RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111733 Entscheidungsdatum25.02.1999 Geschäftszahl6Ob322/98s; 4Ob119/99z; 6Ob222/99m; 6Ob270/99w; 6Ob12/00h; 6Ob75/00y; 6Ob291/00p; 6Ob95/01s; 6Ob14/01d; 6Ob114/01k; 6Ob123/02k; 6Ob237/02z; 6Ob329/02d; 6Ob22/03h; 6Ob40/03f; 6Ob3/04s; 6Ob287/04f; 6Ob274/05w; 6Ob273/05y; 6Ob128/06a; 6Ob86/07a; 6Ob81/07s; 6Ob91/07m; 6Ob15/10i; 6Ob5/10v; 6Ob243/10v; 15Os151/10k; 6Ob232/10a; 6Ob245/11i; 6Ob53/12f; 6Ob27/15m; 6Ob50/18y; 6Ob164/19i; 6Ob74/20f; 6Ob146/22x NormABGB §1330 BI; ZPO §502 I2; MedienG §6 Abs2 Z4 RechtssatzUnter der Voraussetzung, dass das bekämpfte Zitat in einer wahrheitsgetreuen Wiedergabe der Äußerung des Dritten besteht und keine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand, ist zu prüfen, ob sich aus der gebotenen Interessensabwägung ein Rechtfertigungsgrund ergibt. Die Weiterverbreitung ist dann gerechtfertigt, also nicht rechtswidrig, wenn das Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der Äußerung die Interessen des Verletzten überwiegt, etwa wegen der besonderen Stellung des Zitierten in der Öffentlichkeit oder wegen der aktuellen, besonderen Wichtigkeit des Themas (so schon 6 Ob 2018/96z = SZ 69/113). EntscheidungstexteTE OGH 1999-02-25 6 Ob 322/98s TE OGH 1999-05-18 4 Ob 119/99z Vgl auch; Beisatz: Die Verletzungshandlung kann auch in der Weitergabe der Behauptungen eines Dritten bestehen, ohne daß sich der Verbreiter mit der Äußerung identifizieren müßte; Täter ist in diesem Fall jeder Verbreiter der Tatsachenbehauptungen. (T1) TE OGH 1999-09-29 6 Ob 222/99m Vgl auch; nur: Unter der Voraussetzung, daß das bekämpfte Zitat in einer wahrheitsgetreuen Wiedergabe der Äußerung des Dritten besteht und keine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand, ist zu prüfen, ob sich aus der gebotenen Interessensabwägung ein Rechtfertigungsgrund ergibt. (T2) Beisatz: Die Rechtsprechung setzt weiters voraus, daß der Betroffene gegen den Urheber der zitierten Äußerung vorgehen kann. (T3) TE OGH 1999-11-25 6 Ob 270/99w Vgl auch; Beisatz: Hat die Beklagte den Inhalt der behördlichen Erklärung des Pressesprechers der Staatsanwaltschaft Wien richtig wiedergegeben, fehlte es schon am gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der Unwahrheit der behaupteten Tatsache, es sei denn die Wiedergabe im Artikel vermittelte einen völlig falschen Eindruck über den Inhalt der behördlichen Erklärung. (T4) TE OGH 2000-01-20 6 Ob 12/00h Beisatz: Ob nun eine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand, richtet sich danach, wie die Aussagen von einem zumindest nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leser bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. Dieses Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers ist demnach stets eine Frage des Einzelfalles, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt, hängt sie doch ausschließlich von den jeweiligen konkreten Formulierungen ab. In welche Richtung die Interessenabwägung ausfällt, entscheiden stets die Umstände des Einzelfalles. (T5) TE OGH 2000-05-17 6 Ob 75/00y Vgl; Beis ähnlich T5 TE OGH 2000-12-14 6 Ob 291/00p Vgl auch; Beisatz: Der Rechtfertigungsgrund des § 6 Abs 2 Z 4 MedG kommt auch bei einer auf § 1330 ABGB gestützten Klage in Betracht, wenn keine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierenden stattfand. (T6); Veröff: SZ 73/198Vgl auch; Beisatz: Der Rechtfertigungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedG kommt auch bei einer auf Paragraph 1330, ABGB gestützten Klage in Betracht, wenn keine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierenden stattfand. (T6); Veröff: SZ 73/198 TE OGH 2001-04-26 6 Ob 95/01s Auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2001-03-15 6 Ob 14/01d Vgl auch; Beisatz: Hier: Zitat aus der Begründung eines Berufungsurteils im Strafverfahren. (T7) TE OGH 2001-05-16 6 Ob 114/01k Auch; nur T2; Beis wie T5 nur: Ob nun eine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand, richtet sich danach, wie die Aussagen von einem zumindest nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leser bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. Dieses Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers ist demnach stets eine Frage des Einzelfalles, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt, hängt sie doch ausschließlich von den jeweiligen konkreten Formulierungen ab. (T8) TE OGH 2002-06-20 6 Ob 123/02k Auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2003-01-23 6 Ob 237/02z Auch TE OGH 2003-01-23 6 Ob 329/02d Auch TE OGH 2003-05-21 6 Ob 22/03h Vgl TE OGH 2003-10-02 6 Ob 40/03f Auch TE OGH 2004-03-04 6 Ob 3/04s Auch TE OGH 2004-12-15 6 Ob 287/04f Auch; Beis wie T5 TE OGH 2006-01-26 6 Ob 274/05w Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Betreiberin eines Geschäftslokals ist durch die Veröffentlichung der dort aufgenommenen Pornofilmszenen in ihrem Recht auf Ehre und wirtschaftlichen Ruf jedenfalls dann nicht verletzt, wenn sie zwar als Geschäftsinhaberin identifiziert werden kann, gleichzeitig aber klargestellt ist, dass sie mit den Sexszenen nicht einverstanden war. Ihr Interesse auf Anonymität tritt dann gegenüber dem Informationsinteresse an einer wahrheitsgemäßen Bildberichterstattung, die aufgrund der Thematik nur bei Veröffentlichung auch des Originalschauplatzes sinnhaft und möglich ist, in den Hintergrund. (T9) TE OGH 2006-01-26 6 Ob 273/05y Beisatz: Ob eine identifizierende Berichterstattung vorliegt, richtet sich danach, wie die Aussagen von einem zumindest nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leser bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. (T10) TE OGH 2006-06-29 6 Ob 128/06a Auch; Beis ähnlich T3 TE OGH 2007-05-25 6 Ob 86/07a Auch; Beis wie T8 TE OGH 2007-05-25 6 Ob 81/07s Auch; Beis wie T5; Beis wie T10 TE OGH 2007-05-25 6 Ob 91/07m Auch; nur T2; Beis wie T5 TE OGH 2010-03-19 6 Ob 15/10i Auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2010-03-19 6 Ob 5/10v Auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2010-12-17 6 Ob 243/10v Vgl; Beis wie T5 nur: Auch die Frage, ob bei einem Zitat eine Identifikation des Verbreiters mit dem Inhalt des Zitats stattfand, ist stets eine Frage des Einzelfalls und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. (T11) TE OGH 2011-06-29 15 Os 151/10k Vgl; Beisatz: Der Ausschlussgrund nach § 6 Abs 2 Z 4 MedienG setzt ein Zitat einer Äußerung eines Dritten, also einer vom Berichterstatter verschiedenen Person, voraus. (T12)Vgl; Beisatz: Der Ausschlussgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedienG setzt ein Zitat einer Äußerung eines Dritten, also einer vom Berichterstatter verschiedenen Person, voraus. (T12) TE OGH 2011-07-18 6 Ob 232/10a Vgl auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2011-12-21 6 Ob 245/11i Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2012-04-19 6 Ob 53/12f Auch; Beis wie T11 TE OGH 2015-04-27 6 Ob 27/15m TE OGH 2018-04-26 6 Ob 50/18y Beis wie T5; Beisatz: In Betracht zu ziehen sind in erster Linie die Schwere des Vorwurfs, der wiedergegeben wird, und die abschätzbaren sozialen Folgen für den Betroffenen; dem ist die Gewichtigkeit des öffentlichen Interesses gegenüberzustellen, über die Äußerung des Dritten informiert zu werden. (T13) TE OGH 2019-12-19 6 Ob 164/19i Beis wie T5 nur: Ob nun eine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand, richtet sich danach, wie die Aussagen von einem zumindest nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leser bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. (T14) Beisatz: Hat sich der Täter die Äußerungen zu eigen gemacht, dann ist seine Haftung auch dann zu bejahen, wenn die ehrenrührige Äußerung bloß in Verdachts- oder Vermutungsform erfolgte; der beweispflichtige Beklagte hat daher die Richtigkeit seiner Vorwürfe zu beweisen und nicht bloß den Umstand, dass auch andere solche Vorwürfe schon erhoben haben. (T15) TE OGH 2020-05-20 6 Ob 74/20f Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2022-08-29 6 Ob 146/22x Vgl; Beis wie T8; Beis wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111733
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