RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111769 Entscheidungsdatum25.02.1999 Geschäftszahl6Ob139/98d; 7Ob117/01h; 3Ob203/03d; 4Ob118/06s; 6Ob122/09y; 8Ob149/10k; 2Ob217/12v (2Ob218/12s); 6Ob240/12f; 6Ob23/18b; 3Ob176/18f NormEuGVÜ Art21; Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art27; LGVÜ Art21EuGVÜ Art21; Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art27; LGVÜ Art21 RechtssatzDer EuGH postuliert einen weiten Verfahrensgegenstandsbegriff. Auch wenn die deutsche Fassung des Art 21 nicht ausdrücklich zwischen den Begriffen "Gegenstand" und "Grundlage" des Anspruchs unterscheidet, so ist sie doch im gleichen Sinn zu verstehen wie die Fassungen in den anderen Sprachen, die alle diese Unterscheidung treffen. Identität der Streitgegenstände ist somit gegeben, wenn beide Klagen dieselbe Grundlage und denselben Gegenstand betreffen. Die "Grundlage" des Anspruchs umfasst den Sachverhalt und die Rechtsvorschriften, auf die die Klage gestützt wird. Dieselbe Grundlage haben unter anderem zwei auf demselben Vertragsverhältnis beruhende Rechtsstreitigkeiten. Derselbe Gegenstand liegt im gemeinsamen Zweck, im Kernpunkt beider Rechtsstreitigkeiten und bestimmt sich danach, welche Begehren im Mittelpunkt beider Verfahren stehen.Der EuGH postuliert einen weiten Verfahrensgegenstandsbegriff. Auch wenn die deutsche Fassung des Artikel 21, nicht ausdrücklich zwischen den Begriffen "Gegenstand" und "Grundlage" des Anspruchs unterscheidet, so ist sie doch im gleichen Sinn zu verstehen wie die Fassungen in den anderen Sprachen, die alle diese Unterscheidung treffen. Identität der Streitgegenstände ist somit gegeben, wenn beide Klagen dieselbe Grundlage und denselben Gegenstand betreffen. Die "Grundlage" des Anspruchs umfasst den Sachverhalt und die Rechtsvorschriften, auf die die Klage gestützt wird. Dieselbe Grundlage haben unter anderem zwei auf demselben Vertragsverhältnis beruhende Rechtsstreitigkeiten. Derselbe Gegenstand liegt im gemeinsamen Zweck, im Kernpunkt beider Rechtsstreitigkeiten und bestimmt sich danach, welche Begehren im Mittelpunkt beider Verfahren stehen. EntscheidungstexteTE OGH 1999-02-25 6 Ob 139/98d TE OGH 2001-06-13 7 Ob 117/01h Vgl auch; Beisatz: Entspricht somit nicht dem Begriff des Klagebegehrens im Sinn des österreichischen Streitgegenstandbegriffes. (T1) Beisatz: Hier: Zwei Klagen, die auf demselben "Rahmenvertrag" beruhen, bilden "dieselbe Grundlage" im Sinne des Art 21 EuGVÜ. Um einen gemeinsamen Zweck und somit einen identischen Streitgegenstand im Sinne des Art 21 EuGVÜ anzunehmen, genügt es nicht, dass ein einheitlicher Zweck ganz generell in der Verwirklichung eines solchen "Rahmenvertrages" gesehen werden kann. (T2) Veröff: SZ 74/110Beisatz: Hier: Zwei Klagen, die auf demselben "Rahmenvertrag" beruhen, bilden "dieselbe Grundlage" im Sinne des Artikel 21, EuGVÜ. Um einen gemeinsamen Zweck und somit einen identischen Streitgegenstand im Sinne des Artikel 21, EuGVÜ anzunehmen, genügt es nicht, dass ein einheitlicher Zweck ganz generell in der Verwirklichung eines solchen "Rahmenvertrages" gesehen werden kann. (T2) Veröff: SZ 74/110 TE OGH 2004-04-28 3 Ob 203/03d nur: Identität der Streitgegenstände ist gegeben, wenn beide Klagen dieselbe Grundlage und denselben Gegenstand betreffen. Die "Grundlage" des Anspruchs umfasst den Sachverhalt und die Rechtsvorschriften, auf die die Klage gestützt wird. Derselbe Gegenstand liegt im gemeinsamen Zweck, im Kernpunkt beider Rechtsstreitigkeiten und bestimmt sich danach, welche Begehren im Mittelpunkt beider Verfahren stehen. (T3) Beisatz: Der Begriff "derselbe Anspruch" ist weit auszulegen. (T4) Beisatz: Hier: Negative Feststellungsklage und Oppositionsklage betreffend Unterhalt. (T5) TE OGH 2006-09-28 4 Ob 118/06s Vgl; nur: Identität des Anspruchs ist (nur) anzunehmen, wenn Gegenstand und Grundlage der beiden Verfahren übereinstimmen. Unter „Grundlage" sind nicht nur die Tatsachen, sondern auch die Rechtsvorschriften zu verstehen, auf die die jeweilige Klage gestützt wird. (T6) Beisatz: Bei einem Verletzungsverfahren in Österreich und einem Widerspruch gegen die Markenregistrierung in Deutschland liegt keine die Anwendung von Art 27 EuGVVO rechtfertigende Identität des Anspruchs vor. (T7)Beisatz: Bei einem Verletzungsverfahren in Österreich und einem Widerspruch gegen die Markenregistrierung in Deutschland liegt keine die Anwendung von Artikel 27, EuGVVO rechtfertigende Identität des Anspruchs vor. (T7) TE OGH 2009-08-05 6 Ob 122/09y Beisatz: Art 27 EuGVVO verlangt unter anderem, dass Klagen „wegen desselben Anspruchs" anhängig gemacht werden. Der EuGH (Rs C-144/86 [Gubisch/Palumbo] Slg 1987, 4861 = EuGHE 1987, 4861; Rs C-406/92 [Tatry/Maciej Rataj] Slg 1994, I-5439 ua; aus jüngerer Zeit Rs C-111/01 [Gantner/Basch] wbl 2003/192) legt diesen Begriff nicht nach dem jeweiligen nationalen Prozessrecht, sondern verordnungsautonom nach dem Zweck der Bestimmung aus und hat dabei die französische Fassung der Bestimmung - und nicht den zitierten deutschen Wortlaut - zugrunde gelegt. Nach der französischen Fassung („demandes ayant le meme objet et la meme cause") ist aber eine Identität des Klagsanspruchs immer schon dann gegeben, wenn Gegenstand und Grundlage der Klagen ident sind. Der EuGH postuliert daher einen weiten Verfahrensgegenstandsbegriff, was regelmäßig als „Kernpunkttheorie" bezeichnet wird. (T8)Beisatz: Artikel 27, EuGVVO verlangt unter anderem, dass Klagen „wegen desselben Anspruchs" anhängig gemacht werden. Der EuGH (Rs C-144/86 [Gubisch/Palumbo] Slg 1987, 4861 = EuGHE 1987, 4861; Rs C-406/92 [Tatry/Maciej Rataj] Slg 1994, I-5439 ua; aus jüngerer Zeit Rs C-111/01 [Gantner/Basch] wbl 2003/192) legt diesen Begriff nicht nach dem jeweiligen nationalen Prozessrecht, sondern verordnungsautonom nach dem Zweck der Bestimmung aus und hat dabei die französische Fassung der Bestimmung - und nicht den zitierten deutschen Wortlaut - zugrunde gelegt. Nach der französischen Fassung („demandes ayant le meme objet et la meme cause") ist aber eine Identität des Klagsanspruchs immer schon dann gegeben, wenn Gegenstand und Grundlage der Klagen ident sind. Der EuGH postuliert daher einen weiten Verfahrensgegenstandsbegriff, was regelmäßig als „Kernpunkttheorie" bezeichnet wird. (T8) Beisatz: Ziel der Vertragsauslegung (Art 27 EuGVVO) ist die Vermeidung miteinander unvereinbarer Urteile nach dem Unvereinbarkeitsbegriff des Art 34 Abs 3 EuGVVO (7 Ob 117/01h; 4 Ob 58/03p; 4 Ob 60/05k), also die Vermeidung eines unauflösbaren Widerspruchs der Entscheidungen in den mehreren Verfahren (4 Ob 60/05k). (T9)Beisatz: Ziel der Vertragsauslegung (Artikel 27, EuGVVO) ist die Vermeidung miteinander unvereinbarer Urteile nach dem Unvereinbarkeitsbegriff des Artikel 34, Absatz 3, EuGVVO (7 Ob 117/01h; 4 Ob 58/03p; 4 Ob 60/05k), also die Vermeidung eines unauflösbaren Widerspruchs der Entscheidungen in den mehreren Verfahren (4 Ob 60/05k). (T9) Beisatz: Es ist entscheidend, ob es im Kernpunkt beider Rechtsstreitigkeiten um dieselbe Frage geht, sodass nach der Logik nur eine einheitliche Entscheidung für beide Parteien möglich ist. (T10) Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall ist die selbe Grundlage der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche zu verneinen. Stützte sie ihre Ansprüche in Spanien auf die Behauptung, es habe sich beim Abtretungsvertrag um einen Scheinvertrag ohne realen Inhalt gehandelt, der der Figur der vollständigen Vortäuschung eines Rechtsgeschäfts zu subsumieren und daher nichtig sei, macht sie im vorliegenden Verfahren Verkürzung über die Hälfte, Arglist und Sittenwidrigkeit geltend. (T11) TE OGH 2011-07-15 8 Ob 149/10k Auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Negative Feststellungsklage und später eingebrachte Leistungsklage. (T12) TE OGH 2012-12-20 2 Ob 217/12v Auch; nur T3; Beis wie T10 TE OGH 2013-06-06 6 Ob 240/12f Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterhalt. (T13) TE OGH 2018-02-28 6 Ob 23/18b Beis ähnlich wie T1; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Der Streitgegenstandsbegriff des EuGH ist damit weiter als derjenige nach innerstaatlichem Recht. Nach der „Kernpunkttheorie“ ist „derselbe Anspruch“ bereits gegeben, wenn es in den Prozessen im Kern um denselben Streit (um die Rechtsfolgen aus ein und demselben Sachverhalt) geht. (T14) Beisatz: Der in Art 27 EuGVVO verwendete Begriff der „Klage“ umfasst nicht nur eine Klage im formellen Sinn, sondern generell jedes Anhängigmachen eines Anspruchs (im sachlichen Anwendungsbereich des europäischen Zivilprozessrechts) bei Gericht. Für Art 27 EuGVVO genügt jedes formalisierte Gesuch um definitiven Rechtsschutz für einen materiellen Anspruch. (T15)Beisatz: Der in Artikel 27, EuGVVO verwendete Begriff der „Klage“ umfasst nicht nur eine Klage im formellen Sinn, sondern generell jedes Anhängigmachen eines Anspruchs (im sachlichen Anwendungsbereich des europäischen Zivilprozessrechts) bei Gericht. Für Artikel 27, EuGVVO genügt jedes formalisierte Gesuch um definitiven Rechtsschutz für einen materiellen Anspruch. (T15) TE OGH 2018-11-21 3 Ob 176/18f Auch; Beis wie T9; Beis wie T14 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111769
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