, wenn Gegenstand und Grundlage der Klagen ident sind. Der EuGH postuliert daher einen weiten Verfahrensgegenstandsbegriff, was regelmäßig als „Kernpunkttheorie" bezeichnet wird. (T3); Beisatz: Ziel der Vertragsauslegung (Artikel 27, EuGVVO) ist die Vermeidung miteinander unvereinbarer Urteile nach dem Unvereinbarkeitsbegriff des Artikel 34, Absatz 3, EuGVVO (7 Ob 117/01h; 4 Ob 58/03p; 4 Ob 60/05k), also die Vermeidung eines unauflösbaren Widerspruchs der Entscheidungen in den mehreren Verfahren (4 Ob 60/05k). (T4); Beisatz: Es ist entscheidend, ob es im Kernpunkt beider Rechtsstreitigkeiten um dieselbe Frage geht, sodass nach der Logik nur eine einheitliche Entscheidung für beide Parteien möglich ist. (T5); Beisatz: Auf die Formulierung des Klagebegehrens kommt es dabei nicht an (4 Ob 60/05k). (T6); Beisatz: Derselbe Gegenstand liegt nicht in der Identität der Klagebegehren, sondern im gemeinsamen Zweck der Klagen. (T7) TE OGH 2011-07-15 8 Ob 149/10k Auch TE OGH 2018-02-28 6 Ob 23/18b Vgl auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111768

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.