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OGH Rechtssatz RS0111762 (6Ob328/98y u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0111762 Entscheidungsdatum24.02.2026 Geschäftszahl6Ob328/98y; 6Ob149/03k; 6Ob90/08s; 6Ob214/25a NormFBG §24 HGB §106 HGB §108 UGB §107 Abs1 UGB §161 Abs2 RechtssatzDie alle Gesellschafter einer OHG treffende öffentlich-rechtliche Anmeldungspflicht ist - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - zwingend und im Wege des Zwangsstrafenverfahrens erzwingbar. Sie besteht auch noch nach Auflösung der Gesellschaft.

EntscheidungstexteTE OGH 1999-02-25 6 Ob 328/98y TE OGH 2003-09-11 6 Ob 149/03k Auch TE OGH 2008-05-08 6 Ob 90/08s Vgl; Beisatz: Die Änderung der Firma einer Kommanditgesellschaft und der Eintritt eines neuen Gesellschafters in die Gesellschaft sind - als Änderungen eingetragener Tatsachen - beim Firmenbuchgericht unverzüglich anzumelden (§ 10 Abs 1 FBG). Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Auch Kommanditisten haben bei der Anmeldung mitzuwirken. (T1)Vgl; Beisatz: Die Änderung der Firma einer Kommanditgesellschaft und der Eintritt eines neuen Gesellschafters in die Gesellschaft sind - als Änderungen eingetragener Tatsachen - beim Firmenbuchgericht unverzüglich anzumelden (Paragraph 10, Absatz eins, FBG). Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Auch Kommanditisten haben bei der Anmeldung mitzuwirken. (T1) TE OGH 2026-02-24 6 Ob 214/25a vgl; Beisatz wie T1 nur: Auch Kommanditisten haben bei der Anmeldung mitzuwirken. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111762

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.